3 Vereinsgesetz} 1951 bildet der Vereinsname einen wesentlichen Bestandteil der Statuten und muß so beschaffen sein, daß er einen Schluß auf den Vereinszweck zuläßt und Verwechslungen mit anderen Vereinen oder Einrichtungen ausschließt. Bei Prüfung der Frage, ob die angezeigte Bildung eines Vereins gemäß {
G} untersagt werden kann, hat also die Vereinsbehörde zu klären, ob ein anderer Verein mit einem verwechslungsfähigen Namen schon besteht.Gemäß {
Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz 3, Vereinsgesetz} 1951 bildet der Vereinsname einen wesentlichen Bestandteil der Statuten und muß so beschaffen sein, daß er einen Schluß auf den Vereinszweck zuläßt und Verwechslungen mit anderen Vereinen oder Einrichtungen ausschließt. Bei Prüfung der Frage, ob die angezeigte Bildung eines Vereins gemäß {
Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins, VereinsG} untersagt werden kann, hat also die Vereinsbehörde zu klären, ob ein anderer Verein mit einem verwechslungsfähigen Namen schon besteht. Der VfGH hat im Erk. Slg. 2459/1952 dem Standpunkt beigepflichtet, daß ein Verein erst mit seiner Konstituierung durch die Hauptversammlung rechtlich existent wird. Die gleiche Rechtsauffassung liegt auch der Regierungsvorlage zum nunmehrigen Bundesgesetz vom
G} normierte Ausschluß verwechslungsfähiger Namen von vornherein in allen jenen Fällen unwirksam wäre, in denen vor Konstituierung eines nichtuntersagten Vereins innerhalb der durch {
G} hiefür eingeräumten Frist die Bildung eines anderen Vereines nicht aus einem anderen Grund als dem eines verwechslungsfähigen Namens nach {
G} untersagt werden könnte.Diese Feststellung zum Beginn der rechtlichen Existenz eines Vereines schließt aber nicht aus, daß ein "anderer Verein" i. S. des Paragraph 4, Absatz 3, VereinsG schon vor dessen Konstituierung bestehen kann. Die Nichtuntersagung eines Vereins hat gemäß Paragraph 7, VereinsG in der genannten Fassung die Folge, daß der Verein innerhalb der - verlängerbaren - Frist eines Jahres mit seiner Tätigkeit zu beginnen hat, widrigenfalls die Anzeige der Vereinsbildung als zurückgezogen gilt. Innerhalb dieser Frist sind also die Tätigkeiten vorzunehmen, die zur Vorbereitung der Konstituierung durch die Hauptversammlung notwendig sind. Innerhalb dieser durch Paragraph 7, VereinsG für die Konstituierung eines nicht untersagten Vereins eingeräumten Frist müssen also einem solchen Verein auch vor seiner Konstituierung die sich aus Paragraph 4, Absatz 3, VereinsG für "andere Vereine" ergebenden Schutzwirkungen zukommen. Eine Auslegung, daß diese Schutzwirkungen nur den schon konstituierten Vereinen zukämen, würde dem Gesetz einen inneren Widerspruch unterstellen. Sie würde nämlich dazu führen, daß der durch {
Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz 3, VereinsG} normierte Ausschluß verwechslungsfähiger Namen von vornherein in allen jenen Fällen unwirksam wäre, in denen vor Konstituierung eines nichtuntersagten Vereins innerhalb der durch {
Paragraph 7,, Paragraph 7, VereinsG} hiefür eingeräumten Frist die Bildung eines anderen Vereines nicht aus einem anderen Grund als dem eines verwechslungsfähigen Namens nach {
Paragraph 6,, Paragraph 6, VereinsG} untersagt werden könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B161.1977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.