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{'item': 'B445/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1977 GeschäftszahlB445/76 Sammlungsnummer8116 RechtssatzOrgane einer Bundespolizeibehörde haben ohne vorausgegangenen Bescheid eine Diskothekanlage plombiert, weil es an einer Bewilligung zur erwerbsmäßigen Veranstaltung von Tanzunterhaltungen fehlte. Nach § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. b OÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7/1955 (i. d. F. LGBl. 67/1969) bedarf u. a. die erwerbsmäßige Veranstaltung von Tanzunterhaltungen einer Bewilligung der Behörde. Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz oder die in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen und Bescheide sind nach § 12 strafbar. § 9 Abs. 1 sieht vor, daß Veranstaltungen nach Bedarf daraufhin überwacht werden, ob die Bestimmung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten wurden; Abs. 2 fährt fort wie folgt: "Falls Mängel festgestellt werden, ist entweder dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid unter Androhung der Untersagung der Bewilligungsausübung aufzutragen, sie binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zu beheben oder es ist - wenn dies geboten erscheint - die Ausübung der Bewilligung zur Behebung der Mängel zu untersagen. Die Bewilligung ist jedoch sofort zu entziehen, wenn nicht behebbare wesentliche Mängel festgestellt werden." Weder § 9 OÖ VeranstaltungsG noch eine andere Vorschrift deckt die von der Behörde gewählte Vorgangsweise. Selbst wenn man kraft Größenschlusses annehmen wollte, daß gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes auch eine nicht bewilligte Veranstaltung untersagt werden kann, gestattet der Wortlaut jedenfalls keine derartige Maßnahme ohne vorausgegangenes Verfahren. Der Umstand, daß der erste Satz des Abs. 2 nur im Zusammenhang mit dem Behebungsauftrag von einem Bescheid spricht, rechtfertigt schon deshalb keinen Umkehrschluß (in Richtung einer Ermächtigung zur Untersagung ohne Erlassung eines Bescheides) , weil auch im zweiten Satz im Zusammenhang mit dem - begriffsnotwendig als Bescheid zu qualifizierenden - Entzug der Bewilligung von der Erlassung eines Bescheides nicht die Rede ist.Organe einer Bundespolizeibehörde haben ohne vorausgegangenen Bescheid eine Diskothekanlage plombiert, weil es an einer Bewilligung zur erwerbsmäßigen Veranstaltung von Tanzunterhaltungen fehlte. Nach Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, OÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7 aus 1955, (i. d. F. Landesgesetzblatt 67 aus 1969,) bedarf u. a. die erwerbsmäßige Veranstaltung von Tanzunterhaltungen einer Bewilligung der Behörde. Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz oder die in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen und Bescheide sind nach Paragraph 12, strafbar. Paragraph 9, Absatz eins, sieht vor, daß Veranstaltungen nach Bedarf daraufhin überwacht werden, ob die Bestimmung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten wurden; Absatz 2, fährt fort wie folgt: "Falls Mängel festgestellt werden, ist entweder dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid unter Androhung der Untersagung der Bewilligungsausübung aufzutragen, sie binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zu beheben oder es ist - wenn dies geboten erscheint - die Ausübung der Bewilligung zur Behebung der Mängel zu untersagen. Die Bewilligung ist jedoch sofort zu entziehen, wenn nicht behebbare wesentliche Mängel festgestellt werden." Weder Paragraph 9, OÖ VeranstaltungsG noch eine andere Vorschrift deckt die von der Behörde gewählte Vorgangsweise. Selbst wenn man kraft Größenschlusses annehmen wollte, daß gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Gesetzes auch eine nicht bewilligte Veranstaltung untersagt werden kann, gestattet der Wortlaut jedenfalls keine derartige Maßnahme ohne vorausgegangenes Verfahren. Der Umstand, daß der erste Satz des Absatz 2, nur im Zusammenhang mit dem Behebungsauftrag von einem Bescheid spricht, rechtfertigt schon deshalb keinen Umkehrschluß (in Richtung einer Ermächtigung zur Untersagung ohne Erlassung eines Bescheides) , weil auch im zweiten Satz im Zusammenhang mit dem - begriffsnotwendig als Bescheid zu qualifizierenden - Entzug der Bewilligung von der Erlassung eines Bescheides nicht die Rede ist. Das bloße Bedürfnis nach der Möglichkeit unmittelbaren Einschreitens reicht aber für eine solche Maßnahme nicht aus, wenn das Gesetz die Ausübung sofortigen Polizeizwanges nach Art. II Abs. 6 lit. e EGVG nicht vorsieht (vgl. Slg. 7279/1974 und 7516/1975) Das bloße Bedürfnis nach der Möglichkeit unmittelbaren Einschreitens reicht aber für eine solche Maßnahme nicht aus, wenn das Gesetz die Ausübung sofortigen Polizeizwanges nach Artikel römisch zwei, Absatz 6, Litera e, EGVG nicht vorsieht vergleiche Slg. 7279 aus 1974, und 7516 aus 1975,) Die Plombierung einer Diskothekanlage durch Organe einer Bundespolizeibehörde enthält das sofortige Verbot weiterer Benützung der Anlage und stellt daher einen Eigentumseingriff dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B445.1977

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