RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.1977 GeschäftszahlB318/76 Sammlungsnummer8083 RechtssatzGemäß § 50 Abs. 3 Tir. Straßengesetz ist die Straßenbaubewilligung (nur dann) zu erteilen, wenn die vorgesehene Trasse und technische Ausführung der Straße den bestehenden und voraussehbaren Verkehrsbedürfnissen entspricht und unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten geeignet ist, von dem auf ihr bestimmten Verkehr bei Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften benützt zu werden. Im Straßenbaubewilligungsbescheid liegt also die Feststellung, daß an dem geplanten Straßenbau ein - spezifiziertes - öffentliches Interesse besteht. Darin eingeschlossen ist die Feststellung, daß die Inanspruchnahme der Liegenschaften des Bf. durch den bescheidgemäßen Bau im öffentlichen Interesse liegt, also dem allgemeinen Besten dient. Gemäß § 51 Abs. 1 StraßenG können u. a. zur Umgestaltung von öffentlichen Straßen die hiezu unbedingt erforderlichen Grundstücke gegen angemessene Entschädigung im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Nach § 54 Abs. 1 leg. cit. entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung die Landesregierung mit Enteignungsbescheid; dabei ist auf die Wirtschaftlichkeit der Straßenanlage Rücksicht zu nehmen. Gemäß {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 365, § 365 ABGB}, der bei verfassungskonformer Auslegung auch in den Fällen einer Enteignung nach dem StraßenG anzuwenden ist (vgl. Slg. 5617/1967) , ist eine Enteignung nur zulässig, wenn es das allgemeine Beste erheischt. Die Liegenschaftseigentümer, die durch den Bau der geplanten Straße in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (§ 50 Abs. 5 StraßenG) , können daher im Enteignungsverfahren (§§ 51 ff. leg. cit.) , wenn der Straßenbaubewilligungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke liege nicht im öffentlichen Interesse und sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Dazu kommt, daß gemäß § 50 Abs. 5 StraßenG Anträge, die im Straßenbaubewilligungsverfahren von den erwähnten Liegenschaftseigentümern gestellt werden, nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als dadurch die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Gemäß § 54 Abs. 1 ist im Enteignungsverfahren auf die Wirtschaftlichkeit der Straßenanlage Rücksicht zu nehmen. Auch daraus ergibt sich die Präjudizierung des Ergebnisses des Enteignungsverfahrens durch den rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid. Das Eigentumsrecht an den durch den Straßenbau in Anspruch genommenen Grundstücken wird also durch die Erteilung der Straßenbaubewilligung im aufgezeigten Umfang gestaltet (vgl. Slg. 6052/1969 und 7321/1974, betreffend die Gestaltung von Grundstückeigentümerrechten durch Bescheide, mit denen die Baubewilligung zur Errichtung eines Flugplatzes bzw. einer Seilschwebebahn erteilt wurden) . Durch den bekämpften Bescheid wird demnach in das Eigentumsrecht des Bf. an den erwähnten Grundstücken eingegriffen. Denkmögliche Anwendung des § 50 Abs. 3 StraßenG.Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, Tir. Straßengesetz ist die Straßenbaubewilligung (nur dann) zu erteilen, wenn die vorgesehene Trasse und technische Ausführung der Straße den bestehenden und voraussehbaren Verkehrsbedürfnissen entspricht und unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten geeignet ist, von dem auf ihr bestimmten Verkehr bei Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften benützt zu werden. Im Straßenbaubewilligungsbescheid liegt also die Feststellung, daß an dem geplanten Straßenbau ein - spezifiziertes - öffentliches Interesse besteht. Darin eingeschlossen ist die Feststellung, daß die Inanspruchnahme der Liegenschaften des Bf. durch den bescheidgemäßen Bau im öffentlichen Interesse liegt, also dem allgemeinen Besten dient. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, StraßenG können u. a. zur Umgestaltung von öffentlichen Straßen die hiezu unbedingt erforderlichen Grundstücke gegen angemessene Entschädigung im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Nach Paragraph 54, Absatz eins, leg. cit. entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung die Landesregierung mit Enteignungsbescheid; dabei ist auf die Wirtschaftlichkeit der Straßenanlage Rücksicht zu nehmen. Gemäß {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 365,, Paragraph 365, ABGB}, der bei verfassungskonformer Auslegung auch in den Fällen einer Enteignung nach dem StraßenG anzuwenden ist vergleiche Slg. 5617 aus 1967,) , ist eine Enteignung nur zulässig, wenn es das allgemeine Beste erheischt. Die Liegenschaftseigentümer, die durch den Bau der geplanten Straße in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Paragraph 50, Absatz 5, StraßenG) , können daher im Enteignungsverfahren (Paragraphen 51, ff. leg. cit.) , wenn der Straßenbaubewilligungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke liege nicht im öffentlichen Interesse und sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Dazu kommt, daß gemäß Paragraph 50, Absatz 5, StraßenG Anträge, die im Straßenbaubewilligungsverfahren von den erwähnten Liegenschaftseigentümern gestellt werden, nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als dadurch die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ist im Enteignungsverfahren auf die Wirtschaftlichkeit der Straßenanlage Rücksicht zu nehmen. Auch daraus ergibt sich die Präjudizierung des Ergebnisses des Enteignungsverfahrens durch den rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid. Das Eigentumsrecht an den durch den Straßenbau in Anspruch genommenen Grundstücken wird also durch die Erteilung der Straßenbaubewilligung im aufgezeigten Umfang gestaltet vergleiche Slg. 6052 aus 1969, und 7321 aus 1974,, betreffend die Gestaltung von Grundstückeigentümerrechten durch Bescheide, mit denen die Baubewilligung zur Errichtung eines Flugplatzes bzw. einer Seilschwebebahn erteilt wurden) . Durch den bekämpften Bescheid wird demnach in das Eigentumsrecht des Bf. an den erwähnten Grundstücken eingegriffen. Denkmögliche Anwendung des Paragraph 50, Absatz 3, StraßenG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B318.1977
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