14 B-VG}, BGBl. 1/1920) . In § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. 2/1920, hat der Verfassungsgesetzgeber Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Abänderung der das Hochschulwesen betreffenden Staatsgesetze einschließlich früherer Reichsgesetze getroffen, die damit im Zusammenhang stehen, daß die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern gegenüber der bestehenden zwischen Staat und Ländern (RGBl. 141/1867: Art. 11 und 12) nicht geändert worden ist. Eine gleiche Regelung ist in den durch die ÜG-Nov. BGBl. 269/1925 neu gefaßten § 42 des ÜG enthalten.Der VfGH ist bisher in einer Reihe von Erkenntnissen von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines autonomen Wirkungsbereiches der Hochschulen ausgegangen vergleiche zuletzt Slg. 7164 aus 1973,) . Der Gerichtshof bleibt bei dieser Auffassung. Der republikanische Verfassungsgesetzgeber hat zunächst das Hochschulwesen von einer Regelung insofern ausgeklammert, als er den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Schulbildungswesens, Erziehungsbildungswesens und Volksbildungswesens einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung vorbehalten hat ({
In Paragraph 42, des Übergangsgesetzes vom
149 B-VG} als Verfassungsgesetz gilt, ist - aus der Entstehungszeit erklärlich - von der klassischen liberalen Vorstellung getragen, dem einzelnen Schutz gegenüber Akten der Staatsgewalt zu gewähren (vgl. Slg. 7400/1974) . Unter diesem Gesichtspunkt ist auch Art. 17 Abs. 1 StGG zu beurteilen: er garantiert jedermann, der wissenschaftlich forscht und lehrt, daß er hiebei frei ist, d. h. vom Staat keinen spezifischen, intentional auf die Einengung dieser Freiheit gerichteten Beschränkungen unterworfen werden darf. Der solcherart konstituierte Freiheitsraum ist also gekennzeichnet durch den Schutz gegen Akte der Staatsgewalt, er verpflichtet den Staat, Eingriffe zu unterlassen. Daß aber Art. 17 Abs. 1 StGG darüber hinaus den Staat auch zu positiven Vorkehrungen, speziell dazu verpflichtet, den Hochschullehrern zur Sicherung dieses Grundrechtes eine maßgebende Mitwirkung an der unmittelbaren Wissenschaftsverwaltung einzuräumen, ist weder ihrem Wortlaut zu entnehmen noch aus der historischen Entwicklung ableitbar. In der Judikatur des VfGH ist diese Frage noch nie erörtert worden. Gegen die vom VwGH vorgetragene Auffassung, "daß Art. 17 StGG von Anfang an auch das zur Wahrung der individuellen Freiheit von Forschung und Lehre an den Hochschulen unerläßliche Maß an Weisungsfreiheit als Institution gewährleistete" , weil "in den Gegebenheiten der Hochschule ein Zusammenhang von Verwaltungsaufgaben mit den Aufgaben der Forschung und Lehre besteht, der für einen inneren Bereich, der zutreffend als unmittelbare Wissenschaftsverwaltung bezeichnet wird, die Beschränkung des Staates auf die Aufsicht erfordert" spricht die folgende Überlegung: Das im Art. 17 Abs. 1 StGG normierte Recht steht - ungeachtet es für die Hochschulen von besonderer Bedeutung ist (vgl. Slg. 4881/1964) - unbestrittenermaßen jedermann zu. Von dieser Voraussetzung ausgehend erscheint eine Mitwirkung der Hochschullehrer an der unmittelbaren Wissenschaftsverwaltung in Wahrheit nicht als Schutz der im Art. 17 Abs. 1 StGG garantierten Freiheit schlechthin, sondern als ausschließlich einem bestimmten, besonders bedeutsamen Personenkreis zugutekommender, allen anderen Adressaten der zitierten Gesetzesstelle aber vorenthaltener Schutz; nicht die jedermann zustehende, sondern nur die den Hochschullehrern zukommende Wissenschaftsfreiheit würde derart geschützt. Eine Unterscheidung zwischen einer durch positive Vorkehrungen besonders zu schützenden Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer und einer solche zusätzliche Vorkehrungen nicht erfordernden Wissenschaftsfreiheit aller anderen Träger dieses Rechtes aber findet im Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 StGG ganz offensichtlich keine Grundlage. