RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1977 GeschäftszahlB251/76 Sammlungsnummer8143 RechtssatzBei der Beurteilung der Frage, wann ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft gemäß § 1 Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz 1973 vorliegt, folgt der VfGH den Überlegungen, die seinem Erk. Slg. 7449/1974 zugrunde liegen und von denen abzugehen er keine Veranlassung sieht. Dies bedeutet, daß das vom Gesetz verfolgte Ziel nicht durch den Gebrauch zivilrechtlicher Gestaltungsfreiheit beim Abschluß eines Vertrages vereitelt werden darf, so daß für die Beurteilung der Genehmigungspflicht eines Vertrages nicht seine Zuordnung zu einem zivilrechtlichen Vertragstypus, sondern lediglich der Umstand bedeutsam ist, welche Befugnisse ein Liegenschaftseigentümer einer anderen Person in Bezug auf eine Liegenschaft einräumt. Damit das Rechtsgeschäft dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 NÖ GVG 1973 unterliegt, muß dieses schon unter Lebenden rechtsgeschäftliche Wirkung entfalten. Eine in der Form abgeschlossene Schenkung auf den Todesfall ist schon zu Lebzeiten des Schenkenden mit Wirkungen verbunden, und zwar auch solchen, die das Eigentum an einer Liegenschaft - wenn auch nicht die sofortige Übertragung derselben - zum Gegenstand haben. Genehmigungspflichtig ist aber gemäß § 1 Abs. 1 NÖ GVG 1973 nicht die Eigentumsübertragung als solche, sondern das Rechtsgeschäft, welches die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand hat. Daß eine Schenkung auf den Todesfall rechtsgeschäftliche Wirkungen von Todes wegen neben solchen unter Lebenden zeitigt, ändert schon deshalb nichts an der Genehmigungspflicht des Rechtsgeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 NÖ GVG 1973, weil eine Trennbarkeit des Rechtsgeschäftes in ein solches unter Lebenden und ein solches für den Todesfall bei Schenkungen auf den Todesfall nicht möglich ist.Bei der Beurteilung der Frage, wann ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft gemäß Paragraph eins, Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz 1973 vorliegt, folgt der VfGH den Überlegungen, die seinem Erk. Slg. 7449 aus 1974, zugrunde liegen und von denen abzugehen er keine Veranlassung sieht. Dies bedeutet, daß das vom Gesetz verfolgte Ziel nicht durch den Gebrauch zivilrechtlicher Gestaltungsfreiheit beim Abschluß eines Vertrages vereitelt werden darf, so daß für die Beurteilung der Genehmigungspflicht eines Vertrages nicht seine Zuordnung zu einem zivilrechtlichen Vertragstypus, sondern lediglich der Umstand bedeutsam ist, welche Befugnisse ein Liegenschaftseigentümer einer anderen Person in Bezug auf eine Liegenschaft einräumt. Damit das Rechtsgeschäft dem Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, NÖ GVG 1973 unterliegt, muß dieses schon unter Lebenden rechtsgeschäftliche Wirkung entfalten. Eine in der Form abgeschlossene Schenkung auf den Todesfall ist schon zu Lebzeiten des Schenkenden mit Wirkungen verbunden, und zwar auch solchen, die das Eigentum an einer Liegenschaft - wenn auch nicht die sofortige Übertragung derselben - zum Gegenstand haben. Genehmigungspflichtig ist aber gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NÖ GVG 1973 nicht die Eigentumsübertragung als solche, sondern das Rechtsgeschäft, welches die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand hat. Daß eine Schenkung auf den Todesfall rechtsgeschäftliche Wirkungen von Todes wegen neben solchen unter Lebenden zeitigt, ändert schon deshalb nichts an der Genehmigungspflicht des Rechtsgeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NÖ GVG 1973, weil eine Trennbarkeit des Rechtsgeschäftes in ein solches unter Lebenden und ein solches für den Todesfall bei Schenkungen auf den Todesfall nicht möglich ist. Denkunmögliche Versagung der Genehmigung unter Berufung auf § 8 Abs. 7 GVG 1973.Denkunmögliche Versagung der Genehmigung unter Berufung auf Paragraph 8, Absatz 7, GVG 1973. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B251.1977
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