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{'item': 'G12/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1977 GeschäftszahlG12/76 Sammlungsnummer8108 RechtssatzDie im § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 über die Verbesserung der Kommunalstruktur in Niederösterreich, LGBl. 1451-0, enthaltenen Worte "3. die Gemeinden Alberndorf im Pulkautal und Haugsdorf zur Gemeinde Haugsdorf" werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die im Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 über die Verbesserung der Kommunalstruktur in Niederösterreich, Landesgesetzblatt 1451-0, enthaltenen Worte "3. die Gemeinden Alberndorf im Pulkautal und Haugsdorf zur Gemeinde Haugsdorf" werden als verfassungswidrig aufgehoben. Wenngleich der Gemeinde ein absolutes Recht auf Existenz nicht zukommt (VfSlg. 6697/1972) , muß die die Auflösung einer Gemeinde verfügende Norm rechtmäßig sein. Der VfGH hat in seinem, ebenfalls eine durch den NÖ Landesgesetzgeber verfügte Zusammenlegung von Gemeinden betreffenden Erk. Slg. 6697/1972 ausgeführt, daß die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Strukturänderungsmaßnahmen jeder Art von einer Vielfalt von Umständen abhängig ist. So gut wie niemals werde eine Situation so beschaffen sein, daß ausnahmsweise alle in Ansehung einer bestimmten Maßnahme erheblichen Umstände für diese Maßnahme sprechen, immer werden im Einzelfall auch Umstände vorliegen, an denen gemessen sie nicht erforderlich, ja vielleicht sogar unzweckmäßig ist. Auch jede Änderung der Gemeindestruktur bewirke deshalb - und zwar besonders für die unmittelbar davon Betroffenen - nicht nur Vorteile, es werde sich vielmehr manches überhaupt nicht und manches vielleicht sogar - oft freilich nur vorübergehend - zum Nachteil ändern. Das sei unvermeidlich und mache deshalb eine solche Maßnahme an sich noch nicht unsachlich. Davon, daß die Vereinigung einer unterdurchschnittlich kleinen Gemeinde mit einer oder mehreren Gemeinden unsachlich wäre, könne jedoch im Regelfall nicht die Rede sein. Strittig könne nur die Frage der Zweckmäßigkeit der getroffenen Regelung sein. Nach seiner ständigen Rechtsprechung gebe aber der Gleichheitsgrundsatz dem VfGH keine Handhabe, über die Zweckmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen zu urteilen. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest. Aus ihr ergibt sich, daß die Vereinigung einer kleinen Gemeinde mit einer anderen Gemeinde in der Regel sachlich ist, daß aber in Ausnahmefällen, nämlich bei Vorliegen besonderer Umstände, eine solche Vereinigung unsachlich, und damit wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig sein kann.Wenngleich der Gemeinde ein absolutes Recht auf Existenz nicht zukommt (VfSlg. 6697 aus 1972,) , muß die die Auflösung einer Gemeinde verfügende Norm rechtmäßig sein. Der VfGH hat in seinem, ebenfalls eine durch den NÖ Landesgesetzgeber verfügte Zusammenlegung von Gemeinden betreffenden Erk. Slg. 6697 aus 1972, ausgeführt, daß die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Strukturänderungsmaßnahmen jeder Art von einer Vielfalt von Umständen abhängig ist. So gut wie niemals werde eine Situation so beschaffen sein, daß ausnahmsweise alle in Ansehung einer bestimmten Maßnahme erheblichen Umstände für diese Maßnahme sprechen, immer werden im Einzelfall auch Umstände vorliegen, an denen gemessen sie nicht erforderlich, ja vielleicht sogar unzweckmäßig ist. Auch jede Änderung der Gemeindestruktur bewirke deshalb - und zwar besonders für die unmittelbar davon Betroffenen - nicht nur Vorteile, es werde sich vielmehr manches überhaupt nicht und manches vielleicht sogar - oft freilich nur vorübergehend - zum Nachteil ändern. Das sei unvermeidlich und mache deshalb eine solche Maßnahme an sich noch nicht unsachlich. Davon, daß die Vereinigung einer unterdurchschnittlich kleinen Gemeinde mit einer oder mehreren Gemeinden unsachlich wäre, könne jedoch im Regelfall nicht die Rede sein. Strittig könne nur die Frage der Zweckmäßigkeit der getroffenen Regelung sein. Nach seiner ständigen Rechtsprechung gebe aber der Gleichheitsgrundsatz dem VfGH keine Handhabe, über die Zweckmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen zu urteilen. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest. Aus ihr ergibt sich, daß die Vereinigung einer kleinen Gemeinde mit einer anderen Gemeinde in der Regel sachlich ist, daß aber in Ausnahmefällen, nämlich bei Vorliegen besonderer Umstände, eine solche Vereinigung unsachlich, und damit wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig sein kann.

