RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.1977 GeschäftszahlB66/76 Sammlungsnummer8131 RechtssatzDer Verdacht einer strafbaren Handlung war vertretbar. Daß die Waffe eine militärische war, hat die nachfolgende Untersuchung des Sachverständigen ergeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerde mußte die Behörde auch nicht davon ausgehen, daß sie lediglich bei Fotoaufnahmen zu szenischen Zwecken ({Waffengesetz 1986 § 32, § 32 Z 1 Waffengesetz}) verwendet wurde. Die Abbildung, auf Grund derer die Behörde eingeschritten ist, sollte offenkundig den Eindruck erwecken, daß Waffen dieser Art zu den im Zeitungsartikel genannten Zwecken tatsächlich verwendet würden. Die Behörde konnte also ohne Durchführung detaillierter Ermittlungen annehmen, daß sie im Unternehmen des Bf. i. S. des WaffenG auch "geführt" wurde.Der Verdacht einer strafbaren Handlung war vertretbar. Daß die Waffe eine militärische war, hat die nachfolgende Untersuchung des Sachverständigen ergeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerde mußte die Behörde auch nicht davon ausgehen, daß sie lediglich bei Fotoaufnahmen zu szenischen Zwecken ({Waffengesetz 1986 Paragraph 32,, Paragraph 32, Ziffer eins, Waffengesetz}) verwendet wurde. Die Abbildung, auf Grund derer die Behörde eingeschritten ist, sollte offenkundig den Eindruck erwecken, daß Waffen dieser Art zu den im Zeitungsartikel genannten Zwecken tatsächlich verwendet würden. Die Behörde konnte also ohne Durchführung detaillierter Ermittlungen annehmen, daß sie im Unternehmen des Bf. i. S. des WaffenG auch "geführt" wurde. Der Bf. hat nachdrücklich bestritten, daß ihm das Führen dieser Waffe verboten sei und auch der Untersuchung nur in der Erwartung zugestimmt, daß sie ihm sogleich wieder ausgefolgt werde. Es war also damit zu rechnen, daß der Bf. die Waffe im Rahmen seines Detektivgewerbes weiterhin so verwenden würde, wie es schon bisher angenommen werden mußte. War nach der Besichtigung durch den Sachverständigen der aus dem ersten Anschein geschöpfte Verdacht nicht zerstreut worden, so war im Falle einer Wiederausfolgung der Waffe einerseits die Fortsetzung der strafbaren Handlung wahrscheinlich und andererseits die weitere Ermittlung zur Klärung des strafrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes (möglicherweise) vereitelt. Wenn das einschreitende Organ also vermeiden wollte, daß sich der Bf. mit der Waffe entfernt, während es den Richter zu erreichen versucht, und deshalb in Anwendung des {Strafprozeßordnung 1975 § 24, § 24 StPO} deren Rückgabe verweigerte, kann ihm der Vorwurf bloßer Scheinanwendung des Gesetzes nicht gemacht werden. Ob sein Vorgehen dem Gesetz vollkommen gemäß war, hat der VfGH nicht zu prüfen.Der Bf. hat nachdrücklich bestritten, daß ihm das Führen dieser Waffe verboten sei und auch der Untersuchung nur in der Erwartung zugestimmt, daß sie ihm sogleich wieder ausgefolgt werde. Es war also damit zu rechnen, daß der Bf. die Waffe im Rahmen seines Detektivgewerbes weiterhin so verwenden würde, wie es schon bisher angenommen werden mußte. War nach der Besichtigung durch den Sachverständigen der aus dem ersten Anschein geschöpfte Verdacht nicht zerstreut worden, so war im Falle einer Wiederausfolgung der Waffe einerseits die Fortsetzung der strafbaren Handlung wahrscheinlich und andererseits die weitere Ermittlung zur Klärung des strafrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes (möglicherweise) vereitelt. Wenn das einschreitende Organ also vermeiden wollte, daß sich der Bf. mit der Waffe entfernt, während es den Richter zu erreichen versucht, und deshalb in Anwendung des {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 24,, Paragraph 24, StPO} deren Rückgabe verweigerte, kann ihm der Vorwurf bloßer Scheinanwendung des Gesetzes nicht gemacht werden. Ob sein Vorgehen dem Gesetz vollkommen gemäß war, hat der VfGH nicht zu prüfen. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes kann der bel. Beh. zwar dahin gefolgt werden, daß der Bf. die Waffe dem Beamten zunächst freiwillig übergab. Dieser Umstand schließt jedoch das Vorliegen einer bekämpfbaren Amtshandlung nicht aus. Die Übergabe sollte nämlich nur einer Untersuchung in Anwesenheit des Bf. dienen. Dieser gab hinreichend zu erkennen, daß er die Waffe noch nicht aus der Hand geben wollte. Daß der Augenschein durch den Sachverständigen andernorts ohne unmittelbaren Beisein des Bf. erfolgte, änderte nach den gegebenen Umständen - insbesondere in Anbetracht des zeitlichen Zusammenhanges - an der verbliebenen Nahebeziehung noch nichts. Die Verweigerung der Rückgabe der Waffe nach Abschluß der ersten Amtshandlung ist daher nicht als bloße Untätigkeit der Behörde, sondern wie die Ausübung unmittelbaren Zwanges zu werten (vgl. Slg. 6101/1969 zur Zurückhaltung von Fahrzeugpapieren) .Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes kann der bel. Beh. zwar dahin gefolgt werden, daß der Bf. die Waffe dem Beamten zunächst freiwillig übergab. Dieser Umstand schließt jedoch das Vorliegen einer bekämpfbaren Amtshandlung nicht aus. Die Übergabe sollte nämlich nur einer Untersuchung in Anwesenheit des Bf. dienen. Dieser gab hinreichend zu erkennen, daß er die Waffe noch nicht aus der Hand geben wollte. Daß der Augenschein durch den Sachverständigen andernorts ohne unmittelbaren Beisein des Bf. erfolgte, änderte nach den gegebenen Umständen - insbesondere in Anbetracht des zeitlichen Zusammenhanges - an der verbliebenen Nahebeziehung noch nichts. Die Verweigerung der Rückgabe der Waffe nach Abschluß der ersten Amtshandlung ist daher nicht als bloße Untätigkeit der Behörde, sondern wie die Ausübung unmittelbaren Zwanges zu werten vergleiche Slg. 6101 aus 1969, zur Zurückhaltung von Fahrzeugpapieren) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B66.1977
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