RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.1977 GeschäftszahlB466/76 Sammlungsnummer8077 RechtssatzDie telegraphische Berufung des Bf. enthält lediglich die Erklärung, Berufung zu erheben. Es fehlt sowohl der Berufungsantrag wie eine Begründung. Auch wenn man an das in {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 63, § 63 Abs. 3 AVG} genannte Erfordernis keinen strengen Maßstab anlegt, muß das Fehlen jeglicher Andeutung, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, als ein Mangel betrachtet werden, der die Behandlung der Berufung unmöglich macht (vgl. Slg. 5836/1968, 5955/1969 und VwGH Slg. 6544 A, 7504 A) .Die telegraphische Berufung des Bf. enthält lediglich die Erklärung, Berufung zu erheben. Es fehlt sowohl der Berufungsantrag wie eine Begründung. Auch wenn man an das in {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 63,, Paragraph 63, Absatz 3, AVG} genannte Erfordernis keinen strengen Maßstab anlegt, muß das Fehlen jeglicher Andeutung, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, als ein Mangel betrachtet werden, der die Behandlung der Berufung unmöglich macht vergleiche Slg. 5836 aus 1968,, 5955 aus 1969, und VwGH Slg. 6544 A, 7504 A) . Der Bf. ist allerdings der Auffassung, aus dem Wesen der Telegraphie ergebe sich das Prinzip der Kürze; der Gesetzgeber habe diesen technischen Gegebenheiten und Erfordernissen Rechnung tragen wollen; es müsse daher in Fortentwicklung der rechtsschutzfreundlichen Auffassung genügen, wenn die Begründung einer telegraphisch erhobenen Berufung nachfolge. Andernfalls wäre das Telegramm seines Sinnes entkleidet, weil ein umfangreiches Telegramm schon eine schriftliche Berufung wäre. Dieser Auffassung kann der VfGH nicht beipflichten. Da das Telegramm im Unterschied zum Schriftsatz keiner eigenhändigen Fertigung durch den Erklärenden bedarf, bleibt die Möglichkeit telegraphischer Erhebung einer Berufung auch dann sinnvoll, wenn betreffs des Inhaltes der ohnehin großzügige Maßstab an beide Eingabeformen in gleicher Weise angelegt wird. Auf das Erfordernis eines begründeten Antrages kann daher auch bei telegraphischer Berufung nicht verzichtet werden (vgl. Slg. 6378/1971 und B 46/77 vom 23. März 1977) .Der Bf. ist allerdings der Auffassung, aus dem Wesen der Telegraphie ergebe sich das Prinzip der Kürze; der Gesetzgeber habe diesen technischen Gegebenheiten und Erfordernissen Rechnung tragen wollen; es müsse daher in Fortentwicklung der rechtsschutzfreundlichen Auffassung genügen, wenn die Begründung einer telegraphisch erhobenen Berufung nachfolge. Andernfalls wäre das Telegramm seines Sinnes entkleidet, weil ein umfangreiches Telegramm schon eine schriftliche Berufung wäre. Dieser Auffassung kann der VfGH nicht beipflichten. Da das Telegramm im Unterschied zum Schriftsatz keiner eigenhändigen Fertigung durch den Erklärenden bedarf, bleibt die Möglichkeit telegraphischer Erhebung einer Berufung auch dann sinnvoll, wenn betreffs des Inhaltes der ohnehin großzügige Maßstab an beide Eingabeformen in gleicher Weise angelegt wird. Auf das Erfordernis eines begründeten Antrages kann daher auch bei telegraphischer Berufung nicht verzichtet werden vergleiche Slg. 6378 aus 1971, und B 46/77 vom 23. März 1977) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B466.1977
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