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die historischen Darlegungen des VwGH als nicht überzeugend: sie tun nur dar, daß der historische Gesetzgeber Mitwirkungsrechte der Hochschullehrer an der Wissenschaftsverwaltung deshalb vorgesehen hat, um der Anordnung des Art. 17 Abs. 1 StGG in einem wichtigen Bereich besondere Effektivität zu verschaffen, sie vermögen aber nicht zu beweisen, daß er hiezu von verfassungs wegen auch verpflichtet war. Der VwGH kommt zu seiner gegenteiligen Auffassung auch im Hinblick auf die Überlegung, daß "nach dem geistesgeschichtlichen Ursprung des Rechtes diese Freiheit insbesondere auch als Sicherung gegen nichtstaatliche Einflüsse, nämlich gegen solche aus dem kirchlichen Bereich, gesehen würde" .b) Der Grundrechtskatalog des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, welches Gesetz zufolge {
,, Artikel 149, B-VG} als Verfassungsgesetz gilt, ist - aus der Entstehungszeit erklärlich - von der klassischen liberalen Vorstellung getragen, dem einzelnen Schutz gegenüber Akten der Staatsgewalt zu gewähren vergleiche Slg. 7400 aus 1974,) . Unter diesem Gesichtspunkt ist auch Artikel 17, Absatz eins, StGG zu beurteilen: er garantiert jedermann, der wissenschaftlich forscht und lehrt, daß er hiebei frei ist, d. h. vom Staat keinen spezifischen, intentional auf die Einengung dieser Freiheit gerichteten Beschränkungen unterworfen werden darf. Der solcherart konstituierte Freiheitsraum ist also gekennzeichnet durch den Schutz gegen Akte der Staatsgewalt, er verpflichtet den Staat, Eingriffe zu unterlassen. Daß aber Artikel 17, Absatz eins, StGG darüber hinaus den Staat auch zu positiven Vorkehrungen, speziell dazu verpflichtet, den Hochschullehrern zur Sicherung dieses Grundrechtes eine maßgebende Mitwirkung an der unmittelbaren Wissenschaftsverwaltung einzuräumen, ist weder ihrem Wortlaut zu entnehmen noch aus der historischen Entwicklung ableitbar. In der Judikatur des VfGH ist diese Frage noch nie erörtert worden. Gegen die vom VwGH vorgetragene Auffassung, "daß Artikel 17, StGG von Anfang an auch das zur Wahrung der individuellen Freiheit von Forschung und Lehre an den Hochschulen unerläßliche Maß an Weisungsfreiheit als Institution gewährleistete" , weil "in den Gegebenheiten der Hochschule ein Zusammenhang von Verwaltungsaufgaben mit den Aufgaben der Forschung und Lehre besteht, der für einen inneren Bereich, der zutreffend als unmittelbare Wissenschaftsverwaltung bezeichnet wird, die Beschränkung des Staates auf die Aufsicht erfordert" spricht die folgende Überlegung: Das im Artikel 17, Absatz eins, StGG normierte Recht steht - ungeachtet es für die Hochschulen von besonderer Bedeutung ist vergleiche Slg. 4881 aus 1964,) - unbestrittenermaßen jedermann zu. Von dieser Voraussetzung ausgehend erscheint eine Mitwirkung der Hochschullehrer an der unmittelbaren Wissenschaftsverwaltung in Wahrheit nicht als Schutz der im Artikel 17, Absatz eins, StGG garantierten Freiheit schlechthin, sondern als ausschließlich einem bestimmten, besonders bedeutsamen Personenkreis zugutekommender, allen anderen Adressaten der zitierten Gesetzesstelle aber vorenthaltener Schutz; nicht die jedermann zustehende, sondern nur die den Hochschullehrern zukommende Wissenschaftsfreiheit würde derart geschützt. Eine Unterscheidung zwischen einer durch positive Vorkehrungen besonders zu schützenden Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer und einer solche zusätzliche Vorkehrungen nicht erfordernden Wissenschaftsfreiheit aller anderen Träger dieses Rechtes aber findet im Wortlaut des Artikel 17, Absatz eins, StGG ganz offensichtlich keine Grundlage. