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{'item': ['B128/75', 'B176/75']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.1977 GeschäftszahlB128/75; B176/75 Sammlungsnummer8137 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 10 Z 1 und 2 Gerichts- und Justizverwaltungsg

§ 6, § 6 Abs. 1 Z 1 GJGeb

Ges}. zur Zahlung der Gebühr verpflichtete Partei einschreitet, zunächst nicht belastet wäre. Die verpflichtete Partei hat aber auch in einem solchen Falle dem betreibenden Gläubiger im Rahmen der Verpflichtung zur Kostenerstattung nach {Exekutionsordnung § 74, § 74 Exekutionsordnung} den Betrag zu ersetzen, den dieser als Gerichtsgebühr zu entrichten verpflichtet war. Der gleiche Betrag ist, wenn eine gebührenbefreite Partei als betreibender Gläubiger eingeschritten ist, als Gerichtsgebühr zu ersetzen und damit anstatt an den betreibenden Gläubiger direkt an den Bundesschatz zu entrichten. Durch die Regelung des {

§ 20, § 20 Abs. 2 GJGeb

Ges}. wird bewirkt, daß die Begünstigung der persönlichen Gebührenbefreiung nicht auch eine Begünstigung für die zur Tragung der Kosten des Exekutionsverfahrens verpflichtete Partei wird. Es wird damit aber auch eine durch den Umstand, ob als betreibender Gläubiger eine gebührenbefreite oder eine nichtgebührenbefreite Person einschreitet, sachlich nicht zu rechtfertigende unterschiedliche wirtschaftliche Belastung der verpflichteten Parteien bei der Tragung der Kosten des Exekutionsverfahrens vermieden. Da die Regelung demnach so gestaltet ist, daß die verpflichtete Partei zum Ersatz der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Person zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet ist, soweit sie die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Exekutionsverfahrens trifft und soweit im Rahmen dieses Kostenersatzes der Gebührenbetrag einem nichtgebührenbefreiten betreibenden Gläubiger zu ersetzen wäre, kann der VfGH nicht finden, daß sie unsachlich wäre.Keine Bedenken gegen Paragraph 20, Absatz 2, Nach dieser Gesetzesstelle trifft es zwar zu, daß nach Paragraph 20, Absatz 2, GJGebGes. der verpflichteten Partei in einem Exekutionsverfahren der Ersatz von Gerichtsgebühren auferlegt wird, mit denen sie, wenn als betreibender Gläubiger eine nichtgebührenbefreite und daher gemäß {

Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GJGebGes}. zur Zahlung der Gebühr verpflichtete Partei einschreitet, zunächst nicht belastet wäre. Die verpflichtete Partei hat aber auch in einem solchen Falle dem betreibenden Gläubiger im Rahmen der Verpflichtung zur Kostenerstattung nach {Exekutionsordnung Paragraph 74,, Paragraph 74, Exekutionsordnung} den Betrag zu ersetzen, den dieser als Gerichtsgebühr zu entrichten verpflichtet war. Der gleiche Betrag ist, wenn eine gebührenbefreite Partei als betreibender Gläubiger eingeschritten ist, als Gerichtsgebühr zu ersetzen und damit anstatt an den betreibenden Gläubiger direkt an den Bundesschatz zu entrichten. Durch die Regelung des {

Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz 2, GJGebGes}. wird bewirkt, daß die Begünstigung der persönlichen Gebührenbefreiung nicht auch eine Begünstigung für die zur Tragung der Kosten des Exekutionsverfahrens verpflichtete Partei wird. Es wird damit aber auch eine durch den Umstand, ob als betreibender Gläubiger eine gebührenbefreite oder eine nichtgebührenbefreite Person einschreitet, sachlich nicht zu rechtfertigende unterschiedliche wirtschaftliche Belastung der verpflichteten Parteien bei der Tragung der Kosten des Exekutionsverfahrens vermieden. Da die Regelung demnach so gestaltet ist, daß die verpflichtete Partei zum Ersatz der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Person zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet ist, soweit sie die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Exekutionsverfahrens trifft und soweit im Rahmen dieses Kostenersatzes der Gebührenbetrag einem nichtgebührenbefreiten betreibenden Gläubiger zu ersetzen wäre, kann der VfGH nicht finden, daß sie unsachlich wäre. Aus den dargelegten Gründen ist auch der Einwand der Bf. verfehlt, eine Gleichheitsverletzung liege darin, daß eine Partei, die gebührenbefreit sei (der Masseverwalter nach § 10 Z 4 GJGebGes.) , verpflichtet werde, die Gebühren zu ersetzen, deren Entrichtung eine gebührenbefreite Partei (Gebietskörperschaft) nach § 10 Z 1 und 2 GJGebGes. veranlaßt hat. Die Bf. übersehen nämlich, daß die in § 10 Abs. 4 für den Masseverwalter vorgesehene Gebührenbefreiung nur Fälle betreffen kann, in denen die Zahlungspflicht für den Masseverwalter gemäß {

§ 6, § 6 GJGeb

Ges}. begründet wurde. Von der Bestimmung des § 10 Z 4 wird eine Verpflichtung zum Ersatz der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, nicht umfaßt, weil nach § 20 Abs. 2 GJGebGes. der Verpflichtete im Exekutionsverfahren auf jeden Fall zum Ersatz dieser Gebühren verpflichtet ist. Somit hat in dem Fall, daß im Exekutionsverfahren eine gebührenbefreite Partei als betreibender Gläubiger auftritt, der Verpflichtete, auch wenn für diesen wegen des über sein Vermögen anhängigen Konkurses der Masseverwalter einzuschreiten hat, den Gebührenbetrag, den die verpflichtete Partei im Wege des Kostenersatzes gemäß {Exekutionsordnung § 74, § 74 EO} einer als betreibender Gläubiger auftretenden nichtgebührenbefreiten Person zu ersetzen hätte, nach {

§ 20, § 20 Abs. 2 GJGeb

Ges}. unmittelbar an den Bundesschatz zu entrichten.Aus den dargelegten Gründen ist auch der Einwand der Bf. verfehlt, eine Gleichheitsverletzung liege darin, daß eine Partei, die gebührenbefreit sei (der Masseverwalter nach Paragraph 10, Ziffer 4, GJGebGes.) , verpflichtet werde, die Gebühren zu ersetzen, deren Entrichtung eine gebührenbefreite Partei (Gebietskörperschaft) nach Paragraph 10, Ziffer eins und 2 GJGebGes. veranlaßt hat. Die Bf. übersehen nämlich, daß die in Paragraph 10, Absatz 4, für den Masseverwalter vorgesehene Gebührenbefreiung nur Fälle betreffen kann, in denen die Zahlungspflicht für den Masseverwalter gemäß {

Paragraph 6,, Paragraph 6, GJGebGes}. begründet wurde. Von der Bestimmung des Paragraph 10, Ziffer 4, wird eine Verpflichtung zum Ersatz der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, nicht umfaßt, weil nach Paragraph 20, Absatz 2, GJGebGes. der Verpflichtete im Exekutionsverfahren auf jeden Fall zum Ersatz dieser Gebühren verpflichtet ist. Somit hat in dem Fall, daß im Exekutionsverfahren eine gebührenbefreite Partei als betreibender Gläubiger auftritt, der Verpflichtete, auch wenn für diesen wegen des über sein Vermögen anhängigen Konkurses der Masseverwalter einzuschreiten hat, den Gebührenbetrag, den die verpflichtete Partei im Wege des Kostenersatzes gemäß {Exekutionsordnung Paragraph 74,, Paragraph 74, EO} einer als betreibender Gläubiger auftretenden nichtgebührenbefreiten Person zu ersetzen hätte, nach {

Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz 2, GJGebGes}. unmittelbar an den Bundesschatz zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B128.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.