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{'item': 'B120/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.1977 GeschäftszahlB120/76 Sammlungsnummer8074 RechtssatzNach dem Erk. Slg. 2820/1955 ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, den La

Art 12, Art.

12 Abs. 1 Z 3 B-VG} (vor dem Inkrafttreten der B-VG-Nov. BGBl. 444/1974: Z 5) und auch sonst keine solchen, die der Gesetzgebung nach Bundessache wären (vgl. Slg. 6862/1972) .Die vom Stmk. Gesetz betreffend den Schutz der landwirtschaftlichen Kulturgründe, Landesgesetzblatt 27 aus 1932,, geregelten Angelegenheiten sind keine solchen der Bodenreform nach {

Artikel 12,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG} (vor dem Inkrafttreten der B-VG-Nov.

BGBl. 444/1974: Ziffer 5,) und auch sonst keine solchen, die der Gesetzgebung nach Bundessache wären vergleiche Slg. 6862 aus 1972,) . Die sich aus dem Stmk. Gesetz betreffend den Schutz landwirtschaftlicher Kulturgründe, LGBl. 27/1932, ergebenden subjektiven Nachbarrechte sind öffentlichrechtlicher Natur. Sie genießen daher nicht den Schutz des Art. 5 StGG; keine Willkür bei Anwendung des Gesetzes.Die sich aus dem Stmk. Gesetz betreffend den Schutz landwirtschaftlicher Kulturgründe, Landesgesetzblatt 27 aus 1932,, ergebenden subjektiven Nachbarrechte sind öffentlichrechtlicher Natur. Sie genießen daher nicht den Schutz des Artikel 5, StGG; keine Willkür bei Anwendung des Gesetzes. Nach § 5 Abs. 2 des Stmk. Gesetzes betreffend den Schutz landwirtschaftlicher Kulturgründe, LGBl. 27/1932, ist zur Vollziehung dieses Gesetzes in zweiter und letzter Instanz der Landesagrarsenat beim Amte der Stmk. Landesregierung berufen. Aus den §§ 5 und 8 Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. 1/1951 (Fassung BGBl. 476/1974) , ergibt sich, daß der Landesagrarsenat beim Amt der Stmk. Landesregierung eine i. S. des {

Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG} zusammengesetzte Kollegialbehörde ist. § 8 letzter Satz Agrarbehörden

G erklärt die Anrufung des VwGH u. a. gegen Entscheidungen der Landesagrarsenate ausdrücklich als zulässig. Diese Bestimmung ist jedoch nicht für das Verfahren nach dem Gesetz betreffend den Schutz der landwirtschaftlichen Kulturgründe anzuwenden (Hinweis auf den Beschluß des VwGH vom 27. April 1976, Z 184/76) .Nach Paragraph 5, Absatz 2, des Stmk. Gesetzes betreffend den Schutz landwirtschaftlicher Kulturgründe, Landesgesetzblatt 27 aus 1932,, ist zur Vollziehung dieses Gesetzes in zweiter und letzter Instanz der Landesagrarsenat beim Amte der Stmk. Landesregierung berufen. Aus den Paragraphen 5, und 8 Agrarbehördengesetz 1950, Bundesgesetzblatt 1 aus 1951, (Fassung Bundesgesetzblatt 476 aus 1974,) , ergibt sich, daß der Landesagrarsenat beim Amt der Stmk. Landesregierung eine i. S. des {

Artikel 133,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} zusammengesetzte Kollegialbehörde ist. Paragraph 8, letzter Satz Agrarbehörden

G erklärt die Anrufung des VwGH u. a. gegen Entscheidungen der Landesagrarsenate ausdrücklich als zulässig. Diese Bestimmung ist jedoch nicht für das Verfahren nach dem Gesetz betreffend den Schutz der landwirtschaftlichen Kulturgründe anzuwenden (Hinweis auf den Beschluß des VwGH vom 27. April 1976, Ziffer 184 /, 76,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B120.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.