RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1977 GeschäftszahlB210/76 Sammlungsnummer8091 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 29 Abs. 12 UStG
- § 29 UStG 1972 stellt eine durch die Änderung der Struktur der Umsatzsteuer bedingte Übergangsregelung dar. Sie soll einen konjunkturpolitisch schädlichen Investitionsstop verhindern und gleichzeitig Mittel für die preispolitisch erwünschte Entlastung des Altvorratsvermögens aufbringen. Wirtschaftlich gesehen stellt diese sogenannte Investitionssteuer eine teilweise Rückgängigmachung des sofortigen Steuerabzuges dar, die den Investoren den Anreiz nehmen soll, Investitionen erst nach dem Übergangsstichtag vorzunehmen. Eine derartige wirtschaftspolitische Zielsetzung ist dem Gesetzgeber - wie der VfGH in diesem Zusammenhang bereits betont hat (vgl. Slg. 7864/1976) - von Verfassungs wegen nicht verwehrt. Er ist verfassungsrechtlich auch nicht gehalten, mehrfache steuerliche Belastungen unter allen Umständen zu vermeiden. Wenn daher § 29 Abs. 12 das Anlagevermögen, für welches ein Vorsteuerabzug nach § 27 nicht in Anspruch genommen werden konnte, zur Vermeidung einer Doppelbelastung nur in dem Betrag besteuert, der seinen buchmäßig ausgewiesenen Wert zum Stichtag übersteigt, so ist diese Regelung nicht etwa deshalb gleichheitswidrig, weil dieser buchmäßige Ansatz aus bloß steuerlichen Gründen (wegen der vorzeitigen Abschreibung) unter dem wahren Wert des Gutes liegt. Denn es ist nicht unsachlich, wenn für den vorzeitig abgeschriebenen Betrag nicht auch noch die Befreiung von der Selbstverbrauchssteuer gewährt wird, sondern der Abgabepflichtige zwischen den beiden Möglichkeiten wählen muß. Ob der Gesetzgeber das selbstgesteckte Ziel mit einer solchen Regelung erreicht hat, ist verfassungsrechtlich bedeutungslos. Die Regelung würde auch dadurch nicht gleichheitswidrig, daß Unternehmer, deren Wirtschaftsjahr sich nicht mit dem Kalenderjahr deckt, in den Genuß beider Vorteile gelangen könnten. Trifft nämlich ein fester Stichtag auf abweichende Wirtschaftsjahre, so kommt es naturgemäß zu unterschiedlichen Auswirkungen auf die Dispositionsmöglichkeiten der Betroffenen. Die sachlichen Gründe für die Zulassung abweichender Wirtschaftsjahre rechtfertigen auch solche Folgewirkungen. Der bloße Umstand, daß einer Gruppe von Unternehmern Vorteile erwachsen, macht jedenfalls eine Übergangsregelung noch nicht unsachlich. Es braucht daher auch nicht untersucht werden, ob die Abschreibung am Ende eines Wirtschaftsjahres nicht ohnedies auf den fiktiven Buchwert zum Ende des Kalenderjahres zurückwirkt, so daß die vom Bf. gerügte Verschiedenbehandlung gar nicht eintritt.Keine Bedenken gegen Paragraph 29, Absatz 12, UStG
- Paragraph 29, UStG 1972 stellt eine durch die Änderung der Struktur der Umsatzsteuer bedingte Übergangsregelung dar. Sie soll einen konjunkturpolitisch schädlichen Investitionsstop verhindern und gleichzeitig Mittel für die preispolitisch erwünschte Entlastung des Altvorratsvermögens aufbringen. Wirtschaftlich gesehen stellt diese sogenannte Investitionssteuer eine teilweise Rückgängigmachung des sofortigen Steuerabzuges dar, die den Investoren den Anreiz nehmen soll, Investitionen erst nach dem Übergangsstichtag vorzunehmen. Eine derartige wirtschaftspolitische Zielsetzung ist dem Gesetzgeber - wie der VfGH in diesem Zusammenhang bereits betont hat vergleiche Slg. 7864 aus 1976,) - von Verfassungs wegen nicht verwehrt. Er ist verfassungsrechtlich auch nicht gehalten, mehrfache steuerliche Belastungen unter allen Umständen zu vermeiden. Wenn daher Paragraph 29, Absatz 12, das Anlagevermögen, für welches ein Vorsteuerabzug nach Paragraph 27, nicht in Anspruch genommen werden konnte, zur Vermeidung einer Doppelbelastung nur in dem Betrag besteuert, der seinen buchmäßig ausgewiesenen Wert zum Stichtag übersteigt, so ist diese Regelung nicht etwa deshalb gleichheitswidrig, weil dieser buchmäßige Ansatz aus bloß steuerlichen Gründen (wegen der vorzeitigen Abschreibung) unter dem wahren Wert des Gutes liegt. Denn es ist nicht unsachlich, wenn für den vorzeitig abgeschriebenen Betrag nicht auch noch die Befreiung von der Selbstverbrauchssteuer gewährt wird, sondern der Abgabepflichtige zwischen den beiden Möglichkeiten wählen muß. Ob der Gesetzgeber das selbstgesteckte Ziel mit einer solchen Regelung erreicht hat, ist verfassungsrechtlich bedeutungslos. Die Regelung würde auch dadurch nicht gleichheitswidrig, daß Unternehmer, deren Wirtschaftsjahr sich nicht mit dem Kalenderjahr deckt, in den Genuß beider Vorteile gelangen könnten. Trifft nämlich ein fester Stichtag auf abweichende Wirtschaftsjahre, so kommt es naturgemäß zu unterschiedlichen Auswirkungen auf die Dispositionsmöglichkeiten der Betroffenen. Die sachlichen Gründe für die Zulassung abweichender Wirtschaftsjahre rechtfertigen auch solche Folgewirkungen. Der bloße Umstand, daß einer Gruppe von Unternehmern Vorteile erwachsen, macht jedenfalls eine Übergangsregelung noch nicht unsachlich. Es braucht daher auch nicht untersucht werden, ob die Abschreibung am Ende eines Wirtschaftsjahres nicht ohnedies auf den fiktiven Buchwert zum Ende des Kalenderjahres zurückwirkt, so daß die vom Bf. gerügte Verschiedenbehandlung gar nicht eintritt. Wenn die Behörde den Ausdruck "Buchwert" i. S. des tatsächlichen Ansatzes versteht und für diese Auffassung unter Hinweis auf den Ausschußbericht (382 BlgNR
- GP, 73) ins Treffen führt, ein Antrag auf Hinzurechnung eines nach § 6 c EStG 1967 abgeschriebenen Betrages habe die parlamentarische Mehrheit nicht erlangt, so kann das einer Gesetzlosigkeit nicht gleichgehalten werden.Wenn die Behörde den Ausdruck "Buchwert" i. S. des tatsächlichen Ansatzes versteht und für diese Auffassung unter Hinweis auf den Ausschußbericht (382 BlgNR
- GP, 73) ins Treffen führt, ein Antrag auf Hinzurechnung eines nach Paragraph 6, c EStG 1967 abgeschriebenen Betrages habe die parlamentarische Mehrheit nicht erlangt, so kann das einer Gesetzlosigkeit nicht gleichgehalten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B210.1977
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.