← Österreich

{'item': 'B197/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1977 GeschäftszahlB197/75 Sammlungsnummer8096 RechtssatzDie Verwaltung von Immobilien unterliegt nach {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 263, § 263 GewO} der Konzessionspflicht. Die Erteilung der Konzession erfordert nach § 264 neben der Erfüllung der in § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Eine Verordnung nach § 22, in der die Erfordernisse für den Nachweis der Befähigung für die Erlangung einer Konzession zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung festgelegt sind, war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht erlassen worden.Die Verwaltung von Immobilien unterliegt nach {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 263,, Paragraph 263, GewO} der Konzessionspflicht. Die Erteilung der Konzession erfordert nach Paragraph 264, neben der Erfüllung der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Eine Verordnung nach Paragraph 22,, in der die Erfordernisse für den Nachweis der Befähigung für die Erlangung einer Konzession zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung festgelegt sind, war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht erlassen worden. Daher galten zufolge der Bestimmung des § 375 Abs. 1 Z 59 für den Nachweis der Befähigung zur Erlangung der Konzession für das Gewerbe der Immobilienverwaltung die Bestimmungen des § 77 in Verbindung mit den §§ 70-76 der Befähigungsnachweisverordnung 1965, BGBl. 231/1965, über den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Gebäudeverwaltung. Danach ist der Nachweis der Befähigung durch das Zeugnis über die abgelegte Konzession zur Prüfung zu erbringen. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer den Nachweis einer dreijährigen einschlägigen praktischen Verwendung erbringt (§ 75 Abs. 1 BefähigungsnachweisV) . Nach § 75 Abs. 2 dieser Verordnung sind u. a. Personen, die einen Doktorgrad an der rechtswissenschaftlichen und staatswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität erworben oder die judizielle Staatsprüfung an einer inländischen Universität erfolgreich abgelegt haben, zwei Jahre auf diese praktische Verwendungszeit anzurechnen. Unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 ist einem Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Immobilienverwaltung die Nachsicht von dem vorhin beschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und (Z. 1 lit.

  1. a)ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist oder (Z. 1 lit.
  2. b), wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen, und wenn keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen (Z. 2) . Wie sich aus dem Inhalt dieser Regelung ergibt, sind sowohl die Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung, durch deren Ablegung der Nachweis der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung zu erbringen ist, als auch die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach objektiven Gesichtspunkten, die für jeden Bewerber in gleicher Weise gelten, geregelt. Gegen diese Regelungen, bei deren Erlassung der Gesetzgeber auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung auf Normalfälle abzustellen hatte und nicht auf alle möglichen Einzelfälle oder Ausnahmefälle, somit auch nicht auf den Ausnahmefall, daß sich ein Rechtsanwalt, der nach den für ihn geltenden Berufsvorschriften zur Immobilienverwaltung befugt ist, um eine Konzession für die Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung oder um Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die Erlangung dieser Konzession bewirbt, bestehen unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Schon daraus ergibt sich, daß eine Gleichheitswidrigkeit dieser Regelungen, die nach den Behauptungen des Bf. darin liegen, daß für den Fall der Bewerbung eines Rechtsanwaltes um eine Konzession oder um Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die Erlangung einer Konzession zur Ausübung des genannten Gewerbes vom Gesetzgeber nicht Vorsorge getroffen worden sei, nicht vorliegt.Daher galten zufolge der Bestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 59, für den Nachweis der Befähigung zur Erlangung der Konzession für das Gewerbe der Immobilienverwaltung die Bestimmungen des Paragraph 77, in Verbindung mit den Paragraphen 70 -, 76, der Befähigungsnachweisverordnung 1965, Bundesgesetzblatt 231 aus 1965,, über den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Gebäudeverwaltung. Danach ist der Nachweis der Befähigung durch das Zeugnis über die abgelegte Konzession zur Prüfung zu erbringen. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer den Nachweis einer dreijährigen einschlägigen praktischen Verwendung erbringt (Paragraph 75, Absatz eins, BefähigungsnachweisV) . Nach Paragraph 75, Absatz 2, dieser Verordnung sind u. a. Personen, die einen Doktorgrad an der rechtswissenschaftlichen und staatswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität erworben oder die judizielle Staatsprüfung an einer inländischen Universität erfolgreich abgelegt haben, zwei Jahre auf diese praktische Verwendungszeit anzurechnen. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, ist einem Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Immobilienverwaltung die Nachsicht von dem vorhin beschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und (Ziffer eins, Litera a,) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist oder (Ziffer eins, Litera b,) , wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen, und wenn keine Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen (Ziffer 2,) . Wie sich aus dem Inhalt dieser Regelung ergibt, sind sowohl die Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung, durch deren Ablegung der Nachweis der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung zu erbringen ist, als auch die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach objektiven Gesichtspunkten, die für jeden Bewerber in gleicher Weise gelten, geregelt. Gegen diese Regelungen, bei deren Erlassung der Gesetzgeber auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung auf Normalfälle abzustellen hatte und nicht auf alle möglichen Einzelfälle oder Ausnahmefälle, somit auch nicht auf den Ausnahmefall, daß sich ein Rechtsanwalt, der nach den für ihn geltenden Berufsvorschriften zur Immobilienverwaltung befugt ist, um eine Konzession für die Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung oder um Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die Erlangung dieser Konzession bewirbt, bestehen unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Schon daraus ergibt sich, daß eine Gleichheitswidrigkeit dieser Regelungen, die nach den Behauptungen des Bf. darin liegen, daß für den Fall der Bewerbung eines Rechtsanwaltes um eine Konzession oder um Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die Erlangung einer Konzession zur Ausübung des genannten Gewerbes vom Gesetzgeber nicht Vorsorge getroffen worden sei, nicht vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B197.1977

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.