RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.1977 GeschäftszahlB33/77 Sammlungsnummer8125 RechtssatzNach § 102 Abs. 5 OÖ Gemeindeordnung 1975 ist die letztinstanzliche Gemeindebehörde verpflichtet, im zweiten Rechtsgang (nach Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde) eine der in den tragenden Gründen der Gemeindeaufsichtsbehörde zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht entsprechende Entscheidung zu treffen. Dies gilt jedenfalls, solange der Sachverhalt und die Rechtslage unverändert bleiben. Daraus ergibt sich, daß die Gemeindeaufsichtsbehörden beider Rechtsstufen im zweiten Rechtsgang ausschließlich zu prüfen hatten, ob der Gemeinderat der von der Gemeindeaufsichtsbehörde im ersten Rechtsgang geäußerten Rechtsansicht gefolgt ist. An diese Rechtsansicht sind im zweiten Rechtsgang nicht nur die Gemeindebehörde, sondern auch die Gemeindeaufsichtsbehörden beider Rechtsstufen gebunden (vgl. hiezu die Judikatur des VwGH, z. B. Erk. vom
- Oktober 1971, Z 1430/69; Slg. 7912 A/1970; vom
- Oktober 1971, Z 310/71 und vom
- Oktober 1972, Z 293/
- Siehe auch Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 66, § 66 Abs. 2 AVG}, ZfV 1976, 133 ff.) . Auch der VfGH ist in diesem Fall an die im ersten Rechtsgang von der Gemeindeaufsichtsbehörde geäußerten Rechtsansicht gebunden. Er hat also nur zu prüfen, ob die bel. Beh. bei Erlassung des im zweiten Rechtsgang erflossenen angefochtenen Bescheides dem Gesetz einen Inhalt beigemessen hat, der der im Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde im ersten Rechtsgang zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht entspricht. Dagegen ist durch den Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde im ersten Rechtsgang eine Bindung des VfGH in der Richtung, daß die angewendeten Gesetzesbestimmungen verfassungsmäßig waren, nicht eingetreten (vgl. hiezu auch die Rechtsprechung des VfGH zum Ersatzbescheid, z. B. Slg. 7330/1974) .Nach Paragraph 102, Absatz 5, OÖ Gemeindeordnung 1975 ist die letztinstanzliche Gemeindebehörde verpflichtet, im zweiten Rechtsgang (nach Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde) eine der in den tragenden Gründen der Gemeindeaufsichtsbehörde zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht entsprechende Entscheidung zu treffen. Dies gilt jedenfalls, solange der Sachverhalt und die Rechtslage unverändert bleiben. Daraus ergibt sich, daß die Gemeindeaufsichtsbehörden beider Rechtsstufen im zweiten Rechtsgang ausschließlich zu prüfen hatten, ob der Gemeinderat der von der Gemeindeaufsichtsbehörde im ersten Rechtsgang geäußerten Rechtsansicht gefolgt ist. An diese Rechtsansicht sind im zweiten Rechtsgang nicht nur die Gemeindebehörde, sondern auch die Gemeindeaufsichtsbehörden beider Rechtsstufen gebunden vergleiche hiezu die Judikatur des VwGH, z. B. Erk. vom
- Oktober 1971, Ziffer 1430 /, 69,; Slg. 7912 A/1970; vom
- Oktober 1971, Ziffer 310 /, 71 und vom
- Oktober 1972, Ziffer 293 /, 71, Siehe auch Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 66,, Paragraph 66, Absatz 2, AVG}, ZfV 1976, 133 ff.) . Auch der VfGH ist in diesem Fall an die im ersten Rechtsgang von der Gemeindeaufsichtsbehörde geäußerten Rechtsansicht gebunden. Er hat also nur zu prüfen, ob die bel. Beh. bei Erlassung des im zweiten Rechtsgang erflossenen angefochtenen Bescheides dem Gesetz einen Inhalt beigemessen hat, der der im Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde im ersten Rechtsgang zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht entspricht. Dagegen ist durch den Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde im ersten Rechtsgang eine Bindung des VfGH in der Richtung, daß die angewendeten Gesetzesbestimmungen verfassungsmäßig waren, nicht eingetreten vergleiche hiezu auch die Rechtsprechung des VfGH zum Ersatzbescheid, z. B. Slg. 7330 aus 1974,) . Es ist bei einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung durchaus sachlich begründbar, für kleinere Gemeinden andere baurechtliche Vorschriften vorzusehen als für größere Gemeinden mit städtischem Charakter. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B33.1977