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die historischen Darlegungen des VwGH als nicht überzeugend: sie tun nur dar, daß der historische Gesetzgeber Mitwirkungsrechte der Hochschullehrer an der Wissenschaftsverwaltung deshalb vorgesehen hat, um der Anordnung des Artikel 17, Absatz eins, StGG in einem wichtigen Bereich besondere Effektivität zu verschaffen, sie vermögen aber nicht zu beweisen, daß er hiezu von verfassungs wegen auch verpflichtet war. Der VwGH kommt zu seiner gegenteiligen Auffassung auch im Hinblick auf die Überlegung, daß "nach dem geistesgeschichtlichen Ursprung des Rechtes diese Freiheit insbesondere auch als Sicherung gegen nichtstaatliche Einflüsse, nämlich gegen solche aus dem kirchlichen Bereich, gesehen würde" . Wäre dem wirklich so, würde sich diese Freiheit tatsächlich gegen jedermann und nicht bloß gegen den Staat richten, dann hieße das, daß z. B. auch der in der Industrieforschung tätige Wissenschafter nach eigenem Gutdünken forschen und Forschungsergebnisse frei veröffentlichen dürfte, ohne diesbezüglich Beschränkungen durch seinen Dienstgeber zu unterliegen. Auch im Hinblick auf diese Konsequenz vermag sich der VfGH der Auffassung des VwGH nicht anzuschließen. Aus dem Gesagten folgt, daß Art. 17 Abs. 1 StGG keinerlei "institutionellen Bezug" in der ihm vom VwGH beigemessenen Bedeutung dieses Wortes hat; es steht dem Gesetzgeber vielmehr - innerhalb der Grenzen der Sachlichkeit ({
7 B-VG}) - frei, ob und in welchem Maße er eine durch Weisungen nicht beeinflußbare Beteiligung der Hochschullehrer oder anderer davon Betroffener an der unmittelbaren Wissenschaftsverwaltung vorsieht.Wäre dem wirklich so, würde sich diese Freiheit tatsächlich gegen jedermann und nicht bloß gegen den Staat richten, dann hieße das, daß z. B. auch der in der Industrieforschung tätige Wissenschafter nach eigenem Gutdünken forschen und Forschungsergebnisse frei veröffentlichen dürfte, ohne diesbezüglich Beschränkungen durch seinen Dienstgeber zu unterliegen. Auch im Hinblick auf diese Konsequenz vermag sich der VfGH der Auffassung des VwGH nicht anzuschließen. Aus dem Gesagten folgt, daß Artikel 17, Absatz eins, StGG keinerlei "institutionellen Bezug" in der ihm vom VwGH beigemessenen Bedeutung dieses Wortes hat; es steht dem Gesetzgeber vielmehr - innerhalb der Grenzen der Sachlichkeit ({
,, Artikel 7, B-VG}) - frei, ob und in welchem Maße er eine durch Weisungen nicht beeinflußbare Beteiligung der Hochschullehrer oder anderer davon Betroffener an der unmittelbaren Wissenschaftsverwaltung vorsieht. Kommt aber dem Art. 17 Abs. 1 StGG nicht die Bedeutung zu, daß damit verfassungsgesetzlich geboten ist, die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre institutionell dadurch zu sichern, daß den Hochschullehrern (oder anderen davon Betroffenen) die weisungsfreie Besorgung der Angelegenheiten der unmittelbaren Wissenschaftsverwaltung übertragen wird, dann kann auch die Regelung des § 59 Abs. 1 bis 4 UOG über die Zusammensetzung der Studienkommissionen nicht gegen Art. 17 Abs. 1 StGG verstoßen.Kommt aber dem Artikel 17, Absatz eins, StGG nicht die Bedeutung zu, daß damit verfassungsgesetzlich geboten ist, die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre institutionell dadurch zu sichern, daß den Hochschullehrern (oder anderen davon Betroffenen) die weisungsfreie Besorgung der Angelegenheiten der unmittelbaren Wissenschaftsverwaltung übertragen wird, dann kann auch die Regelung des Paragraph 59, Absatz eins bis 4 UOG über die Zusammensetzung der Studienkommissionen nicht gegen Artikel 17, Absatz eins, StGG verstoßen.