  1. a)Das in Prüfung gezogene Gesetz (Kommunalstrukturverbesserungsgesetz - KStrVG 1975) zielt, wie sich schon aus seinem Titel ergibt und wie auf Grund der Ergebnisse dieses Gesetzesprüfungsverfahrens bestätigt wird, auf die Verbesserung der Kommunalstruktur ab. Diesem Ziel soll die Vereinigung bestimmter im Gesetz genannter Gemeinden (darunter der Gemeinde Alberndorf i. P. und Haugsdorf) dienen. Offenbar ließ sich der Gesetzgeber bei Erlassung des KStrVG 1975 davon leiten, daß eine Verbesserung der Kommunalstruktur durch Schaffung von Gemeinden erreichbar ist, die auf Grund ihrer Bevölkerungszahl, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und ihrer Verwaltungseinrichtungen in der Lage sind, die an sie gestellten Anforderungen zu erfüllen (vgl. § 1 der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 27. Oktober 1971, LGBl. 233, mit der ein Raumordnungsprogramm zur Verbesserung der Kommunalstruktur in NÖ aufgestellt wird) . Er ging - wie sich aus den von der NÖ Landesregierung in diesem Gesetzesprüfungsverfahren erstatteten Äußerungen ergibt - von der Auffassung aus, daß im allgemeinen Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern ihren vielfältigen und ständig anwachsenden Aufgaben nicht mehr oder nicht ausreichend gewachsen seien (siehe auch "Kommunale Strukturbereinigung in Niederösterreich" , herausgegeben vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung I/9-B, Dokumentation und Grundlagenforschung, insbesondere S. 5) . Sowohl das erwähnte Ziel als auch die zuletzt dargestellten Überlegungen sind durchaus sachlich.
  2. a)Das in Prüfung gezogene Gesetz (Kommunalstrukturverbesserungsgesetz - KStrVG 1975) zielt, wie sich schon aus seinem Titel ergibt und wie auf Grund der Ergebnisse dieses Gesetzesprüfungsverfahrens bestätigt wird, auf die Verbesserung der Kommunalstruktur ab. Diesem Ziel soll die Vereinigung bestimmter im Gesetz genannter Gemeinden (darunter der Gemeinde Alberndorf i. P. und Haugsdorf) dienen. Offenbar ließ sich der Gesetzgeber bei Erlassung des KStrVG 1975 davon leiten, daß eine Verbesserung der Kommunalstruktur durch Schaffung von Gemeinden erreichbar ist, die auf Grund ihrer Bevölkerungszahl, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und ihrer Verwaltungseinrichtungen in der Lage sind, die an sie gestellten Anforderungen zu erfüllen vergleiche Paragraph eins, der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 27. Oktober 1971, LGBl. 233, mit der ein Raumordnungsprogramm zur Verbesserung der Kommunalstruktur in NÖ aufgestellt wird) . Er ging - wie sich aus den von der NÖ Landesregierung in diesem Gesetzesprüfungsverfahren erstatteten Äußerungen ergibt - von der Auffassung aus, daß im allgemeinen Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern ihren vielfältigen und ständig anwachsenden Aufgaben nicht mehr oder nicht ausreichend gewachsen seien (siehe auch "Kommunale Strukturbereinigung in Niederösterreich" , herausgegeben vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung I/9-B, Dokumentation und Grundlagenforschung, insbesondere S. 5) . Sowohl das erwähnte Ziel als auch die zuletzt dargestellten Überlegungen sind durchaus sachlich.
