RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.1977 GeschäftszahlB329/75 Sammlungsnummer8084 RechtssatzDie Bestimmungen der §§ 68 und 69 OÖ Jagdgesetz enthalten drei Begriffe, die sich in der Regel auf verschiedene Zeitpunkte beziehen: die Verursachung des Schadens, die Darstellung des - vorher verursachten - Schadens zur Zeit der Ernte und das Bekanntwerden des Schadens. Die Geltendmachung des Anspruches auf Schadenersatz gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten steht (gemäß § 69) in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem "Bekanntwerden des Schadens" . Das Gesetz enthält keine Bestimmung, aus der abzuleiten wäre, daß das Bekanntwerden des Schadens nicht auf den Zeitpunkt zu beziehen wäre, in dem der Geschädigte von der Verursachung des Schadens Kenntnis erlangt hat, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Geschädigte die ziffernmäßige Höhe des zu beanspruchenden Schadenersatzes endgültig überblicken kann. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, daß sich gemäß § 68 Abs. 2 JagdG der Schaden erst zur Ernte bemessen läßt und somit erst zu diesem Zeitpunkt der Schaden bekannt werden kann, ist im Gesetz nicht gedeckt. Der Geschädigte ist durchaus berechtigt, bei Schäden an Bodenerzeugnissen, die gemäß § 68 Abs. 2 JagdG in dem Umfang zu ersetzen sind, in dem sie sich zur Zeit der Ernte darstellen, schon vor der Ernte Anspruch auf Ersatz des bereits vorher feststellbaren Schadens geltend zu machen. Daß für die Geltendmachung des Schadens in einem solchen Fall nicht bis zur Ernte zugewartet werden muß und auch nicht kann, ist deutlich aus § 68 Abs. 3 JagdG abzuleiten: nach dieser Bestimmung hat dann, wenn der Jagdschaden oder Wildschaden ein solches Ausmaß erreicht, daß ohne Umbruch und ohne Anbau einer anderen Frucht ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, der Jagdausübungsberechtigte die für den Anbau erforderliche Arbeit sowie das hiefür aufzuwendende Saatgut und den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen. Da nach dem Umbruch und dem zweiten Anbau die Spuren des vorher verursachten Schadens an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen (§ 65 Abs. 2 und 3 JagdG) zwangsläufig unkenntlich geworden sind, würde eine Geltendmachung des Ersatzanspruches gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten (§ 69) und ein Anbringen des Anspruches beim Obmann der Jagdschadenskommission und Wildschadenskommission (§ 73) erst nach der Ernte dazu führen, daß in diesem Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren in der Richtung, welche Art von Jagdschaden und Wildschaden überhaupt entstanden ist, unmöglich wäre. Nur eine rechtzeitige Geltendmachung des Ersatzanspruches nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von der Verursachung des Schadens Kenntnis erlangt hat, bietet dem Jagdausübungsberechtigten die Möglichkeit, von den seine Schadenersatzpflicht begründenden Umständen Kenntnis zu nehmen und allenfalls zur Verhütung weiterer Schäden Schutzmaßnahmen vorzukehren (§ 64) sowie eine gütliche Vereinbarung mit dem Geschädigten zu treffen (siehe hiezu § 73) . Wenn nun ein Schaden, der in dem Umfang zu ersetzen ist, in dem er sich zur Zeit der Ernte darstellt (§ 68 Abs. 2) , oder wenn ein Schaden im Umfange der für den Anbau einer anderen Frucht erforderlichen Arbeit, des hiefür aufzuwendenden Saatgutes und des sich allfällig ergebenden Minderertrages des zweiten Anbaues zu ersetzen ist (§ 68 Abs. 3) , schon vorher bekannt geworden, der Anspruch auf Ersatz beim Jagdausübungsberechtigten auch geltend gemacht worden ist, aber eine gütliche Vereinbarung nicht zustandegekommen und in der Folge der Schadenersatzanspruch beim Obmann der Kommission angebracht worden ist, dann hat sich die Kommission i. S. des § 76 Abs. 1 JagdG zunächst auf die Entscheidung zu beschränken, ob der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach zu Recht besteht. Erst wenn die für die Schadensermittlung maßgebenden Umstände vorliegen, kann i. S. des § 76 Abs. 2 JagdG die Höhe der Entschädigung festgesetzt werden.Die Bestimmungen der Paragraphen 68 und 69 OÖ Jagdgesetz enthalten drei