20 B-VG} gehindert ist, den Wesensgehalt des vom Verfassungsgesetzgeber vorausgesetzten selbständigen Wirkungsbereiches zu verändern, taucht daher in einem solchen Fall nicht auf. Die Zusammensetzung der Studienkommissionen ist durch § 59 UOG in der Weise geregelt, daß an der Besorgung der diesen Kollegialorganen gemäß § 58 UOG zugewiesenen Angelegenheiten neben den Universitätsprofessoren auch andere hievon betroffene Personen mitzuwirken haben. Nach dem Gesagten ist der einfache Gesetzgeber zu einer solchen Regelung befugt.Was nun die vom VwGH vertretene Auffassung betrifft, daß der selbständige (autonome) Wirkungsbereich der Hochschulen - wie er vom republikanischen Verfassungsgesetzgeber vorausgesetzt worden ist - eine durch die alleinige Beteiligung der Lehrenden an der unmittelbaren Wissenschaftsverwaltung gekennzeichnete Prägung aufgewiesen habe, die der einfache Gesetzgeber nicht verändern dürfe, ohne gegen eine aus Artikel 20, B-VG abzuleitende Schranke zu verstoßen, vermag ihr der VfGH nicht zu folgen. Der Wesensgehalt des - vorausgesetzten - selbständigen Wirkungsbereiches der Hochschulen ist allein dadurch gekennzeichnet und mitgeprägt, daß die Wissenschaftsverwaltung in diesem Bereich von durch sie unmittelbar betroffenen Personen geführt wird, nicht aber dadurch, daß daran im Zeitpunkt des Einganges der den selbständigen Wirkungsbereich der Hochschulen konstituierenden Regelung in die republikanische Rechtsordnung nur eine bestimmte Gruppe betroffener Personen beteiligt war. Wie schon dargelegt, hat die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des materiellen Hochschulrechtes gegenüber dem zur Zeit der Erlassung des Universitätsorganisationsgesetzes RGBl. 63 aus 1873, bestandenen Zustand eine weitgehende Ausgestaltung und Differenzierung gebracht. Wenn im Laufe der Rechtsentwicklung Personen an der Wissenschaftsverwaltung beteiligt waren, die davon betroffen, aber bisher nicht beteiligt waren, so wird damit der Wesensgehalt des - vorausgesetzten - selbständigen Wirkungsbereiches nicht verändert, wenngleich die konkrete Prägung dieses Wirkungsbereiches infolge veränderter Zusammensetzung der die Verwaltung führenden Kollegialorgane nicht mehr der gleiche ist. Die Frage, ob der einfache Gesetzgeber durch {
,, Artikel 20, B-VG} gehindert ist, den Wesensgehalt des vom Verfassungsgesetzgeber vorausgesetzten selbständigen Wirkungsbereiches zu verändern, taucht daher in einem solchen Fall nicht auf. Die Zusammensetzung der Studienkommissionen ist durch Paragraph 59, UOG in der Weise geregelt, daß an der Besorgung der diesen Kollegialorganen gemäß Paragraph 58, UOG zugewiesenen Angelegenheiten neben den Universitätsprofessoren auch andere hievon betroffene Personen mitzuwirken haben. Nach dem Gesagten ist der einfache Gesetzgeber zu einer solchen Regelung befugt.
20 B-VG} regelt jedoch nur Teilaspekte aus dem Bereich der Verwaltungsorganisation und auch diese nicht vollständig.e) Bei den Bestimmungen des Artikel 20, B-VG handelt es sich um Organisationsrecht der Verwaltung (bezüglich Absatz 3, - vor dem B-VG Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, Absatz 2, - siehe Slg. 3005 aus 1956, und Beschluß Slg. 7455 aus 1974,) . {
,, Artikel 20, B-VG} regelt jedoch nur Teilaspekte aus dem Bereich der Verwaltungsorganisation und auch diese nicht vollständig. So läßt er außer Betracht, daß die Führung der Verwaltung nicht nur den erwähnten auf Zeit gewählten und ernannten berufsmäßigen Organen, sondern auch Organen übertragen ist, die auf andere Weise bestellt sind: z. B. vertraglich berufene (es sei denn, man verstände i. S. des Erk. Slg. 2920/1955 unter "ernennen" nicht nur eine hoheitliche Bestellung, sondern auch eine privatrechtliche Willenserklärung) oder bei Kollegialorganen durch Entsendung ihrer Mitglieder seitens der mit einer solchen Befugnis ausgestatteten Personen, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen. Daß gegen solche Entsendungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der VfGH