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{'item': 'B248/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.1977 GeschäftszahlB248/76 Sammlungsnummer8132 RechtssatzWie der VfGH in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist das Dienstverhältnis bei den Bundesbahnen privatrechtlicher Natur (Slg. 5290/1966 und die dort zit. Vorjudikatur, Slg. 5367/1966 und 6125/1970) . Die Versetzung in den Ruhestand ist daher eine privatrechtliche Willenserklärung, deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen sich aus den §§ 130 ff. Dienstordnung ergeben; daß § 132 DienstO eine nach Art eines Rechtsmittels gestaltete Vorstellung an die Generaldirektion vorsieht, ändert an der Einordnung dieses Aktes nichts, weil solche Gestaltungen auch im Bereich privatrechtlicher Verhältnisse möglich sind. Die Weigerung, ein solches Begehren zu behandeln, ist daher in der gleichen Weise zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde läßt sich aus der Stellung und der Aufgabe der Generaldirektion nicht ableiten, daß die Verweigerung der vom Bf. begehrten Aussprüche den Charakter eines Bescheides trägt.Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist das Dienstverhältnis bei den Bundesbahnen privatrechtlicher Natur (Slg. 5290 aus 1966, und die dort zit. Vorjudikatur, Slg. 5367 aus 1966, und 6125 aus 1970,) . Die Versetzung in den Ruhestand ist daher eine privatrechtliche Willenserklärung, deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen sich aus den Paragraphen 130, ff. Dienstordnung ergeben; daß Paragraph 132, DienstO eine nach Art eines Rechtsmittels gestaltete Vorstellung an die Generaldirektion vorsieht, ändert an der Einordnung dieses Aktes nichts, weil solche Gestaltungen auch im Bereich privatrechtlicher Verhältnisse möglich sind. Die Weigerung, ein solches Begehren zu behandeln, ist daher in der gleichen Weise zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde läßt sich aus der Stellung und der Aufgabe der Generaldirektion nicht ableiten, daß die Verweigerung der vom Bf. begehrten Aussprüche den Charakter eines Bescheides trägt. Insbesondere gibt {Bundesbahngesetz 1992 § 1, § 1 Abs. 1 Bundesbahngesetz}, BGBl. 137/1969 i. d. F. BGBl. 392/1973 keinen Anlaß, von der bisherigen Beurteilung der Rechtslage abzugehen. Nichts spricht dafür, daß die Errichtung des eigenen Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesbahnen" deren Arbeitnehmer in den Status von öffentlichrechtlichen Bediensteten überleiten sollte. Aus der allfälligen Tatsache, daß in dienstrechtlichen Akten auf das Beamten-Überleitungsgesetz Bezug genommen wurde, kann der als Vertragsbediensteter eingestellte und später in das sog. "Beamtenverhältnis" übernommene Bf. schon deshalb nichts ableiten, weil die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für Vertragsbedienstete und für das Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen sinngemäß gelten ({Beamten-Überleitungsgesetz § 12, § 12 B-ÜG}; vgl. Slg. 1723/1948, 5367/1966) .Insbesondere gibt {Bundesbahngesetz 1992 Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz eins, Bundesbahngesetz}, Bundesgesetzblatt 137 aus 1969, i. d. F. Bundesgesetzblatt 392 aus 1973, keinen Anlaß, von der bisherigen Beurteilung der Rechtslage abzugehen. Nichts spricht dafür, daß die Errichtung des eigenen Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesbahnen" deren Arbeitnehmer in den Status von öffentlichrechtlichen Bediensteten überleiten sollte. Aus der allfälligen Tatsache, daß in dienstrechtlichen Akten auf das Beamten-Überleitungsgesetz Bezug genommen wurde, kann der als Vertragsbediensteter eingestellte und später in das sog. "Beamtenverhältnis" übernommene Bf. schon deshalb nichts ableiten, weil die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für Vertragsbedienstete und für das Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen sinngemäß gelten ({Beamten-Überleitungsgesetz Paragraph 12,, Paragraph 12, B-ÜG}; vergleiche Slg. 1723 aus 1948,, 5367 aus 1966,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B248.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.