Begriffe, die sich in der Regel auf verschiedene Zeitpunkte beziehen: die Verursachung des Schadens, die Darstellung des - vorher verursachten - Schadens zur Zeit der Ernte und das Bekanntwerden des Schadens. Die Geltendmachung des Anspruches auf Schadenersatz gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten steht (gemäß Paragraph 69,) in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem "Bekanntwerden des Schadens" . Das Gesetz enthält keine Bestimmung, aus der abzuleiten wäre, daß das Bekanntwerden des Schadens nicht auf den Zeitpunkt zu beziehen wäre, in dem der Geschädigte von der Verursachung des Schadens Kenntnis erlangt hat, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Geschädigte die ziffernmäßige Höhe des zu beanspruchenden Schadenersatzes endgültig überblicken kann. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, daß sich gemäß Paragraph 68, Absatz 2, JagdG der Schaden erst zur Ernte bemessen läßt und somit erst zu diesem Zeitpunkt der Schaden bekannt werden kann, ist im Gesetz nicht gedeckt. Der Geschädigte ist durchaus berechtigt, bei Schäden an Bodenerzeugnissen, die gemäß Paragraph 68, Absatz 2, JagdG in dem Umfang zu ersetzen sind, in dem sie sich zur Zeit der Ernte darstellen, schon vor der Ernte Anspruch auf Ersatz des bereits vorher feststellbaren Schadens geltend zu machen. Daß für die Geltendmachung des Schadens in einem solchen Fall nicht bis zur Ernte zugewartet werden muß und auch nicht kann, ist deutlich aus Paragraph 68, Absatz 3, JagdG abzuleiten: nach dieser Bestimmung hat dann, wenn der Jagdschaden oder Wildschaden ein solches Ausmaß erreicht, daß ohne Umbruch und ohne Anbau einer anderen Frucht ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, der Jagdausübungsberechtigte die für den Anbau erforderliche Arbeit sowie das hiefür aufzuwendende Saatgut und den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen. Da nach dem Umbruch und dem zweiten Anbau die Spuren des vorher verursachten Schadens an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen (Paragraph 65, Absatz 2 und 3 JagdG) zwangsläufig unkenntlich geworden sind, würde eine Geltendmachung des Ersatzanspruches gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten (Paragraph 69,) und ein Anbringen des Anspruches beim Obmann der Jagdschadenskommission und Wildschadenskommission (Paragraph 73,) erst nach der Ernte dazu führen, daß in diesem Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren in der Richtung, welche Art von Jagdschaden und Wildschaden überhaupt entstanden ist, unmöglich wäre. Nur eine rechtzeitige Geltendmachung des Ersatzanspruches nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von der Verursachung des Schadens Kenntnis erlangt hat, bietet dem Jagdausübungsberechtigten die Möglichkeit, von den seine Schadenersatzpflicht begründenden Umständen Kenntnis zu nehmen und allenfalls zur Verhütung weiterer Schäden Schutzmaßnahmen vorzukehren (Paragraph 64,) sowie eine gütliche Vereinbarung mit dem Geschädigten zu treffen (siehe hiezu Paragraph 73,) . Wenn nun ein Schaden, der in dem Umfang zu ersetzen ist, in dem er sich zur Zeit der Ernte darstellt (Paragraph 68, Absatz 2,) , oder wenn ein Schaden im Umfange der für den Anbau einer anderen Frucht erforderlichen Arbeit, des hiefür aufzuwendenden Saatgutes und des sich allfällig ergebenden Minderertrages des zweiten Anbaues zu ersetzen ist (Paragraph 68, Absatz 3,) , schon vorher bekannt geworden, der Anspruch auf Ersatz beim Jagdausübungsberechtigten auch geltend gemacht worden ist, aber eine gütliche Vereinbarung nicht zustandegekommen und in der Folge der Schadenersatzanspruch beim Obmann der Kommission angebracht worden ist, dann hat sich die Kommission i. S. des Paragraph 76, Absatz eins, JagdG zunächst auf die Entscheidung zu beschränken, ob der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach zu Recht besteht. Erst wenn die für die Schadensermittlung maßgebenden Umstände vorliegen, kann i. S. des Paragraph 76, Absatz 2, JagdG die Höhe der Entschädigung festgesetzt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B329.1977
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