in seinem die (weisungsgebundenen) Berufungskommissionen nach dem damaligen AbgRG betreffenden Erk. Slg. 3134/1956 ausgesprochen; es ist von dieser Unbedenklichkeit auch in dem die (bezüglich der entsendeten Mitglieder weisungsungebundenen) Berufungskommissionen nach der BAO betreffenden Erk. Slg. 5368/1966 und in den die Grundverkehrskommissionen betreffenden Erk. Slg. 5985/1969 und 6061/1969 (diesfalls bezüglich einer nach Art. 133 Z 4 B-VG gebildeten Behörde) ausgegangen. Art. 20 B-VG ist auch insoferne unvollständig, als er seinem Wortlaut nach mit den verfassungsrechtlich zulässigen Einrichtungen der Selbstverwaltung, insbesondere auch der territorialen Selbstverwaltung, nicht in Einklang zu bringen ist: Diese Selbstverwaltung wird nämlich nicht unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder geführt; für die Organe der Selbstverwaltung ist es ja einerseits kennzeichnend, daß ihnen keine Organe des Bundes oder der Länder vorgesetzt sind und anderseits sind die im Bereich der Selbstverwaltung obersten Organe keine solchen des Bundes und der Länder i. S. des {
19 B-VG}. Aus der Tatsache, daß der Verfassungsgesetzgeber schon bei Erlassung des B-VG, BGBl. 1/1920 und des V-ÜG BGBl. 2/1920 die Selbstverwaltung und auch Kollegialbehörden, deren Mitglieder nicht auf die im Art. 20 Abs. 1 B-VG vorgesehene Weise bestellt wurden, als Institutionen gekannt hat (Art. 115 und 131 Z 3 B-VG; §§ 8 und 42 V-ÜG z. B. in Verbindung mit dem Gesetz RGBl. 48/1868, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden) , ist zu ersehen, daß er die Regelung des {
20 Abs. 1 B-VG} bewußt auf typische Teilbereiche beschränkt hat. Wenn daher von Kelsen-Fröhlich- Merkl (Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, S. 88) zu Art. 20 B-VG ausgeführt ist, ein Korollar des Weisungsrechtes sei die gleichfalls im Art. 20 begründete Verantwortlichkeit aller Verwaltungsorgane gegenüber den Volksbeauftragten und diese Verantwortlichkeit finde im Disziplinarstrafrecht ihre Sanktion, so bezieht sich diese Aussage nur auf jene Fälle, in denen ein Weisungsrecht besteht und die Verantwortlichkeit in dieser Form typisch ist.So läßt er außer Betracht, daß die Führung der Verwaltung nicht nur den erwähnten auf Zeit gewählten und ernannten berufsmäßigen Organen, sondern auch Organen übertragen ist, die auf andere Weise bestellt sind: z. B. vertraglich berufene (es sei denn, man verstände i. S. des Erk. Slg. 2920 aus 1955, unter "ernennen" nicht nur eine hoheitliche Bestellung, sondern auch eine privatrechtliche Willenserklärung) oder bei Kollegialorganen durch Entsendung ihrer Mitglieder seitens der mit einer solchen Befugnis ausgestatteten Personen, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen. Daß gegen solche Entsendungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der VfGH in seinem die (weisungsgebundenen) Berufungskommissionen nach dem damaligen AbgRG betreffenden Erk. Slg. 3134 aus 1956, ausgesprochen; es ist von dieser Unbedenklichkeit auch in dem die (bezüglich der entsendeten Mitglieder weisungsungebundenen) Berufungskommissionen nach der BAO betreffenden Erk. Slg. 5368 aus 1966, und in den die Grundverkehrskommissionen betreffenden Erk. Slg. 5985 aus 1969, und 6061 aus 1969, (diesfalls bezüglich einer nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG gebildeten Behörde) ausgegangen. Artikel 20, B-VG ist auch insoferne unvollständig, als er seinem Wortlaut nach mit den verfassungsrechtlich zulässigen Einrichtungen der Selbstverwaltung, insbesondere auch der territorialen Selbstverwaltung, nicht in Einklang zu bringen ist: Diese Selbstverwaltung wird nämlich nicht unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder geführt; für die Organe der Selbstverwaltung ist es ja einerseits kennzeichnend, daß ihnen keine Organe des Bundes oder der Länder vorgesetzt sind und anderseits sind die im Bereich der Selbstverwaltung obersten Organe keine solchen des Bundes und der Länder i. S. des {
