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{'item': 'B281/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.1977 GeschäftszahlB281/77 Sammlungsnummer8129 RechtssatzGemäß der Tir. Gemeindeordnung 1966, LGBl. 4 (TGO 1966) , übt das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen des Landes nicht verletzt, ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt ( § 108 Abs. 1) , wobei dieses Aufsichtsrecht, soweit in diesem Gesetz und in anderen Landesgesetzen nicht unmittelbare Aufsichtsmaßnahmen der Landesregierung vorgesehen sind, in erster Instanz von der Bezirkshauptmannschaft und in zweiter Instanz von der Landesregierung ausgeübt wird (§ 108 Abs. 2) . Bei dem vom Bf. beantragten Einschreiten der Aufsichtsbehörden handelt es sich dem Wesen nach um die Durchführung der in § 117 TGO 1966 vorgesehenen Aufsichtsmaßnahme der Ersatzvornahme. Wie der VfGH in langjähriger Rechtsprechung dargetan hat, besitzt eine Privatpartei kein Recht auf die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes; die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes ist nämlich eine der Rechtssphäre der Parteien entrückte Befugnis der Staatsgewalt, die zwar angerufen, aber nicht erzwungen werden kann, weshalb niemandem ein Rechtsanspruch auf diese Ausübung zusteht (Slg. 1878/1949) , insbesondere auch kein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung (Slg. 2491/1953) . Diese und die spätere zur Rechtslage vor der B-VG-Nov. 1962, BGBl. 205/1062, ergangene Rechtsprechung (vgl. auch Slg. 3792/1960, 4113/1961) hat auch nach der derzeitigen Rechtslage ihre Gültigkeit. Weder aus dem B-VG noch aus der hier anzuwendenden TGO 1966 ergibt sich dafür ein Anhaltspunkt, daß der Einschreiter auf eine in Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes zu treffende Entscheidung - ausgenommen im Vorstellungsverfahren nach Art. 119 a Abs. 5 B-VG (vgl. Beschluß vom

  1. Oktober 1966, B 160/66) - einen Rechtsanspruch hätte (zu einer vergleichbaren Rechtslage nach dem Vorarlberger Gemeindegesetz Erk. Slg. 7919/1976) . Es ist daher auch die Äußerung der Aufsichtsbehörde, daß sie zu einer aufsichtsbehördlichen Verfügung keinen Anlaß finde, da ihr jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt fehlt, nicht in Bescheidform zu erlassen ( vgl. Slg. 5217/1966, 5623/1967) . Im vorliegenden Fall wurde auch tatsächlich ein Bescheid nicht erlassen. Der Landeshauptmann von Tirol hat dem Bf. nur einen Bericht des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zur Information zugeschickt und bedauert, daß die Landesregierung als Aufsichtsbehörde nichts unternehmen könne.Gemäß der Tir. Gemeindeordnung 1966, LGBl. 4 (TGO 1966) , übt das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen des Landes nicht verletzt, ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt ( Paragraph 108, Absatz eins,) , wobei dieses Aufsichtsrecht, soweit in diesem Gesetz und in anderen Landesgesetzen nicht unmittelbare Aufsichtsmaßnahmen der Landesregierung vorgesehen sind, in erster Instanz von der Bezirkshauptmannschaft und in zweiter Instanz von der Landesregierung ausgeübt wird (Paragraph 108, Absatz 2,) . Bei dem vom Bf. beantragten Einschreiten der Aufsichtsbehörden handelt es sich dem Wesen nach um die Durchführung der in Paragraph 117, TGO 1966 vorgesehenen Aufsichtsmaßnahme der Ersatzvornahme. Wie der VfGH in langjähriger Rechtsprechung dargetan hat, besitzt eine Privatpartei kein Recht auf die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes; die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes ist nämlich eine der Rechtssphäre der Parteien entrückte Befugnis der Staatsgewalt, die zwar angerufen, aber nicht erzwungen werden kann, weshalb niemandem ein Rechtsanspruch auf diese Ausübung zusteht (Slg. 1878 aus 1949,) , insbesondere auch kein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung (Slg. 2491 aus 1953,) . Diese und die spätere zur Rechtslage vor der B-VG-Nov. 1962, BGBl. 205/1062, ergangene Rechtsprechung vergleiche auch Slg. 3792 aus 1960,, 4113 aus 1961,) hat auch nach der derzeitigen Rechtslage ihre Gültigkeit. Weder aus dem B-VG noch aus der hier anzuwendenden TGO 1966 ergibt sich dafür ein Anhaltspunkt, daß der Einschreiter auf eine in Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes zu treffende Entscheidung - ausgenommen im Vorstellungsverfahren nach Artikel 119, a Absatz 5, B-VG vergleiche Beschluß vom
  2. Oktober 1966, B 160/66) - einen Rechtsanspruch hätte (zu einer vergleichbaren Rechtslage nach dem Vorarlberger Gemeindegesetz Erk. Slg. 7919 aus 1976,) . Es ist daher auch die Äußerung der Aufsichtsbehörde, daß sie zu einer aufsichtsbehördlichen Verfügung keinen Anlaß finde, da ihr jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt fehlt, nicht in Bescheidform zu erlassen ( vergleiche Slg. 5217 aus 1966,, 5623 aus 1967,) . Im vorliegenden Fall wurde auch tatsächlich ein Bescheid nicht erlassen. Der Landeshauptmann von Tirol hat dem Bf. nur einen Bericht des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zur Information zugeschickt und bedauert, daß die Landesregierung als Aufsichtsbehörde nichts unternehmen könne. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B281.1977

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