RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.1977 GeschäftszahlB460/76 Sammlungsnummer8076 RechtssatzDer Bf. ist mit einem Pkw von der H-Allee in die R-Allee eingefahren und hat dabei das nach ca. 8 m aufgestellte Verkehrszeichen " Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" (§ 52 lit. a Z 6 c StVO 1960) passiert. Er wurde von einem Wachebeamten angehalten und nach Einsichtnahme in die Fahrzeugpapiere aufgefordert, wieder in Richtung H-Allee (der nächstliegenden, dem Verkehr offenstehenden Straße) zurückzufahren. Über diese Aufforderung entwickelte sich eine Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Wachebeamte den Bf. unter Androhung der Festnahme aufforderte, der Weisung Folge zu leisten.Der Bf. ist mit einem Pkw von der H-Allee in die R-Allee eingefahren und hat dabei das nach ca. 8 m aufgestellte Verkehrszeichen " Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 6, c StVO 1960) passiert. Er wurde von einem Wachebeamten angehalten und nach Einsichtnahme in die Fahrzeugpapiere aufgefordert, wieder in Richtung H-Allee (der nächstliegenden, dem Verkehr offenstehenden Straße) zurückzufahren. Über diese Aufforderung entwickelte sich eine Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Wachebeamte den Bf. unter Androhung der Festnahme aufforderte, der Weisung Folge zu leisten. Als der Bf. hierauf neuerlich versuchte, auf der R-Allee weiterzufahren, wurde die Festnahme ausgesprochen. Auf Grund dieses Sachverhaltes war für das festnehmende Organ jedenfalls die Annahme vertretbar, der Bf. sei in der Übertretung des Fahrverbotes begriffen. Da er trotz Abmahnung dieses Verhalten fortsetzte, war die Festnahme nach § 35 lit. c VStG 1950 gerechtfertigt.Als der Bf. hierauf neuerlich versuchte, auf der R-Allee weiterzufahren, wurde die Festnahme ausgesprochen. Auf Grund dieses Sachverhaltes war für das festnehmende Organ jedenfalls die Annahme vertretbar, der Bf. sei in der Übertretung des Fahrverbotes begriffen. Da er trotz Abmahnung dieses Verhalten fortsetzte, war die Festnahme nach Paragraph 35, Litera c, VStG 1950 gerechtfertigt. § 4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit gewährt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH Schutz vor jeder rechtswidrigen Verhaftung ohne richterlichen Befehl. Der VfGH hat daher die Gesetzmäßigkeit der Verhaftung schlechthin zu prüfen und sich nicht etwa - wie beispielsweise in Fällen der Beschlagnahme oder der Verhängung von Freiheitsstrafen - auf die Frage der Gesetzlosigkeit oder denkunmöglichen Gesetzesanwendung zu beschränken. Mit der Behauptung, in gesetzwidriger Weise festgenommen worden zu sein, wird daher ausschließlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend gemacht. Für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung sonstiger - einfachgesetzlich eingeräumter - Rechte bleibt dann kein Raum. Daraus ergibt sich aber die alleinige Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über solche Beschwerden und daher konnte eine Abtretung der Beschwerde an den VwGH nicht in Betracht kommen. Das Erk. Slg. 7309/1974, in welchem der VfGH die Möglichkeit der Abtretung von Beschwerden über faktische Amtshandlungen in Abkehr von seiner früheren Judikatur bejaht hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil er sich mit einem allfälligen Ausschluß der Zuständigkeit des VwGH weder befaßt hat noch im Hinblick auf die damals mitgeltend gemachte Verletzung des Art. 5 StGG zu befassen hatte.Paragraph 4, des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit gewährt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH Schutz vor jeder rechtswidrigen Verhaftung ohne richterlichen Befehl. Der VfGH hat daher die Gesetzmäßigkeit der Verhaftung schlechthin zu prüfen und sich nicht etwa - wie beispielsweise in Fällen der Beschlagnahme oder der Verhängung von Freiheitsstrafen - auf die Frage der Gesetzlosigkeit oder denkunmöglichen Gesetzesanwendung zu beschränken. Mit der Behauptung, in gesetzwidriger Weise festgenommen worden zu sein, wird daher ausschließlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend gemacht. Für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung sonstiger - einfachgesetzlich eingeräumter - Rechte bleibt dann kein Raum. Daraus ergibt sich aber die alleinige Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über solche Beschwerden und daher konnte eine Abtretung der Beschwerde an den VwGH nicht in Betracht kommen. Das Erk. Slg. 7309 aus 1974,, in welchem der VfGH die Möglichkeit der Abtretung von Beschwerden über faktische Amtshandlungen in Abkehr von seiner früheren Judikatur bejaht hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil er sich mit einem allfälligen Ausschluß der Zuständigkeit des VwGH weder befaßt hat noch im Hinblick auf die damals mitgeltend gemachte Verletzung des Artikel 5, StGG zu befassen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B460.1977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.