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{'item': 'B322/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.1977 GeschäftszahlB322/76 Sammlungsnummer8141 RechtssatzDer VfGH hat mit Erk. Slg. 3496/1959 aus der damals geltenden Rechtsordnung (§ 3 Abs. 1 Z 2 Kollektivvertragsgesetz, BGBl. 76/1947 und § 25 Abs. 3 lit. a Betriebsrätegesetz, BGBl. 97/1947) erschlossen, daß unter "Gewerkschaften" Berufsvereinigungen von Dienstnehmern zu verstehen sind, die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhen und sich nach ihren Statuten die Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Geltungsbereiches zu regeln. Diese sich aus der Rechtsordnung ergebende Begriffsbestimmung stehe - wie der VfGH weiters ausgeführt hat - im Einklang mit dem Sprachgebrauch.Der VfGH hat mit Erk. Slg. 3496 aus 1959, aus der damals geltenden Rechtsordnung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Kollektivvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt 76 aus 1947, und Paragraph 25, Absatz 3, Litera a, Betriebsrätegesetz, Bundesgesetzblatt 97 aus 1947,) erschlossen, daß unter "Gewerkschaften" Berufsvereinigungen von Dienstnehmern zu verstehen sind, die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhen und sich nach ihren Statuten die Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Geltungsbereiches zu regeln. Diese sich aus der Rechtsordnung ergebende Begriffsbestimmung stehe - wie der VfGH weiters ausgeführt hat - im Einklang mit dem Sprachgebrauch. Der damals bf. Verein (der eine Umbildung angezeigt hatte) bezweckte die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und beruflichen Interessen von öffentlich Bediensteten. Der VfGH kam damals zum Schluß, daß die gewählte Namensbezeichnung daher weder unwahr noch irreführend sei; der damals bf. Verein dürfe sich nach der Art seiner Tätigkeit als "Gewerkschaft" bezeichnen. Der VfGH hält an den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Überlegungen fest. Es hat sich seither am Inhalt des Begriffs "Gewerkschaft" wie er im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, nichts geändert. Abgesehen von der hier keinesfalls in Betracht kommenden Bedeutung des Wortes "Gewerkschaft" als eine dem Bergbau eigentümliche Gesellschaftsform (die in diesem Sinn verstandenen Gewerkschaften wurden bereits durch die §§ 142 ff. Berggesetz, BGBl. 73/1954, aufgelöst) , wird heute unter "Gewerkschaft" allgemein eine Berufsvereinigung zur Vertretung von Arbeitnehmerinteressen verstanden (vgl. Meyer, Enzyklopädisches Lexikon, Band 10, 297: "Interessenorganisation von Arbeitnehmern" ; Brockhaus, Enzyklopädie, Band 7, 280: "Zusammenschluß von Lohnempfängern und Gehaltsempfängern") . Keine in Betracht kommende gesetzliche Bestimmung (wie etwa das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. 22/1974) nimmt eine Umschreibung des Begriffs "Gewerkschaft" vor, der von diesem allgemeinen Sprachgebrauch abweichen dürfe. Scheint also im Namen eines Vereines als wesentlicher Bestandteil die Bezeichnung "Gewerkschaft" auf, so ist daraus zu schließen, daß der Zweck des Vereines im wesentlichen in der Vertretung von Arbeitnehmerinteressen besteht. In geradezu diametralem Gegensatz dazu steht aber der in § 2 der gegenständlichen Statuten aufscheinende Vereinszweck, nämlich die Vertretung der Interessen der Wirtschaftstreibenden und Angehörigen freier Berufe, also von Personen, die niemals Arbeitnehmer, häufig jedoch Arbeitgeber sind. Der vorgesehene Vereinsname war also nicht so beschaffen, daß er einen Schluß auf den Vereinszweck zuließ. Der Verein war sohin nach seiner Einrichtung gesetzwidrig.Es hat sich seither am Inhalt des Begriffs "Gewerkschaft" wie er im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, nichts geändert. Abgesehen von der hier keinesfalls in Betracht kommenden Bedeutung des Wortes "Gewerkschaft" als eine dem Bergbau eigentümliche Gesellschaftsform (die in diesem Sinn verstandenen Gewerkschaften wurden bereits durch die Paragraphen 142, ff. Berggesetz, Bundesgesetzblatt 73 aus 1954,, aufgelöst) , wird heute unter "Gewerkschaft" allgemein eine Berufsvereinigung zur Vertretung von Arbeitnehmerinteressen verstanden vergleiche Meyer, Enzyklopädisches Lexikon, Band 10, 297: "Interessenorganisation von Arbeitnehmern" ; Brockhaus, Enzyklopädie, Band 7, 280: "Zusammenschluß von Lohnempfängern und Gehaltsempfängern") . Keine in Betracht kommende gesetzliche Bestimmung (wie etwa das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt 22 aus 1974,) nimmt eine Umschreibung des Begriffs "Gewerkschaft" vor, der von diesem allgemeinen Sprachgebrauch abweichen dürfe. Scheint also im Namen eines Vereines als wesentlicher Bestandteil die Bezeichnung "Gewerkschaft" auf, so ist daraus zu schließen, daß der Zweck des Vereines im wesentlichen in der Vertretung von Arbeitnehmerinteressen besteht. In geradezu diametralem Gegensatz dazu steht aber der in Paragraph 2, der gegenständlichen Statuten aufscheinende Vereinszweck, nämlich die Vertretung der Interessen der Wirtschaftstreibenden und Angehörigen freier Berufe, also von Personen, die niemals Arbeitnehmer, häufig jedoch Arbeitgeber sind. Der vorgesehene Vereinsname war also nicht so beschaffen, daß er einen Schluß auf den Vereinszweck zuließ. Der Verein war sohin nach seiner Einrichtung gesetzwidrig. Durch den Beisatz "freier Unternehmer" wird der Vereinsname nicht derart gestaltet, daß aus ihm der Vereinszweck auch nur einigermaßen klar und eindeutig erkennbar wird. Der Vereinsname ist in sich widerspruchsvoll und könnte zu der unrichtigen Deutung führen, es handle sich um die Vereinigung von Arbeitnehmern, die bei "freien Unternehmern" (was immer man darunter verstehen mag) beschäftigt sind. Der vorgesehene gesamte Vereinsname wirkt sohin beim Versuch, aus ihm den Vereinszweck zu entnehmen, verwirrend oder verleitet überhaupt zu einem völlig verfehlten Schluß. {Europäische Menschenrechtskonvention Art 11, Art. 11 Abs. 1 MRK} gewährleistet u. a. sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern das Recht, sich zur Vertretung ihrer Interessen zusammenzuschließen, sofern nicht einer der im {Europäische Menschenrechtskonvention Art 11, Art. 11 Abs. 2 MRK} enthaltenen Einschränkungstatbestände gegeben ist. Diese Bestimmung hat nicht terminologische Fragen zum Inhalt, gewährleistet also nicht, für den Zusammenschluß einen bestimmten Namen, etwa die Bezeichnung "Gewerkschaft" zu verwenden.{Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 11,, Artikel 11, Absatz eins, MRK} gewährleistet u. a. sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern das Recht, sich zur Vertretung ihrer Interessen zusammenzuschließen, sofern nicht einer der im {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 11,, Artikel 11, Absatz 2, MRK} enthaltenen Einschränkungstatbestände gegeben ist. Diese Bestimmung hat nicht terminologische Fragen zum Inhalt, gewährleistet also nicht, für den Zusammenschluß einen bestimmten Namen, etwa die Bezeichnung "Gewerkschaft" zu verwenden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B322.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.