RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.1977 GeschäftszahlB350/76 Sammlungsnummer8145 RechtssatzUnvertretbare Annahme der Übertretung des Art. VIII Abs. 1 lit. a (
- Fall) EGVG. Das Tatbild dieser Verwaltungsübertretung ist nach der Rechtsprechung des VwGH (Slg. 2263 A/1951, 6581 A/1965, 7815 A/1970) durch zwei Elemente gekennzeichnet: Der Täter muß einmal ein Verhalten zeigen, das geeignet ist, bei einem normalempfindenden Menschen Ärgernis zu erregen; zum zweiten muß durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört, also ein Zustand hergestellt worden sein, welcher der Ordnung widerspricht, wie sie an einem öffentlichen Ort gefordert werden muß. Vorliegend hielt der Bf. sich mit ausdrücklicher (nicht widerrufener) Zustimmung des Journalbeamten im Hof des Gendarmeriepostenkommandos auf; er lärmte dort in keiner Weise, behinderte nicht den Zutritt zum Posten, sprach bloß mit anderen in normaler Lautstärke, ermunterte auch die Festgenommenen keineswegs zum Lärmen, sondern mahnte seinen Sohn, der aus dem Kellerarrestlokal durch einen Lichtschacht heraufgerufen hatte, besonders zur Ruhe. Dieses Verhalten des Bf. war - legt man normales Empfinden als Maßstab zugrunde - keineswegs geeignet, Ärgernis zu erregen.Unvertretbare Annahme der Übertretung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, (
- Fall) EGVG. Das Tatbild dieser Verwaltungsübertretung ist nach der Rechtsprechung des VwGH (Slg. 2263 A/1951, 6581 A/1965, 7815 A/1970) durch zwei Elemente gekennzeichnet: Der Täter muß einmal ein Verhalten zeigen, das geeignet ist, bei einem normalempfindenden Menschen Ärgernis zu erregen; zum zweiten muß durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört, also ein Zustand hergestellt worden sein, welcher der Ordnung widerspricht, wie sie an einem öffentlichen Ort gefordert werden muß. Vorliegend hielt der Bf. sich mit ausdrücklicher (nicht widerrufener) Zustimmung des Journalbeamten im Hof des Gendarmeriepostenkommandos auf; er lärmte dort in keiner Weise, behinderte nicht den Zutritt zum Posten, sprach bloß mit anderen in normaler Lautstärke, ermunterte auch die Festgenommenen keineswegs zum Lärmen, sondern mahnte seinen Sohn, der aus dem Kellerarrestlokal durch einen Lichtschacht heraufgerufen hatte, besonders zur Ruhe. Dieses Verhalten des Bf. war - legt man normales Empfinden als Maßstab zugrunde - keineswegs geeignet, Ärgernis zu erregen. Keine Verletzung des Art.
- Nach den Verfahrensergebnissen trifft es nicht zu, daß die bekämpften Verwaltungsakte nach dem Willen der einschreitenden Exekutivorgane (auch) dazu dienen sollten, den Bf. wegen seines Bekenntnisses zur slowenischsprachigen Minderheit in Kärnten zu diskriminieren, d. h. schlechter zu stellen als österreichische Staatsbürger, die sich nicht zu einer solchen Minderheit bekennen. Vielmehr spielte die Frage des Bekenntnisses des Bf. zu einer Minderheit für die Setzung der angefochtenen Akte behördlicher Zwangsgewalt keine wie immer geartete ersichtliche Rolle.Keine Verletzung des Artikel 67, Nach den Verfahrensergebnissen trifft es nicht zu, daß die bekämpften Verwaltungsakte nach dem Willen der einschreitenden Exekutivorgane (auch) dazu dienen sollten, den Bf. wegen seines Bekenntnisses zur slowenischsprachigen Minderheit in Kärnten zu diskriminieren, d. h. schlechter zu stellen als österreichische Staatsbürger, die sich nicht zu einer solchen Minderheit bekennen. Vielmehr spielte die Frage des Bekenntnisses des Bf. zu einer Minderheit für die Setzung der angefochtenen Akte behördlicher Zwangsgewalt keine wie immer geartete ersichtliche Rolle. Zwar wurde der Bf. nicht formell für festgenommen erklärt, doch ist jedenfalls die einleitend festgestellte, von Gendarmerierevierinspektor H. G. - in Befehlsform und "Im Namen des Gesetzes" - an ihn gerichtete strikte Aufforderung, in die Postenkanzlei mitzukommen, unter den gegebenen Umständen als Festnehmung zu werten. Denn es handelte sich dabei nicht etwa bloß - wie in dem dem Erk. Slg. 7509/1975 zugrundeliegenden Fall - um einen Wunsch (Einladung) oder eine schlichte, d. h. nicht durch Drohung unmittelbar folgenden physischen Zwangs sanktionierte Aufforderung, welcher der Bf. sich mit Erfolg hätte widersetzen können, sondern um einen Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durchgesetzt würde (siehe auch Slg. 7829/1976). Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurde der Bf. übrigens im weiteren Verlauf, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß er dem festnehmenden Beamten - nach kurzem Einwand - ohnedies sichtlich folgen wollte, tatsächlich unter Einsatz von Körperkraft in die Postenräumlichkeiten geschafft. Als gesonderter Verwaltungsakt, welcher der Anfechtung gemäß Art. 144 Abs. 1 Satz 2 B-VG in geltender Fassung unterliegt, ist aber unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt auch der festgestellte, der Sache nach mit in Beschwerde gezogene - mit der Durchführung der Festnehmung und Abführung nicht notwendig verbundene - unmittelbare physische Polizeizwang zu beurteilen, der in der Eskortierung des Bf. in das erste Stockwerk des Gendarmeriepostens durch Schieben und heftiges Stoßen besteht.Zwar wurde der Bf. nicht formell für festgenommen erklärt, doch ist jedenfalls die einleitend festgestellte, von Gendarmerierevierinspektor H. G. - in Befehlsform und "Im Namen des Gesetzes" - an ihn gerichtete strikte Aufforderung, in die Postenkanzlei mitzukommen, unter den gegebenen Umständen als Festnehmung zu werten. Denn es handelte sich dabei nicht etwa bloß - wie in dem dem Erk. Slg. 7509 aus 1975, zugrundeliegenden Fall - um einen Wunsch (Einladung) oder eine schlichte, d. h. nicht durch Drohung unmittelbar folgenden physischen Zwangs sanktionierte Aufforderung, welcher der Bf. sich mit Erfolg hätte widersetzen können, sondern um einen Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durchgesetzt würde (siehe auch Slg. 7829 aus 1976,). Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurde der Bf. übrigens im weiteren Verlauf, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß er dem festnehmenden Beamten - nach kurzem Einwand - ohnedies sichtlich folgen wollte, tatsächlich unter Einsatz von Körperkraft in die Postenräumlichkeiten geschafft. Als gesonderter Verwaltungsakt, welcher der Anfechtung gemäß Artikel 144, Absatz eins, Satz 2 B-VG in geltender Fassung unterliegt, ist aber unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt auch der festgestellte, der Sache nach mit in Beschwerde gezogene - mit der Durchführung der Festnehmung und Abführung nicht notwendig verbundene - unmittelbare physische Polizeizwang zu beurteilen, der in der Eskortierung des Bf. in das erste Stockwerk des Gendarmeriepostens durch Schieben und heftiges Stoßen besteht. Aus den Bestimmungen der §§ 2, 4, 5 und 6 Waffengebrauchsgesetz ist abzuleiten, daß auch die als weniger gefährliche Maßregel eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse, die sich als Mittel zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes und zur Erzwingung einer Festnahme vom Waffengebrauch selbst nur graduell unterscheidet, derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch unterliegt, also zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann Platz greifen darf, wenn sie notwendig ist und maßhaltend vor sich geht, dann aber, d. h. unter diesen Voraussetzungen, wie der Waffengebrauch selbst keineswegs gegen Art. 3 MRK verstößt. Aus dem Erk. Slg. 7377/1974 folgt allerdings nicht, daß jede nach dem WaffengebrauchsG unzulässige Anwendung von Körperkraft - zwingend - auch Art. 3 MRK verletzt. Gegen das in {Europäische Menschenrechtskonvention Art 3, Art. 3 MRK} statuierte Verbot " erniedrigender Behandlung" verstoßen derartige physische Zwangsakte vielmehr nur dann, wenn qualifizierend hinzutritt, daß ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist (dies traf im Beschwerdefall zu) .Aus den Bestimmungen der Paragraphen 2, 4, 5 und 6 Waffengebrauchsgesetz ist abzuleiten, daß auch die als weniger gefährliche Maßregel eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse, die sich als Mittel zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes und zur Erzwingung einer Festnahme vom Waffengebrauch selbst nur graduell unterscheidet, derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch unterliegt, also zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann Platz greifen darf, wenn sie notwendig ist und maßhaltend vor sich geht, dann aber, d. h. unter diesen Voraussetzungen, wie der Waffengebrauch selbst keineswegs gegen Artikel 3, MRK verstößt. Aus dem Erk. Slg. 7377 aus 1974, folgt allerdings nicht, daß jede nach dem WaffengebrauchsG unzulässige Anwendung von Körperkraft - zwingend - auch Artikel 3, MRK verletzt. Gegen das in {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 3,, Artikel 3, MRK} statuierte Verbot " erniedrigender Behandlung" verstoßen derartige physische Zwangsakte vielmehr nur dann, wenn qualifizierend hinzutritt, daß ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist (dies traf im Beschwerdefall zu) . Wachkörper, wie die Gendarmerie, sind nicht selbst Behörden, sondern Hilfsorgane der Behörden (Slg. 3108/1956) . Den Dienststellen der Gendarmerie mangelt - vom Dienstrecht und vom inneren Dienst abgesehen - eine selbständige Entscheidungskompetenz und Verfügungskompetenz. Wenn die Gendarmerie Anordnungen trifft, sind sie stets jener Behörde zuzurechnen, als deren Hilfsorgan sie im konkreten Fall tätig wird, deren Vollziehungsgewalt sie handhabt.Wachkörper, wie die Gendarmerie, sind nicht selbst Behörden, sondern Hilfsorgane der Behörden (Slg. 3108 aus 1956,) . Den Dienststellen der Gendarmerie mangelt - vom Dienstrecht und vom inneren Dienst abgesehen - eine selbständige Entscheidungskompetenz und Verfügungskompetenz. Wenn die Gendarmerie Anordnungen trifft, sind sie stets jener Behörde zuzurechnen, als deren Hilfsorgan sie im konkreten Fall tätig wird, deren Vollziehungsgewalt sie handhabt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B350.1977
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