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{'item': 'B100/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1977 GeschäftszahlB100/76 Sammlungsnummer8095 RechtssatzDenkmögliche Anwendung des § 4 Abs. 1 und 3 OÖ Grundverkehrsgesetz

  1. Es ist denkmöglich, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 GVG 1975 zu verneinen, wenn der Ankauf eines Grundstückes teilweise der Errichtung eines Wohnhauses dienen soll und die restlichen Grundflächen vornehmlich der Erholung, Ruhe und ungehinderten Aussicht gewidmet sein sollen. Daß das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft das Grundstück dem bäuerlichen Besitz nicht entzieht, weil es schon bisher nicht im bäuerlichen Besitz war, steht dem nicht entgegen. Denn nach § 4 Abs. 1 OÖ GVG 1975 muß ein Rechtsgeschäft nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes, sondern auch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung und Erhaltung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nutzungsflächen entsprechen.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins und 3 OÖ Grundverkehrsgesetz
  2. Es ist denkmöglich, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GVG 1975 zu verneinen, wenn der Ankauf eines Grundstückes teilweise der Errichtung eines Wohnhauses dienen soll und die restlichen Grundflächen vornehmlich der Erholung, Ruhe und ungehinderten Aussicht gewidmet sein sollen. Daß das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft das Grundstück dem bäuerlichen Besitz nicht entzieht, weil es schon bisher nicht im bäuerlichen Besitz war, steht dem nicht entgegen. Denn nach Paragraph 4, Absatz eins, OÖ GVG 1975 muß ein Rechtsgeschäft nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes, sondern auch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung und Erhaltung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nutzungsflächen entsprechen. Es ist auch die auf § 4 Abs. 3 GVG 1975 gestützte Meinung der bel. Beh. denkmöglich, daß durch das Rechtsgeschäft für Zwecke der Baulandbeschaffung der landwirtschaftlichen Nutzung mehr Grund und Boden als notwendig entzogen wird. Denn der Bauparzelle im Ausmaß von 1614 m2 steht ein Gesamtausmaß der kaufgegenständlichen Liegenschaft von 7582 m2 gegenüber.Es ist auch die auf Paragraph 4, Absatz 3, GVG 1975 gestützte Meinung der bel. Beh. denkmöglich, daß durch das Rechtsgeschäft für Zwecke der Baulandbeschaffung der landwirtschaftlichen Nutzung mehr Grund und Boden als notwendig entzogen wird. Denn der Bauparzelle im Ausmaß von 1614 m2 steht ein Gesamtausmaß der kaufgegenständlichen Liegenschaft von 7582 m2 gegenüber. Art. 6 StGG richtet sich nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben und verbietet auch die Schaffung bevorrechteter Klassen, denen gegenüber anderen Personen das vorzugsweise Recht eingeräumt wird, Liegenschaften zu erwerben.Artikel 6, StGG richtet sich nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben und verbietet auch die Schaffung bevorrechteter Klassen, denen gegenüber anderen Personen das vorzugsweise Recht eingeräumt wird, Liegenschaften zu erwerben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B100.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.