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{'item': 'G30/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1977 GeschäftszahlG30/77 Sammlungsnummer8148 RechtssatzZurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der §§ 5 und 6 Strahlenschutzgesetz. Es wäre dem Antragsteller frei gestanden, zu versuchen, sich an den laufenden Verwaltungsverfahren, von denen er Kenntnis hatte oder zumindest Kenntnis haben konnte von allem Anfang an zu beteiligen und Parteistellung zu beanspruchen sowie - wenn seine Parteistellung von der Behörde verneint worden wäre - zu begehren, daß die Behörde darüber mit einem Feststellungsbescheid abspricht. Diesem Antrag hätte die Behörde nachkommen müssen (z. B. VfSlg. 5685/1968, VwSlg. 5567 A/1971) . Dies gilt im besonderen dann, wenn gerade die Frage, ob einer Person in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt oder nicht, die wesentliche ist (vgl. VwGH

  1. Mai 1976, Z 819/76; VfGH
  2. September 1976, B 130/76) . Sollte der Antragsteller aber von den anhängigen Verfahren nach den §§ 5 und 6 StrahlenschutzG keine Kenntnis erlangt haben, so könnte er nachträglich die Zustellung der diese Verfahren abschließenden Bescheide begehren und bei Verweigerung der Zustellung einen bescheidmäßigen Abspruch darüber verlangen. Die Frage, ob dem Antragsteller in den erwähnten Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, kann also Gegenstand einer behördlichen Entscheidung sein. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zur Verfügung stünde. Die oben aufgezeigten Wege ermöglichen dem Antragsteller jedenfalls, wenn seine Parteistellung von der Behörde verneint wird, darüber einen Bescheid zu erwirken und diesen beim VfGH nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} anzufechten. In der VfGH-Beschwerde kann auf die Verfassungswidrigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetze geltend gemacht werden.Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der Paragraphen 5 und 6 Strahlenschutzgesetz. Es wäre dem Antragsteller frei gestanden, zu versuchen, sich an den laufenden Verwaltungsverfahren, von denen er Kenntnis hatte oder zumindest Kenntnis haben konnte von allem Anfang an zu beteiligen und Parteistellung zu beanspruchen sowie - wenn seine Parteistellung von der Behörde verneint worden wäre - zu begehren, daß die Behörde darüber mit einem Feststellungsbescheid abspricht. Diesem Antrag hätte die Behörde nachkommen müssen (z. B. VfSlg. 5685 aus 1968,, VwSlg. 5567 A/1971) . Dies gilt im besonderen dann, wenn gerade die Frage, ob einer Person in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt oder nicht, die wesentliche ist vergleiche VwGH
  3. Mai 1976, Ziffer 819 /, 76,; VfGH
  4. September 1976, B 130/76) . Sollte der Antragsteller aber von den anhängigen Verfahren nach den Paragraphen 5 und 6 StrahlenschutzG keine Kenntnis erlangt haben, so könnte er nachträglich die Zustellung der diese Verfahren abschließenden Bescheide begehren und bei Verweigerung der Zustellung einen bescheidmäßigen Abspruch darüber verlangen. Die Frage, ob dem Antragsteller in den erwähnten Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, kann also Gegenstand einer behördlichen Entscheidung sein. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zur Verfügung stünde. Die oben aufgezeigten Wege ermöglichen dem Antragsteller jedenfalls, wenn seine Parteistellung von der Behörde verneint wird, darüber einen Bescheid zu erwirken und diesen beim VfGH nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} anzufechten. In der VfGH-Beschwerde kann auf die Verfassungswidrigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetze geltend gemacht werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:G30.1977

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