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{'item': 'B278/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1977 GeschäftszahlB278/75 Sammlungsnummer8094 RechtssatzGemäß § 2 Abs. 2

sind anspruchsbegründende Nebengebühren, "die der Beamte bezieht" , in Nebengebührenwerte umzurechnen; diese sind anläßlich der Auszahlung der Bezüge laufend festzuhalten (§ 2 Abs. 3) . Nach § 2 Abs. 4 NGZG hat die Behörde die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen, wenn der Beamte die ihm schriftlich mitgeteilte Summe dieser Werte nicht binnen zwei Monaten nach der Mitteilung anerkannt hat. Weil der Bf. die ihm schriftlich mitgeteilte Summe der Nebengebührenwerte für das Jahr 1973 nicht anerkannt hat, war gemäß {

§ 2, § 2 Abs.

4 NGZG} die Summe der Nebengebührenwerte für das Kalenderjahr 1973 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren ({

§ 2, § 2 Abs.

2 NGZG}) festzustellen. Der angefochtene Bescheid beschränkt sich auf die Feststellung der Summe der Nebengebührenwerte der an den Bf. im angeführten Zeitraum tatsächlich ausbezahlten anspruchsbegründenden Nebengebühren. Im Zusammenhang mit der Erlassung dieses Bescheides war demnach nicht über die Frage zu entscheiden, ob dem Bf. ein Anspruch auf eine Vergütung (Nebengebühr) für Mehrdienstleistungen nach {Gehaltsgesetz 1956 § 61, § 61 Gehaltsgesetz} zusteht, durch die ein Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß begründet wird ({

§ 2, § 2 Abs.

1 Z 9 NGZG}) . Über diese Frage ist vielmehr in einem gesonderten Dienstrechtsverfahren abzusprechen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2,

sind anspruchsbegründende Nebengebühren, "die der Beamte bezieht" , in Nebengebührenwerte umzurechnen; diese sind anläßlich der Auszahlung der Bezüge laufend festzuhalten (Paragraph 2, Absatz 3,) . Nach Paragraph 2, Absatz 4, NGZG hat die Behörde die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen, wenn der Beamte die ihm schriftlich mitgeteilte Summe dieser Werte nicht binnen zwei Monaten nach der Mitteilung anerkannt hat. Weil der Bf. die ihm schriftlich mitgeteilte Summe der Nebengebührenwerte für das Jahr 1973 nicht anerkannt hat, war gemäß {

Paragraph 2,, Paragraph 2, Absatz 4, NGZG} die Summe der Nebengebührenwerte für das Kalenderjahr 1973 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren ({

Paragraph 2,, Paragraph 2, Absatz 2, NGZG}) festzustellen. Der angefochtene Bescheid beschränkt sich auf die Feststellung der Summe der Nebengebührenwerte der an den Bf. im angeführten Zeitraum tatsächlich ausbezahlten anspruchsbegründenden Nebengebühren. Im Zusammenhang mit der Erlassung dieses Bescheides war demnach nicht über die Frage zu entscheiden, ob dem Bf. ein Anspruch auf eine Vergütung (Nebengebühr) für Mehrdienstleistungen nach {Gehaltsgesetz 1956 Paragraph 61,, Paragraph 61, Gehaltsgesetz} zusteht, durch die ein Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß begründet wird ({

Paragraph 2,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NGZG}) . Über diese Frage ist vielmehr in einem gesonderten Dienstrechtsverfahren abzusprechen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B278.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.