RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1977 GeschäftszahlB241/75 Sammlungsnummer8097 RechtssatzDer erste Satz des § 3 Abs. 2 Versicherungssteuergesetz 1953 läßt nach seinem insofern völlig klaren Wortlaut keine Zweifel darüber aufkommen, daß er nur den Fall der Verrechnung eines Gewinnanteiles und die Bezahlung des Differenzbetrages zwischen Prämie und Gewinnanteil zum Gegenstand hat, nicht aber auch die Flüssigmachung eines Gewinnanteiles durch den Versicherer an den Versicherungsnehmer und die Bezahlung der Prämie in voller Höhe durch den Versicherungsnehmer. Schon der eindeutige Begriffsinhalt des auf den Gewinnanteil bezogenen Zeitwortes "verrechnen" schließt es nämlich von vornherein aus, der Vorschrift auch den Fall der Liquidation eines Gewinnanteiles zu unterstellen. Das gleiche gilt auch für die im zweiten Satz des § 3 Abs. 2 VersStG 1953 in bezug auf den Bonus getroffene Regelung, was im übrigen durch die Materialien zur Verkehrssteuergesetznovelle 1948 belegt wird.Der erste Satz des Paragraph 3, Absatz 2, Versicherungssteuergesetz 1953 läßt nach seinem insofern völlig klaren Wortlaut keine Zweifel darüber aufkommen, daß er nur den Fall der Verrechnung eines Gewinnanteiles und die Bezahlung des Differenzbetrages zwischen Prämie und Gewinnanteil zum Gegenstand hat, nicht aber auch die Flüssigmachung eines Gewinnanteiles durch den Versicherer an den Versicherungsnehmer und die Bezahlung der Prämie in voller Höhe durch den Versicherungsnehmer. Schon der eindeutige Begriffsinhalt des auf den Gewinnanteil bezogenen Zeitwortes "verrechnen" schließt es nämlich von vornherein aus, der Vorschrift auch den Fall der Liquidation eines Gewinnanteiles zu unterstellen. Das gleiche gilt auch für die im zweiten Satz des Paragraph 3, Absatz 2, VersStG 1953 in bezug auf den Bonus getroffene Regelung, was im übrigen durch die Materialien zur Verkehrssteuergesetznovelle 1948 belegt wird. Nun könnte § 9 Abs. 1 VersStG 1953 zwar dahin verstanden werden, daß er nur die versicherungssteuerlichen Folgen der Rückerstattung sogenannter unverdienter Prämien (d. h. solcher, in Ansehung deren der Versicherer ein Wagnis nicht getragen hat) zum Gegenstand hat, nicht aber verdienter Prämien. Für eine solche Auslegung spräche einerseits der Wortlaut der bezogenen Gesetzesstelle - arg. "als sie (sc. die Versicherungssteuer) bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre" -, anderseits die Materialien zu den (deutschen) Versicherungssteuergesetzen 1937 und
- Eine solche Auslegung des § 9 Abs. 1 VersStG 1953 würde jedoch, soweit es sich um die versicherungssteuerlichen Folgen einer Bonusgewährung handelt, zwingend zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung der Versicherungsnehmer (die gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz VersStG 1953 Steuerschuldner sind) führen, und zwar danach, ob der Bonus mit Folgeprämien verrechnet werden kann oder ob eine solche Verrechnung wegen der Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht möglich ist. Eine steuerliche Ungleichbehandlung der Versicherungsnehmer ergäbe sich aber auch nach dem vom steuerpflichtigen Versicherungsnehmer regelmäßig wohl nicht beeinflußbaren Umstand, ob der Versicherer bei Fortbestand des Versicherungsverhältnisses zur Verrechnung des Bonus mit Folgeprämien bereit ist oder nicht. Es wäre sachfremd, wenn der Gesetzgeber diese Umstände zu Kriterien für die Höhe der sonst nur vom Versicherungsentgelt abhängigen Steuerleistung gemacht hätte; eine solche Regelung widerspräche dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot, das nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gesetzliche Differenzierungen verbietet, die sachlich nicht begründbar sind (z. B. Slg. 7135/1973) . Diese Überlegungen gebieten es, § 9 Abs. 1 VersStG 1953 entgegen der Auffassung der bel. Beh. in verfassungskonformer Gesetzesauslegung dahin zu verstehen, daß er auch die Rückerstattung der Versicherungssteuer im Fall des vom Versicherer nicht mit Folgeprämien verrechneten, sondern an den Versicherungsnehmer flüssig gemachten Bonus anordne; eine solche Auslegung ist nämlich mit dem Wortlaut der bezogenen Gesetzesstelle durchaus vereinbar.Nun könnte Paragraph 9, Absatz eins, VersStG 1953 zwar dahin verstanden werden, daß er nur die versicherungssteuerlichen Folgen der Rückerstattung sogenannter unverdienter Prämien (d. h. solcher, in Ansehung deren der Versicherer ein Wagnis nicht getragen hat) zum Gegenstand hat, nicht aber verdienter Prämien. Für eine solche Auslegung spräche einerseits der Wortlaut der bezogenen Gesetzesstelle - arg. "als sie (sc. die Versicherungssteuer) bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre" -, anderseits die Materialien zu den (deutschen) Versicherungssteuergesetzen 1937 und
- Eine solche Auslegung des Paragraph 9, Absatz eins, VersStG 1953 würde jedoch, soweit es sich um die versicherungssteuerlichen Folgen einer Bonusgewährung handelt, zwingend zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung der Versicherungsnehmer (die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz VersStG 1953 Steuerschuldner sind) führen, und zwar danach, ob der Bonus mit Folgeprämien verrechnet werden kann oder ob eine solche Verrechnung wegen der Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht möglich ist. Eine steuerliche Ungleichbehandlung der Versicherungsnehmer ergäbe sich aber auch nach dem vom steuerpflichtigen Versicherungsnehmer regelmäßig wohl nicht beeinflußbaren Umstand, ob der Versicherer bei Fortbestand des Versicherungsverhältnisses zur Verrechnung des Bonus mit Folgeprämien bereit ist oder nicht. Es wäre sachfremd, wenn der Gesetzgeber diese Umstände zu Kriterien für die Höhe der sonst nur vom Versicherungsentgelt abhängigen Steuerleistung gemacht hätte; eine solche Regelung widerspräche dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot, das nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gesetzliche Differenzierungen verbietet, die sachlich nicht begründbar sind (z. B. Slg. 7135 aus 1973,) . Diese Überlegungen gebieten es, Paragraph 9, Absatz eins, VersStG 1953 entgegen der Auffassung der bel. Beh. in verfassungskonformer Gesetzesauslegung dahin zu verstehen, daß er auch die Rückerstattung der Versicherungssteuer im Fall des vom Versicherer nicht mit Folgeprämien verrechneten, sondern an den Versicherungsnehmer flüssig gemachten Bonus anordne; eine solche Auslegung ist nämlich mit dem Wortlaut der bezogenen Gesetzesstelle durchaus vereinbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B241.1977