  3. b)Bei der Volkszählung wurden in der Gemeinde Alberndorf i. P. 653 Einwohner gezählt (Amtskalender 1974/75, S. 578) . Diese Bevölkerungszahl liegt also erheblich unter der vom NÖ Landesgesetzgeber angestrebten Zahl von mindestens 1.000 Gemeindeeinwohnern. Es liegen also die oben erwähnten Voraussetzungen vor, die im allgemeinen die Zusammenlegung dieser Gemeinde mit einer anderen Gemeinde rechtfertigen würden. Im Zuge dieses Gesetzesprüfungsverfahrens hat sich jedoch - insbesondere auf Grund der über Aufforderung des VfGH von der NÖ Landesregierung erstatteten Äußerung vom 9. Feber 1977 - ergeben, daß in NÖ nach Erlassung des KStrVG 1975 noch 75 Gemeinden bestehen, die nach dem Ergebnis der Volkszählung 1971 weniger als 1.000 Einwohner hatten. Daraus geht hervor, daß das näher konkretisierte Ziel des Gesetzgebers nicht war, unter allen Umständen Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern mit einer anderen Gemeinde zusammenzulegen, sondern jene Gemeindestruktur zu belassen oder zu schaffen, die unter den für die in Betracht kommenden Gemeinden jeweils gegebenen besonderen Umständen nach Meinung des Gesetzgebers die beste war.
  4. c)Die durch die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung verfügte Zusammenlegung der Gemeinde Alberndorf i. P. und der früheren Gemeinde Haugsdorf zur neuen Gemeinde Haugsdorf war nun aber völlig untauglich, dieses Ziel auch nur annähernd zu erreichen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was darauf hindeuten würde, daß die Zusammenlegung einen nennenswerten Vorteil für die in der neugeschaffenen Gemeinde verkörperte örtliche Gemeinschaft bewirkt hätte. Die von der NÖ Landesregierung ins Treffen geführten, für eine Zusammenlegung sprechenden Momente zeigen solche Vorteile nicht auf, da die in der früheren Gemeinde Haugsdorf bestehenden zentralen Einrichtungen von den Bewohnern Alberndorfs hätten benützt werden können, gleichgültig, ob die Gemeinde Alberndorf selbständig geblieben wäre oder nicht. Der einzige feststellbare Vorteil der in Rede stehenden Gemeindezusammenlegung besteht in einer Änderung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels nach § 8 Abs. 3 FAG 1973, BGBl. 445/1972, der vor der Gemeindezusammenlegung für Alberndorf 1 1/6 betragen hat und nach der Vereinigung 1 1/3 beträgt. Abgesehen davon, daß nicht feststeht, ob diese finanzausgleichsgesetzliche Regelung auch in Zukunft beibehalten wird, wird dieser in der Stärkung der Finanzkraft liegende Vorteil durch die mit der Zusammenlegung bewirkten Nachteile mehr als aufgehoben. Im Verfahren sind - von der soeben geschilderten Ausnahme abgesehen - auch keine Vorteile hervorgekommen, die sich auf Grund der Zusammenlegung für die Bewohner der früheren Gemeinde Haugsdorf ergeben hätten. Wohl aber sind - wie im folgenden gezeigt wird - wesentliche Nachteile für die Bewohner der früheren Gemeinde Alberndorf i. P. entstanden. Insgesamt hat die in Rede stehende Maßnahme des Gesetzgebers sohin für die in der neugeschaffenen Gemeinde verkörperte örtliche Gemeinschaft - von der erwähnten, zu vernachlässigenden Ausnahme abgesehen - nur Nachteile mit sich gebracht.
