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{'item': 'B529/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.1977 GeschäftszahlB529/76 Sammlungsnummer8135 RechtssatzMangels einer besonderen Vorschrift richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Einigungsämter gemäß § 3 lit. b AVG (in Verbindung mit Art. II Abs. 2 Z. 9 EGVG) in Sachen, die sich aus dem Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Anfechtung einer Kündigung nach {Arbeitsverfassungsgesetz § 105, § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG} bezieht sich auf den Betrieb einer Unternehmung, denn das Bestehen eines Betriebes i. S. der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 und 40 Abs. 1 ArbVG ist Voraussetzung des allgemeinen Kündigungsschutzes, und der Betrieb, aus dessen Bestand der Bf. die Möglichkeit der Anfechtung der Kündigung ableitet, stellt eine Unternehmung i. S. des § 3 lit. b dar. Sein Lageort ist daher der die örtliche Zuständigkeit begründende Umstand. Der Ort der tatsächlichen oder beabsichtigten Tätigkeit wäre nach der bezogenen Gesetzesstelle nur dann heranzuziehen, wenn die anhängig gemachte Sache sich auf eine sonstige, nicht im Betrieb einer Unternehmung bestehende dauernde Tätigkeit bezöge; ob dann die vom Bf. ausgeübte Tätigkeit maßgeblich wäre, braucht daher nicht geprüft zu werden.Mangels einer besonderen Vorschrift richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Einigungsämter gemäß Paragraph 3, Litera b, AVG (in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 9, EGVG) in Sachen, die sich aus dem Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Anfechtung einer Kündigung nach {Arbeitsverfassungsgesetz Paragraph 105,, Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG} bezieht sich auf den Betrieb einer Unternehmung, denn das Bestehen eines Betriebes i. S. der Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz 2 und 40 Absatz eins, ArbVG ist Voraussetzung des allgemeinen Kündigungsschutzes, und der Betrieb, aus dessen Bestand der Bf. die Möglichkeit der Anfechtung der Kündigung ableitet, stellt eine Unternehmung i. S. des Paragraph 3, Litera b, dar. Sein Lageort ist daher der die örtliche Zuständigkeit begründende Umstand. Der Ort der tatsächlichen oder beabsichtigten Tätigkeit wäre nach der bezogenen Gesetzesstelle nur dann heranzuziehen, wenn die anhängig gemachte Sache sich auf eine sonstige, nicht im Betrieb einer Unternehmung bestehende dauernde Tätigkeit bezöge; ob dann die vom Bf. ausgeübte Tätigkeit maßgeblich wäre, braucht daher nicht geprüft zu werden. Der Bf. scheint der Auffassung zu sein, er gehöre einem Betrieb an, dessen örtliche Lage ungeachtet seiner Einheit überall dort anzunehmen sei, wo sich eine Arbeitsstelle befinde; er erstrecke sich gleichsam über die Sprengel mehrerer Einigungsämter. Dieser Annahme kann der VfGH nicht beitreten. Sie würde dazu führen, daß ein Betrieb mit jedem Wechsel des Arbeitsortes durch einen im Außendienst Arbeitenden seine örtliche Lage verändern würde. Eine derartige, kaum vollziehbare Regelung kann dem ArbVG nicht unterstellt werden. Der Sitz des Betriebes kann vielmehr nur am Ort der jene organisatorische Einheit stiftenden Organisation angenommen werden, von welcher der Einsatz der Betriebsmittel zur Erzielung des Betriebszweckes geleitet wird. Ausnahmsweise mag er sich demnach vielleicht auch über mehrere Orte erstrecken. Das ist aber jedenfalls dann nicht der Fall, wenn im Rahmen eines Maschinen-Service-Betriebes einzelne Arbeitnehmer mit der Betreuung von Geräten in verschiedenen fremden Betrieben beauftragt sind. Daraus folgt, daß die Unternehmung (i. S. des AVG) , auf deren Betrieb sich der Antrag des Bf. bezieht, ihren Sitz in Wien hat. Die vom Bf. behauptete örtliche Zuständigkeit läßt sich auch nicht etwa aus der Möglichkeit der mehrfachen betriebsverfassungsrechtlichen Zugehörigkeit wegen allfälliger Eingliederung in einen anderen Betrieb ableiten (dazu Strasser im ArbVG-Handkommentar 222) . Aus Antrag und Beschwerde ist zu entnehmen, daß die Arbeitgeberfunktionen gegenüber dem Bf. so gut wie vollständig im Wiener Betrieb verblieben sind; für diesen hat sich der Bf. auch um das Zustandekommen der bisher fehlenden Betriebsvertretung bemüht. Von einer Eingliederung in den Betrieb der Papierfabrik, zu welcher der Bf. zur Computerbetreuung abgeordnet wurde, kann daher nicht die Rede sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B529.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.