RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.1977 GeschäftszahlB203/76 Sammlungsnummer8088 Rechtssatz§ 93 Abs. 5 EStG 1967 (Fassung BGBl. 370/1970) enthält keine Definition des hier verwendeten Begriffs "literarische oder künstlerische Urheberrechte" . Es liegt daher nahe, in dieser Wendung einen Verweis auf jene Rechtsvorschrift zu erblicken, die die literarischen und künstlerischen Urheberrechte regelt, also auf das Urheberrechtsgesetz BGBl. 111/1936 in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung. Nach {Urheberrechtsgesetz § 1, § 1 Abs. 1 UrheberrechtsG} sind Werke i. S. dieses Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen, u. a. auf dem Gebiet der Literatur. Nach § 2 Z 1 leg. cit. sind Werke der Literatur i. S. dieses Gesetzes u. a. "Sprachwerke aller Art" . Das UrheberrechtsG sagt zur Frage, ob der hier verwendete Wertbegriff zweckneutral ist, ob es also auf die Absicht ankommt, das Werk der Öffentlichkeit zugängig zu machen, nichts ausdrückliches aus. Obgleich die Judikatur des OGH (vgl. die bei Dittrich, Urheberrecht, Wien 1974, Anm. zu § 1, insbesondere Z 15 und 16 abgedruckte Rechtsprechung) in die Richtung der Zweckneutralität geht, ist es immerhin (vor allem im Hinblick auf die §§ 12 ff. UrheberrechtsG) nicht völlig ausgeschlossen anzunehmen, daß unter den Begriff "Werke der Literatur" ausschließlich die Ergebnisse einer für die Öffentlichkeit bestimmten schriftstellerischen Tätigkeit fallen. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, III B, vertreten im Kommentar zu {Einkommensteuergesetz 1972 § 38, § 38 Abs. 4 EStG 1972} (§ 93 Abs. 5 EStG 1967) unter Berufung auf die Judikatur des VwGH (Slg. 2538 F/1961) die Meinung, daß dann, wenn der Autor ein Entgelt erhält, das in erster Linie gar nicht so bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen (Predigt eines Geistlichen, Rechtsmittelschrift eines Rechtsanwaltes, Unterrichtstätigkeit eines Universitätslehrers) keine Verwertung literarischer Urheberrechte i. S. der erwähnten einkommensteuergesetzlichen Vorschriften vorliege. Es ist nicht denkunmöglich, diese Rechtsmeinung auf die Erstattung von Rechtsgutachten zu übertragen.Paragraph 93, Absatz 5, EStG 1967 (Fassung Bundesgesetzblatt 370 aus 1970,) enthält keine Definition des hier verwendeten Begriffs "literarische oder künstlerische Urheberrechte" . Es liegt daher nahe, in dieser Wendung einen Verweis auf jene Rechtsvorschrift zu erblicken, die die literarischen und künstlerischen Urheberrechte regelt, also auf das Urheberrechtsgesetz Bundesgesetzblatt 111 aus 1936, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung. Nach {Urheberrechtsgesetz Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz eins, UrheberrechtsG} sind Werke i. S. dieses Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen, u. a. auf dem Gebiet der Literatur. Nach Paragraph 2, Ziffer eins, leg. cit. sind Werke der Literatur i. S. dieses Gesetzes u. a. "Sprachwerke aller Art" . Das UrheberrechtsG sagt zur Frage, ob der hier verwendete Wertbegriff zweckneutral ist, ob es also auf die Absicht ankommt, das Werk der Öffentlichkeit zugängig zu machen, nichts ausdrückliches aus. Obgleich die Judikatur des OGH vergleiche die bei Dittrich, Urheberrecht, Wien 1974, Anmerkung zu Paragraph eins,, insbesondere Ziffer 15 und 16 abgedruckte Rechtsprechung) in die Richtung der Zweckneutralität geht, ist es immerhin (vor allem im Hinblick auf die Paragraphen 12, ff. UrheberrechtsG) nicht völlig ausgeschlossen anzunehmen, daß unter den Begriff "Werke der Literatur" ausschließlich die Ergebnisse einer für die Öffentlichkeit bestimmten schriftstellerischen Tätigkeit fallen. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, römisch drei B, vertreten im Kommentar zu {Einkommensteuergesetz 1972 Paragraph 38,, Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972} (Paragraph 93, Absatz 5, EStG 1967) unter Berufung auf die Judikatur des VwGH (Slg. 2538 F/1961) die Meinung, daß dann, wenn der Autor ein Entgelt erhält, das in erster Linie gar nicht so bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen (Predigt eines Geistlichen, Rechtsmittelschrift eines Rechtsanwaltes, Unterrichtstätigkeit eines Universitätslehrers) keine Verwertung literarischer Urheberrechte i. S. der erwähnten einkommensteuergesetzlichen Vorschriften vorliege. Es ist nicht denkunmöglich, diese Rechtsmeinung auf die Erstattung von Rechtsgutachten zu übertragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B203.1977
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