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{'item': 'B409/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.1977 GeschäftszahlB409/75 Sammlungsnummer8087 RechtssatzWenn der Gesetzgeber bei Regelung des Abschusses jagdbarer Tiere oder bei Bestimmung der Zeiträume, während deren solche Tiere nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden dürfen (Schonzeiten) , veranlaßt ist, auf biologische Umstände (Alter, Geschlecht, Stand der Trophäenentwicklung) Bedacht zu nehmen, so muß er von der Voraussetzung ausgehen, daß diese Umstände in freier Wildbahn und auch am erlegten Tier feststellbar sind. Eine Altersschätzung am lebenden Tier muß sich an äußeren Merkmalen (z. B. Größe des Tieres, Aussehen des Felles, Entwicklung einzelner Körperteile, insbesondere der Trophäe, Verhalten in der Umwelt) orientieren, wobei die Bedingungen des jeweiligen Lebensraumes (des Standortes, Reviers) zu berücksichtigen sind. Obgleich eine solche Altersschätzung Schwierigkeiten und Fehlerquellen in sich birgt (vgl. hiezu auch Slg. 7634/1975) , ist eine Norm, die an das Alter des Tieres Rechtsfolgen knüpft, nicht unvollziehbar.Wenn der Gesetzgeber bei Regelung des Abschusses jagdbarer Tiere oder bei Bestimmung der Zeiträume, während deren solche Tiere nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden dürfen (Schonzeiten) , veranlaßt ist, auf biologische Umstände (Alter, Geschlecht, Stand der Trophäenentwicklung) Bedacht zu nehmen, so muß er von der Voraussetzung ausgehen, daß diese Umstände in freier Wildbahn und auch am erlegten Tier feststellbar sind. Eine Altersschätzung am lebenden Tier muß sich an äußeren Merkmalen (z. B. Größe des Tieres, Aussehen des Felles, Entwicklung einzelner Körperteile, insbesondere der Trophäe, Verhalten in der Umwelt) orientieren, wobei die Bedingungen des jeweiligen Lebensraumes (des Standortes, Reviers) zu berücksichtigen sind. Obgleich eine solche Altersschätzung Schwierigkeiten und Fehlerquellen in sich birgt vergleiche hiezu auch Slg. 7634 aus 1975,) , ist eine Norm, die an das Alter des Tieres Rechtsfolgen knüpft, nicht unvollziehbar. Die für eine Altersschätzung in freier Wildbahn unzweifelhaft möglichen Schwierigkeiten verlangen vom Jäger besondere Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit. Beim geringsten Zweifel hat ein Abschuß zu unterbleiben. Wird ein solches Verhalten beobachtet, so hat der Jäger in einem Strafverfahren in der Regel gemäß § 5 VStG 1950 die Möglichkeit, seine Schuldlosigkeit zu beweisen. Härtefälle, die sich im Einzelfall aus einer Regelung ergeben können, machen eine Regelung nicht verfassungswidrig.Die für eine Altersschätzung in freier Wildbahn unzweifelhaft möglichen Schwierigkeiten verlangen vom Jäger besondere Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit. Beim geringsten Zweifel hat ein Abschuß zu unterbleiben. Wird ein solches Verhalten beobachtet, so hat der Jäger in einem Strafverfahren in der Regel gemäß Paragraph 5, VStG 1950 die Möglichkeit, seine Schuldlosigkeit zu beweisen. Härtefälle, die sich im Einzelfall aus einer Regelung ergeben können, machen eine Regelung nicht verfassungswidrig. Die mit dem Abschuß - allenfalls auch den unterlassenen Abschuß - eines Tieres verknüpften Straffolgen aus § 93 OÖ Jagdgesetz sind vorhersehbar. Fraglich kann nur sein, ob das Tätigen oder Unterlassen eines Abschusses strafbar ist. Die vom Bf. angeführte Zwangslage kann nur eintreten, wenn die Erfüllung der im Abschußplan festgesetzten Abschußzahlen vom Abschuß eines einzigen Tieres abhängt. Ein vielleicht einmal auftretender Extremfall macht aber die Regelung nicht verfassungswidrig.Die mit dem Abschuß - allenfalls auch den unterlassenen Abschuß - eines Tieres verknüpften Straffolgen aus Paragraph 93, OÖ Jagdgesetz sind vorhersehbar. Fraglich kann nur sein, ob das Tätigen oder Unterlassen eines Abschusses strafbar ist. Die vom Bf. angeführte Zwangslage kann nur eintreten, wenn die Erfüllung der im Abschußplan festgesetzten Abschußzahlen vom Abschuß eines einzigen Tieres abhängt. Ein vielleicht einmal auftretender Extremfall macht aber die Regelung nicht verfassungswidrig. Der VfGH hat keine Bedenken in der Richtung, daß die Schonzeitverordnung und die Verordnung über den Abschußplan und die Abschußliste nicht auf einer den Erfordernissen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} genügenden gesetzlichen Regelung beruhten.Der VfGH hat keine Bedenken in der Richtung, daß die Schonzeitverordnung und die Verordnung über den Abschußplan und die Abschußliste nicht auf einer den Erfordernissen des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} genügenden gesetzlichen Regelung beruhten. Die in der Verordnung bei der Klasseneinteilung des Rehwildes enthaltene Bezugnahme auf den Durchschnitt der Geweihmasse des jeweiligen Standortes ist in dem vom Gesetz im Zusammenhang mit der Erstellung des Abschußplanes verwendeten Begriff der Wahrung der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur gedeckt. Die Behauptung des Bf., daß mit der getroffenen Regelung eine unerfüllbare Anforderung an den Jäger gestellt werde, trifft nicht zu. Ein mit seinem Revier vertrauter Jäger erfährt nicht erst anläßlich der nachträglichen Trophäenschau, wie der Durchschnitt der Geweihmasse des jeweiligen Standorts beschaffen ist, sondern aus den vorangegangenen Trophäenschauen und aus der laufenden Beobachtung in freier Wildbahn; andere die Jagd ausübende Personen, auch Jagdgäste, können sich daher die entsprechenden Informationen beschaffen. Die nachträgliche Trophäenschau dient allerdings der Überprüfung, ob der Abschußplan der Zahl und der Güte nach eingehalten worden ist (§ 52 JagdG) .Die in der Verordnung bei der Klasseneinteilung des Rehwildes enthaltene Bezugnahme auf den Durchschnitt der Geweihmasse des jeweiligen Standortes ist in dem vom Gesetz im Zusammenhang mit der Erstellung des Abschußplanes verwendeten Begriff der Wahrung der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur gedeckt. Die Behauptung des Bf., daß mit der getroffenen Regelung eine unerfüllbare Anforderung an den Jäger gestellt werde, trifft nicht zu. Ein mit seinem Revier vertrauter Jäger erfährt nicht erst anläßlich der nachträglichen Trophäenschau, wie der Durchschnitt der Geweihmasse des jeweiligen Standorts beschaffen ist, sondern aus den vorangegangenen Trophäenschauen und aus der laufenden Beobachtung in freier Wildbahn; andere die Jagd ausübende Personen, auch Jagdgäste, können sich daher die entsprechenden Informationen beschaffen. Die nachträgliche Trophäenschau dient allerdings der Überprüfung, ob der Abschußplan der Zahl und der Güte nach eingehalten worden ist (Paragraph 52, JagdG) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B409.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.