Aus der Tatsache, daß der Verfassungsgesetzgeber schon bei Erlassung des B-VG, Bundesgesetzblatt 1 aus 1920, und des V-ÜG Bundesgesetzblatt 2 aus 1920, die Selbstverwaltung und auch Kollegialbehörden, deren Mitglieder nicht auf die im Artikel 20, Absatz eins, B-VG vorgesehene Weise bestellt wurden, als Institutionen gekannt hat (Artikel 115 und 131 Ziffer 3, B-VG; Paragraphen 8 und 42 V-ÜG z. B. in Verbindung mit dem Gesetz RGBl. 48 aus 1868,, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden) , ist zu ersehen, daß er die Regelung des {
,, Artikel 20, Absatz eins, B-VG} bewußt auf typische Teilbereiche beschränkt hat. Wenn daher von Kelsen-Fröhlich- Merkl (Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, S. 88) zu Artikel 20, B-VG ausgeführt ist, ein Korollar des Weisungsrechtes sei die gleichfalls im Artikel 20, begründete Verantwortlichkeit aller Verwaltungsorgane gegenüber den Volksbeauftragten und diese Verantwortlichkeit finde im Disziplinarstrafrecht ihre Sanktion, so bezieht sich diese Aussage nur auf jene Fälle, in denen ein Weisungsrecht besteht und die Verantwortlichkeit in dieser Form typisch ist. Nach § 3 Abs. 2 UOG ist der selbständige (autonome) Wirkungsbereich der Universitäten dadurch gekennzeichnet, daß seine Angelegenheiten von den Universitäten und ihren Einrichtungen nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen frei von Weisungen durch ihre eigenen Organe zu besorgen sind und sie hiebei dem Aufsichtsrecht des Bundes unterliegen. In behördlichen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches endet der administrative Instanzenzug beim obersten Kollegialorgan (d. i. der Akademische Senat gemäß §§ 72 f. bzw. das Universitätskollegium gemäß §§ 75 f.) , in Studienangelegenheiten bei der Studienkommission (§ 7 Abs. 1 und 2) . Gemäß § 21 Abs. 4 UOG können Personen, die einem Kollegialorgan als Vertreter einer bestimmten Personengruppe angehören und nicht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wenn sie das Amtsgeheimnis verletzen oder wenn sie vorsätzlich schwer oder wiederholt gegen dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung des Kollegialorgans verstoßen haben, vom BM für Wissenschaft und Forschung in Ausübung seines Aufsichtsrechtes dieser Funktion enthoben werden. Die Zusammensetzung der Studienkommissionen und ihre Unterstellung unter die Aufsicht des Bundes sind somit in einer Art geregelt, die dem {
20 Abs. 1 B-VG} - in der vorstehend dargelegten Bedeutung - nicht widerspricht.Nach Paragraph 3, Absatz 2, UOG ist der selbständige (autonome) Wirkungsbereich der Universitäten dadurch gekennzeichnet, daß seine Angelegenheiten von den Universitäten und ihren Einrichtungen nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen frei von Weisungen durch ihre eigenen Organe zu besorgen sind und sie hiebei dem Aufsichtsrecht des Bundes unterliegen. In behördlichen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches endet der administrative Instanzenzug beim obersten Kollegialorgan (d. i. der Akademische Senat gemäß Paragraphen 72, f. bzw. das Universitätskollegium gemäß Paragraphen 75, f.) , in Studienangelegenheiten bei der Studienkommission (Paragraph 7, Absatz eins und 2) . Gemäß Paragraph 21, Absatz 4, UOG können Personen, die einem Kollegialorgan als Vertreter einer bestimmten Personengruppe angehören und nicht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wenn sie das Amtsgeheimnis verletzen oder wenn sie vorsätzlich schwer oder wiederholt gegen dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung des Kollegialorgans verstoßen haben, vom BM für Wissenschaft und Forschung in Ausübung seines Aufsichtsrechtes dieser Funktion enthoben werden. Die Zusammensetzung der Studienkommissionen und ihre Unterstellung unter die Aufsicht des Bundes sind somit in einer Art geregelt, die dem {
,, Artikel 20, Absatz eins, B-VG} - in der vorstehend dargelegten Bedeutung - nicht widerspricht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:G13.1977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.