RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1977 GeschäftszahlB433/75; B434/75 Sammlungsnummer8149 RechtssatzDie Erteilung einer Bewilligung nach § 2 Abs. 2 der Suchtgiftverordnung, BGBl. 19/1947, liegt im freien Ermessen der Behörde. Für eine Auslegung, daß dieses Ermessen denkmöglicherweise nur für die Erteilung der Bewilligung zur Erzeugung und Verarbeitung, nicht aber zum Erwerb und Besitz von Suchtgiften bestehe, läßt sich ein Anhaltspunkt nicht finden. In Ausübung dieses freien Ermessens hat die bel. Beh. der Bf. die von ihr angestrebte unbeschränkte Bewilligung mangels eines Bedarfes verweigert. Bei der Prüfung des Bedarfes konnte sich die bel. Beh., bei der die Zuständigkeit zur Erteilung von Bewilligungen nach § 2 Abs. 2 der Suchtgiftverordnung für das ganze Bundesgebiet konzentriert ist, auch auf Kenntnisse und Unterlagen stützen, die ihr auf Grund der ihr auch obliegenden Tätigkeit der Suchtgiftüberwachung zur Verfügung gestanden sind. Der VfGH kann nicht finden, daß sich die bel. Beh. bei der Ausübung des freien Ermessens bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide von anderen Erwägungen als von dem Umstand leiten ließ, daß durch die bereits erteilten unbeschränkten Bewilligungen die Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln sichergestellt ist. Daher keine Willkür.Die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 2, Absatz 2, der Suchtgiftverordnung, Bundesgesetzblatt 19 aus 1947,, liegt im freien Ermessen der Behörde. Für eine Auslegung, daß dieses Ermessen denkmöglicherweise nur für die Erteilung der Bewilligung zur Erzeugung und Verarbeitung, nicht aber zum Erwerb und Besitz von Suchtgiften bestehe, läßt sich ein Anhaltspunkt nicht finden. In Ausübung dieses freien Ermessens hat die bel. Beh. der Bf. die von ihr angestrebte unbeschränkte Bewilligung mangels eines Bedarfes verweigert. Bei der Prüfung des Bedarfes konnte sich die bel. Beh., bei der die Zuständigkeit zur Erteilung von Bewilligungen nach Paragraph 2, Absatz 2, der Suchtgiftverordnung für das ganze Bundesgebiet konzentriert ist, auch auf Kenntnisse und Unterlagen stützen, die ihr auf Grund der ihr auch obliegenden Tätigkeit der Suchtgiftüberwachung zur Verfügung gestanden sind. Der VfGH kann nicht finden, daß sich die bel. Beh. bei der Ausübung des freien Ermessens bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide von anderen Erwägungen als von dem Umstand leiten ließ, daß durch die bereits erteilten unbeschränkten Bewilligungen die Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln sichergestellt ist. Daher keine Willkür. Die Legitimation eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft zur Beschwerdeführung gegen einen an die Gesellschaft gerichteten Bescheid ist nur dann gegeben, wenn durch diesen Bescheid die Rechtsstellung des Gesellschafters unmittelbar beeinflußt werden kann (vgl. Slg. 6830/1972) .Die Legitimation eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft zur Beschwerdeführung gegen einen an die Gesellschaft gerichteten Bescheid ist nur dann gegeben, wenn durch diesen Bescheid die Rechtsstellung des Gesellschafters unmittelbar beeinflußt werden kann vergleiche Slg. 6830 aus 1972,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B433.1977
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