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{'item': ['B503/76', 'B532/76']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1977 GeschäftszahlB503/76; B532/76 Sammlungsnummer8144 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Ablehnungsantrag vom Präsidenten der OBDK abgewiesen. Da die zuständige Behörde entschieden hat, ist der Bf. nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Allenfalls unterlaufene Verfahrensmängel oder eine inhaltliche Unrichtigkeit der - positiven oder negativen - Sachentscheidung sind für das Urteil, ob die Entscheidung von der sachlich zuständigen Behörde getroffen worden ist, unbeachtlich. Der VfGH hat mit den Erk. Slg. 5033/1965 und 7645/1975 ausgesprochen, daß dies insbesondere für den Fall der inhaltlichen Unrichtigkeit eines Bescheides gilt, mit dem in Handhabung des § 27 Disziplinarstatut einem Delegierungsantrag nicht Folge gegeben wird, selbst wenn in der Folge eine Behörde entscheiden könnte, die bei richtiger Handhabung der Bestimmungen über die Delegierung nicht entscheiden dürfte. Das gleiche gilt für den Fall der inhaltlichen Unrichtigkeit eines Bescheides, mit dem in Handhabung des § 55 e DSt einem Ablehnungsauftrag nicht Folge gegeben wird (in diesem Sinne Slg. 6388/1971 und 6731/1972) , aus welchem Grunde eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde entscheiden könnte.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Ablehnungsantrag vom Präsidenten der OBDK abgewiesen. Da die zuständige Behörde entschieden hat, ist der Bf. nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Allenfalls unterlaufene Verfahrensmängel oder eine inhaltliche Unrichtigkeit der - positiven oder negativen - Sachentscheidung sind für das Urteil, ob die Entscheidung von der sachlich zuständigen Behörde getroffen worden ist, unbeachtlich. Der VfGH hat mit den Erk. Slg. 5033 aus 1965, und 7645 aus 1975, ausgesprochen, daß dies insbesondere für den Fall der inhaltlichen Unrichtigkeit eines Bescheides gilt, mit dem in Handhabung des Paragraph 27, Disziplinarstatut einem Delegierungsantrag nicht Folge gegeben wird, selbst wenn in der Folge eine Behörde entscheiden könnte, die bei richtiger Handhabung der Bestimmungen über die Delegierung nicht entscheiden dürfte. Das gleiche gilt für den Fall der inhaltlichen Unrichtigkeit eines Bescheides, mit dem in Handhabung des Paragraph 55, e DSt einem Ablehnungsauftrag nicht Folge gegeben wird (in diesem Sinne Slg. 6388 aus 1971, und 6731 aus 1972,) , aus welchem Grunde eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde entscheiden könnte. Auch keine Willkür. Der VfGH hat bereits mit Erk. Slg. 7262/1974 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bestimmung des § 55 d Abs. 2 DSt ausgesprochen. Er sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Er kann keine Verfassungswidrigkeit darin erblicken, daß für den Präsidenten der OBDK keine Vorschrift besteht, welchem Mitglied der Kommission (einer Verwaltungsbehörde) er Akten zur Berichterstattung jeweils zuzuweisen hat.Der VfGH hat bereits mit Erk. Slg. 7262 aus 1974, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bestimmung des Paragraph 55, d Absatz 2, DSt ausgesprochen. Er sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Er kann keine Verfassungswidrigkeit darin erblicken, daß für den Präsidenten der OBDK keine Vorschrift besteht, welchem Mitglied der Kommission (einer Verwaltungsbehörde) er Akten zur Berichterstattung jeweils zuzuweisen hat. Die Zuschrift des Präsidenten des Disziplinarrates erging in Beantwortung des Antrages des Bf., die gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die OBDK war unter Berufung auf die Literatur der Ansicht, daß die Verbindung, Trennung, Beschränkung und Unterbrechung des Verfahrens prozeßleitende Verfügungen sind, die das Gericht jederzeit widerrufen und aufheben kann und die für das Gericht, das sie erlassen hat, niemals bindend sind. Sie werden erst unabänderlich, wenn sie Grundlage einer der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidung geworden sind oder der Verfahrensabschnitt, in dem sie erflossen sind, beendet ist. Vor allem aber war nach Meinung der OBDK zu berücksichtigen, daß der Zuschrift nicht nur die äußere Form eines Bescheides mangelte, sondern daß auch keineswegs nach ihrem Inhalt gegenüber individuell bestimmten Personen Verwaltungsangelegenheiten normativ geregelt werden. Der VfGH pflichtet dieser Ansicht der OBDK bei. Sie hat also die Beschwerde gegen die Zuschrift des Präsidenten des Disziplinarrates zu Recht zurückgewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B503.1977

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