RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.1977 GeschäftszahlB231/76 Sammlungsnummer8140 RechtssatzKeine Bedenken gegen gesetzliche Deckung durch § 3 des Flächennutzungsplangesetzes 1964 und gegen Gesetzmäßigkeit der Kundmachung. Keine Willkür bei seiner Anwendung. Gemäß § 32 Abs. 1 Raumordungsgesetz 1974 dürfen Verordnungen und Bescheide der Gemeinde "einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen" . Nach § 3 Abs. 1 Bauordnung ist über das Ansuchen um bescheidmäßige Erledigung der Widmung zu Bauplätzen eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchzuführen, es sei denn, daß es bereits auf Grund der Prüfung der Pläne und Unterlagen abzuweisen ist. Die bel. Beh. ist offenbar von der Annahme ausgegangen, daß die gegenständlichen potentiellen Bauplätze 1 bis 11 dem Flächennutzungsplan Graz zufolge außerhalb des Baulandes gelegen sind, daß daher die bescheidmäßige Erteilung der Widmung zu Bauplätzen einem Flächenwidmungsplan widerspreche und dieser somit zu versagen sei. Die Behörde hat offenbar angenommen, daß Flächennutzungspläne, die auf Grund des FlächennutzungsplanG 1964 erlassen wurden - wie etwa der Flächennutzungsplan Graz - auch nach dem Inkrafttreten des ROG 1974 weiterhin gelten und die gleichen Rechtswirkungen entfalten, wie auf Grund der Bestimmungen des ROG 1974 erlassene Flächenwidmungspläne. Diese Annahmen sind nach dem Inhalt des Flächennutzungsplanes Graz sowie nach dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 51 Abs. 4 und 5 und des § 52 Abs. 2 Z 2 ROG 1974 nicht denkunmöglich. Es ist ferner nicht denkunmöglich, aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 ROG 1974 zu schließen, daß eine Widmungsbewilligung schon dann nicht erteilt werden darf, wenn sie dem Flächenwidmungsplan (Flächennutzungsplan) widerspricht, auch wenn ein Bebauungsplan noch gar nicht erlassen worden ist.Keine Bedenken gegen gesetzliche Deckung durch Paragraph 3, des Flächennutzungsplangesetzes 1964 und gegen Gesetzmäßigkeit der Kundmachung. Keine Willkür bei seiner Anwendung. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Raumordungsgesetz 1974 dürfen Verordnungen und Bescheide der Gemeinde "einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen" . Nach Paragraph 3, Absatz eins, Bauordnung ist über das Ansuchen um bescheidmäßige Erledigung der Widmung zu Bauplätzen eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchzuführen, es sei denn, daß es bereits auf Grund der Prüfung der Pläne und Unterlagen abzuweisen ist. Die bel. Beh. ist offenbar von der Annahme ausgegangen, daß die gegenständlichen potentiellen Bauplätze 1 bis 11 dem Flächennutzungsplan Graz zufolge außerhalb des Baulandes gelegen sind, daß daher die bescheidmäßige Erteilung der Widmung zu Bauplätzen einem Flächenwidmungsplan widerspreche und dieser somit zu versagen sei. Die Behörde hat offenbar angenommen, daß Flächennutzungspläne, die auf Grund des FlächennutzungsplanG 1964 erlassen wurden - wie etwa der Flächennutzungsplan Graz - auch nach dem Inkrafttreten des ROG 1974 weiterhin gelten und die gleichen Rechtswirkungen entfalten, wie auf Grund der Bestimmungen des ROG 1974 erlassene Flächenwidmungspläne. Diese Annahmen sind nach dem Inhalt des Flächennutzungsplanes Graz sowie nach dem Zusammenhang der Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 4 und 5 und des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, ROG 1974 nicht denkunmöglich. Es ist ferner nicht denkunmöglich, aus dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, ROG 1974 zu schließen, daß eine Widmungsbewilligung schon dann nicht erteilt werden darf, wenn sie dem Flächenwidmungsplan (Flächennutzungsplan) widerspricht, auch wenn ein Bebauungsplan noch gar nicht erlassen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B231.1977
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