RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1977 GeschäftszahlB222/76 Sammlungsnummer8112 RechtssatzDer VfGH hält es - schon unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes - für geboten, die Befreiungsbestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, sofern sich nicht aus dem Inhalt und Zweck der Befreiung etwas anderes ergibt. Die bel. Beh. hat aber vertretbarer Weise und ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz angenommen, daß die Begünstigung des Erwerbes zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten auf den Fall der Anteilsvereinigung nicht paßt. Daß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG vom Erwerb von "Grundstücken" spricht, würde eine sinngemäße Anwendung auf die Fälle des § 1 Abs. 3 allein nicht hindern. Die Wendung "Erwerb ... zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten" bringt indes die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Errichtung solcher Wohnstätten durch die Begünstigung des zweckgerichteten Grundstückserwerbes zu fördern. Wenn die bel. Beh. nun annimmt, daß dieser Zweck sich nur im Erwerb des Grundstücks und nicht im Erwerb von Gesellschaftsanteilen in förderungswürdiger Weise niederschlagen könne, so unterstellt sie damit dem Gesetz einen Inhalt, der durchaus mit Unterschieden im Tatsächlichen gerechtfertigt werden kann. Da Gesellschaftsanteile in der Regel nicht unmittelbar zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten erworben werden, ist es nicht unsachlich, wenn nur ein diesem Zweck dienender Grundstückserwerb Steuerbefreiung genießt und nicht auch der Erwerb von Anteilen einer Gesellschaft, die ein zu diesem Zweck angeschafftes Grundstück besitzt. Ein solcher Inhalt kann dem Gesetz auch denkmöglich unterstellt werden, weil es nicht an eine Eigenschaft des Grundstücks - etwa seine Eignung zum Bau solcher Wohnstätten - anknüpft (die dieses vielleicht auch als Bestandteil des Vermögens einer Gesellschaft aufwiese) , sondern den Zweck des Vorganges für maßgeblich erklärt.Der VfGH hält es - schon unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes - für geboten, die Befreiungsbestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, sofern sich nicht aus dem Inhalt und Zweck der Befreiung etwas anderes ergibt. Die bel. Beh. hat aber vertretbarer Weise und ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz angenommen, daß die Begünstigung des Erwerbes zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten auf den Fall der Anteilsvereinigung nicht paßt. Daß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG vom Erwerb von "Grundstücken" spricht, würde eine sinngemäße Anwendung auf die Fälle des Paragraph eins, Absatz 3, allein nicht hindern. Die Wendung "Erwerb ... zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten" bringt indes die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Errichtung solcher Wohnstätten durch die Begünstigung des zweckgerichteten Grundstückserwerbes zu fördern. Wenn die bel. Beh. nun annimmt, daß dieser Zweck sich nur im Erwerb des Grundstücks und nicht im Erwerb von Gesellschaftsanteilen in förderungswürdiger Weise niederschlagen könne, so unterstellt sie damit dem Gesetz einen Inhalt, der durchaus mit Unterschieden im Tatsächlichen gerechtfertigt werden kann. Da Gesellschaftsanteile in der Regel nicht unmittelbar zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten erworben werden, ist es nicht unsachlich, wenn nur ein diesem Zweck dienender Grundstückserwerb Steuerbefreiung genießt und nicht auch der Erwerb von Anteilen einer Gesellschaft, die ein zu diesem Zweck angeschafftes Grundstück besitzt. Ein solcher Inhalt kann dem Gesetz auch denkmöglich unterstellt werden, weil es nicht an eine Eigenschaft des Grundstücks - etwa seine Eignung zum Bau solcher Wohnstätten - anknüpft (die dieses vielleicht auch als Bestandteil des Vermögens einer Gesellschaft aufwiese) , sondern den Zweck des Vorganges für maßgeblich erklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B222.1977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.