  5. c)Die durch die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung verfügte Zusammenlegung der Gemeinde Alberndorf i. P. und der früheren Gemeinde Haugsdorf zur neuen Gemeinde Haugsdorf war nun aber völlig untauglich, dieses Ziel auch nur annähernd zu erreichen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was darauf hindeuten würde, daß die Zusammenlegung einen nennenswerten Vorteil für die in der neugeschaffenen Gemeinde verkörperte örtliche Gemeinschaft bewirkt hätte. Die von der NÖ Landesregierung ins Treffen geführten, für eine Zusammenlegung sprechenden Momente zeigen solche Vorteile nicht auf, da die in der früheren Gemeinde Haugsdorf bestehenden zentralen Einrichtungen von den Bewohnern Alberndorfs hätten benützt werden können, gleichgültig, ob die Gemeinde Alberndorf selbständig geblieben wäre oder nicht. Der einzige feststellbare Vorteil der in Rede stehenden Gemeindezusammenlegung besteht in einer Änderung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels nach Paragraph 8, Absatz 3, FAG 1973, Bundesgesetzblatt 445 aus 1972,, der vor der Gemeindezusammenlegung für Alberndorf 1 1/6 betragen hat und nach der Vereinigung 1 1/3 beträgt. Abgesehen davon, daß nicht feststeht, ob diese finanzausgleichsgesetzliche Regelung auch in Zukunft beibehalten wird, wird dieser in der Stärkung der Finanzkraft liegende Vorteil durch die mit der Zusammenlegung bewirkten Nachteile mehr als aufgehoben. Im Verfahren sind - von der soeben geschilderten Ausnahme abgesehen - auch keine Vorteile hervorgekommen, die sich auf Grund der Zusammenlegung für die Bewohner der früheren Gemeinde Haugsdorf ergeben hätten. Wohl aber sind - wie im folgenden gezeigt wird - wesentliche Nachteile für die Bewohner der früheren Gemeinde Alberndorf i. P. entstanden. Insgesamt hat die in Rede stehende Maßnahme des Gesetzgebers sohin für die in der neugeschaffenen Gemeinde verkörperte örtliche Gemeinschaft - von der erwähnten, zu vernachlässigenden Ausnahme abgesehen - nur Nachteile mit sich gebracht. Die Gemeinde Alberndorf i. P. war unbestritten eine besonders erfolgreich verwaltete Gemeinde. Sie liegt in der Nähe der Staatsgrenze zur CSSR; diese Grenzlandlage bewirkt wirtschaftliche Schwierigkeiten für die Bewohner, denen die Gemeinde Alberndorf i. P. durch besondere Bemühungen um den Fremdenverkehr mit Erfolg zu begegnen getrachtet hat. Sie hat sich um den Europagedanken besonders bemüht; ihr wurde deshalb auch die Bezeichnung "Europagemeinde" verliehen. Das Gesetzesprüfungsverfahren hat vor allem ergeben, daß die Bewohner von Alberndorf ein besonderes Zugehörigkeitsgefühl zu ihrer Gemeinde hatten und weiterhin haben, das auch in entsprechenden Aktivitäten zum Ausdruck gekommen ist. Sie waren entschieden gegen eine Zusammenlegung ihrer Gemeinde mit der Gemeinde Haugsdorf. Die vom Gesetzgeber verfügte Gemeindevereinigung wirkt sich auf diese positive Einstellung zur Gemeinde nachteilig aus, was wiederum die wirtschaftliche Lage der Gemeinde und ihrer Bewohner verschlechtert und die Lebensfreude der Gemeindebürger beeinträchtigt. Der Gesetzgeber mußte bereits bei Erlassung der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung vorhersehen, daß seine Maßnahme für die Erzielung der bestmöglichen Gemeindestruktur völlig untauglich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:G12.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.