RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.1977 GeschäftszahlB64/77 Sammlungsnummer8126 RechtssatzDer Bf. war wegen Verdachts der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 festgenommen worden. Er wurde um etwa 11 Uhr von Gendarmeriebeamten dem Journalbeamten der zuständigen Verwaltungsbehörde vorgeführt. Ungeachtet des Erregungszustandes des Bf. wäre es dem Journalbeamten möglich gewesen, den Bf. als Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren zu vernehmen. Er wäre i. S. des § 36 VStG 1950 daher zu diesem Zeitpunkt freizulassen gewesen.Der Bf. war wegen Verdachts der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 festgenommen worden. Er wurde um etwa 11 Uhr von Gendarmeriebeamten dem Journalbeamten der zuständigen Verwaltungsbehörde vorgeführt. Ungeachtet des Erregungszustandes des Bf. wäre es dem Journalbeamten möglich gewesen, den Bf. als Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren zu vernehmen. Er wäre i. S. des Paragraph 36, VStG 1950 daher zu diesem Zeitpunkt freizulassen gewesen. Der Bf. hat nach diesem Zeitpunkt keine Verwaltungsübertretung begangen. Insbesondere hat er sich nicht anläßlich seiner Vorführung vor den Journalbeamten der Bezirkshauptmannschaft ungestüm benommen. Die amtshandelnden Beamten konnten nicht vertretbarer Weise annehmen, daß der Bf. eine Verwaltungsübertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950 (in der damals geltenden Fassung) begehe.Die amtshandelnden Beamten konnten nicht vertretbarer Weise annehmen, daß der Bf. eine Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950 (in der damals geltenden Fassung) begehe. Nicht nur die Verwahrung an sich, sondern auch die Art und Weise, wie die Verwahrung erfolgte (also über die Handlung des Bf. während seiner Anhaltung im Hinblick auf die allgemeinen Zustände im Arrestlokal) , ist beim VfGH nach Art. 144 Abs. 1 vorletzter Satz B-VG i. d. F. BGBl. 302/1975 anfechtbar und kann von diesem daraufhin geprüft werden, ob durch sie u. a. verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt wurden. Dies ergibt sich aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 1 vorletzter Satz B-VG}, da unter der Wendung "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt" (gegen die sich die Beschwerde richten kann) nicht nur das "ob" sondern auch das "wie" dieser Ausübung zu verstehen ist. Eine derartige Auslegung gebietet auch {Europäische Menschenrechtskonvention Art 13, Art. 13 MRK}, durch den Österreich verpflichtet ist, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz (in Betracht kommt hier nur der VfGH) auch gegen Verletzungen des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 3, Art. 3 MRK} vorzusehen.Nicht nur die Verwahrung an sich, sondern auch die Art und Weise, wie die Verwahrung erfolgte (also über die Handlung des Bf. während seiner Anhaltung im Hinblick auf die allgemeinen Zustände im Arrestlokal) , ist beim VfGH nach Artikel 144, Absatz eins, vorletzter Satz B-VG i. d. F. Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, anfechtbar und kann von diesem daraufhin geprüft werden, ob durch sie u. a. verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt wurden. Dies ergibt sich aus {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, Absatz eins, vorletzter Satz B-VG}, da unter der Wendung "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt" (gegen die sich die Beschwerde richten kann) nicht nur das "ob" sondern auch das "wie" dieser Ausübung zu verstehen ist. Eine derartige Auslegung gebietet auch {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 13,, Artikel 13, MRK}, durch den Österreich verpflichtet ist, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz (in Betracht kommt hier nur der VfGH) auch gegen Verletzungen des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 3,, Artikel 3, MRK} vorzusehen. Nach {Europäische Menschenrechtskonvention Art 3, Art. 3 MRK} darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Daß der Bf. der Folter unterworfen worden wäre, behauptet er selbst nicht. Das Arrestlokal der Gemeinde K befand sich zur Zeit, als der Bf. darin angehalten wurde, in schlechtem Zustand. Dieser war weitgehend durch das Zusammentreffen mehrerer von den anhaltenden Organen nicht beeinflußbare Umstände bedingt. Die Anhaltung des Bf. in diesem Arrestlokal erfolgte lediglich für einen Zeitraum von etwa 4 Stunden.Nach {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 3,, Artikel 3, MRK} darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Daß der Bf. der Folter unterworfen worden wäre, behauptet er selbst nicht. Das Arrestlokal der Gemeinde K befand sich zur Zeit, als der Bf. darin angehalten wurde, in schlechtem Zustand. Dieser war weitgehend durch das Zusammentreffen mehrerer von den anhaltenden Organen nicht beeinflußbare Umstände bedingt. Die Anhaltung des Bf. in diesem Arrestlokal erfolgte lediglich für einen Zeitraum von etwa 4 Stunden. Der Bf. hat die Möglichkeit gehabt, von der einen Arrestzelle in eine andere auszuweichen und sich auch im Verbindungsgang aufzuhalten. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, daß der Bf. durch die Anhaltung im erwähnten Arrestlokal unmenschlich oder erniedrigend behandelt worden wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B64.1977
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