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{'item': 'B151/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1977 GeschäftszahlB151/76 Sammlungsnummer8105 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 16 Abs. 3 UStG

  1. § 12 UStG gestattet dem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer den Abzug der Vorsteuer, die in Rechnungen anderer Unternehmer an ihn gesondert ausgewiesen ist. § 16 UStG paßt die Steuerpflicht des Lieferanten und den Vorsteuerabzug des Empfängers an eine allfällige Änderung der Bemessungsgrundlage derart an, daß Erhöhungen zu höherer Steuerpflicht und höherem Vorsteuerabzug führen und eine Minderung die Herabsetzung von Steuer und Vorsteuerabzug zur Folge hat. Bemessungsgrundlage ist aber nach § 4 UStG das Entgelt. Wenn nun Abs. 3 den Fall der Uneinbringlichkeit des Entgelts für die Dauer dieses Zustandes der Änderung gleichstellt, den Lieferanten also im Maße der Uneinbringlichkeit von der Steuerpflicht befreit, und dafür dem Empfänger den Abzug dieser Summe von seiner eigenen Steuerschuld verwehrt, so heißt dies, daß der Vormann nur jenes Entgelt zu versteuern hat, das ihm tatsächlich zugeflossen ist, und auch der Nachmann Vorsteuer nur in diesem Umfang abziehen darf. Damit führt aber § 16 Abs. 3 UStG in der ihm von der bel. Beh. gegebenen Auslegung die gleiche Behandlung gleicher Fälle gerade erst herbei. Zu der vom Bf. behaupteten Doppelbelastung des insolventen Unternehmers führt jedenfalls der angefochtene Bescheid nicht. Der möglicherweise nur vorübergehenden Natur der Uneinbringlichkeit trägt das Gesetz nach beiden Richtungen voll Rechnung, denn in dem Maße, in dem das Entgelt nachträglich vereinnahmt wird, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (Abs. 3 Satz 2) . Die Konkurrenz zwischen der Forderung des Lieferanten und der Steuerschuld erweckt also bloß den Anschein einer Verdoppelung der Last. Bezahlen muß der Steuerschuldner - wie die bel. Beh. zutreffend ausführt - letztlich nur einmal. Auf die Frage, ob eine Erhöhung der Belastung unsachlich wäre, ist daher gar nicht einzugehen.Keine Bedenken gegen Paragraph 16, Absatz 3, UStG
  2. Paragraph 12, UStG gestattet dem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer den Abzug der Vorsteuer, die in Rechnungen anderer Unternehmer an ihn gesondert ausgewiesen ist. Paragraph 16, UStG paßt die Steuerpflicht des Lieferanten und den Vorsteuerabzug des Empfängers an eine allfällige Änderung der Bemessungsgrundlage derart an, daß Erhöhungen zu höherer Steuerpflicht und höherem Vorsteuerabzug führen und eine Minderung die Herabsetzung von Steuer und Vorsteuerabzug zur Folge hat. Bemessungsgrundlage ist aber nach Paragraph 4, UStG das Entgelt. Wenn nun Absatz 3, den Fall der Uneinbringlichkeit des Entgelts für die Dauer dieses Zustandes der Änderung gleichstellt, den Lieferanten also im Maße der Uneinbringlichkeit von der Steuerpflicht befreit, und dafür dem Empfänger den Abzug dieser Summe von seiner eigenen Steuerschuld verwehrt, so heißt dies, daß der Vormann nur jenes Entgelt zu versteuern hat, das ihm tatsächlich zugeflossen ist, und auch der Nachmann Vorsteuer nur in diesem Umfang abziehen darf. Damit führt aber Paragraph 16, Absatz 3, UStG in der ihm von der bel. Beh. gegebenen Auslegung die gleiche Behandlung gleicher Fälle gerade erst herbei. Zu der vom Bf. behaupteten Doppelbelastung des insolventen Unternehmers führt jedenfalls der angefochtene Bescheid nicht. Der möglicherweise nur vorübergehenden Natur der Uneinbringlichkeit trägt das Gesetz nach beiden Richtungen voll Rechnung, denn in dem Maße, in dem das Entgelt nachträglich vereinnahmt wird, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (Absatz 3, Satz 2) . Die Konkurrenz zwischen der Forderung des Lieferanten und der Steuerschuld erweckt also bloß den Anschein einer Verdoppelung der Last. Bezahlen muß der Steuerschuldner - wie die bel. Beh. zutreffend ausführt - letztlich nur einmal. Auf die Frage, ob eine Erhöhung der Belastung unsachlich wäre, ist daher gar nicht einzugehen. Keine denkunmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle. Der Umstand, daß § 16 Abs. 3 UStG für den Fall der Uneinbringlichkeit ausdrücklich die sinngemäße Anwendung der für eine Änderung zur Bemessungsgrundlage geltenden Vorschriften anordnet, verbietet geradezu die Auslegung, es sei darunter die rechtliche Unmöglichkeit der Eintreibung zu verstehen. Denn eine rechtliche Unmöglichkeit - wie etwa der Nachlaß des Entgelts, auf den der Bf. beispielhaft verweist - wäre eine gewöhnliche Änderung der Bemessungsgrundlage, für deren Erfassung es des Abs. 3 nicht bedurft hätte. Ob es vertretbar ist, die Forderung schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit als uneinbringlich anzusehen (vgl. Eichinger, Umsatzsteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, SWK 1976/11 A II, S. 51 ff.) , kann dahingestellt bleiben. Im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist diese Annahme nach den Erfahrungen des täglichen Lebens jedenfalls nicht denkunmöglich.Keine denkunmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle. Der Umstand, daß Paragraph 16, Absatz 3, UStG für den Fall der Uneinbringlichkeit ausdrücklich die sinngemäße Anwendung der für eine Änderung zur Bemessungsgrundlage geltenden Vorschriften anordnet, verbietet geradezu die Auslegung, es sei darunter die rechtliche Unmöglichkeit der Eintreibung zu verstehen. Denn eine rechtliche Unmöglichkeit - wie etwa der Nachlaß des Entgelts, auf den der Bf. beispielhaft verweist - wäre eine gewöhnliche Änderung der Bemessungsgrundlage, für deren Erfassung es des Absatz 3, nicht bedurft hätte. Ob es vertretbar ist, die Forderung schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit als uneinbringlich anzusehen vergleiche Eichinger, Umsatzsteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, SWK 1976/11 A römisch zwei, S. 51 ff.) , kann dahingestellt bleiben. Im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist diese Annahme nach den Erfahrungen des täglichen Lebens jedenfalls nicht denkunmöglich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B151.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.