RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1977 GeschäftszahlB237/76 Sammlungsnummer8150 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Slbg. Raumordnungsgesetz. Die Beschwerde bezweifelt die Möglichkeit, den Begriff "gegebene Strukturverhältnisse" so auszulegen, daß darunter nur Tatbestände verstanden werden können, die eine Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigen (Art. 119 a Abs. 8 B-VG) . Wie der VfGH jedoch schon im Erk. Slg. 6510/1971 dargetan hat, muß sich jeder Flächenwidmungsplan einer Gemeinde zur Gänze in überörtliche Interessen einfügen, so daß auch jedes Abweichen von den Normen des Planes solche überörtlichen Interessen im besonderen Maße berührt. Wenn aber die Erlassung eines Flächenwidmungsplanes mehr als eine Maßnahme von bloß örtlicher Bedeutung ist, so darf auch die Ausnahmebewilligung nicht ausschließlich unter dem Blickwinkel des örtlichen Wirkungsbereiches gesehen werden. Wie sich die örtliche Planung in überörtliche Erwägungen planerischer Art einzufügen hat (§ 17 Abs. 7 lit. a und b ROG) , so ist auch ein überörtliches Interesse an der Bedachtnahme auf gegebene - örtliche oder überörtliche - Strukturverhältnisse denkbar (lit. c) . Daß die Bedachtnahme auf solche Gegebenheiten kein Verbot einer Veränderung bedeutet, ergibt sich schon daraus, daß auch die Sicherung der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung ins Auge zu fassen ist. Selbst wenn dieser Gesichtspunkt unter Umständen mangels rechtswirksamer überörtlicher Planung einen gewissen Vorrang des status quo bewirken würde, hätte der Gesetzgeber die ihm gegenüber der Gemeinde gezogenen Grenzen damit noch nicht überschritten, weil auch dieser Zielsetzung überörtlicher Charakter innewohnt. Daß aber die Handhabung des § 17 Abs. 7 lit. c demselben Gebot der Abwägung örtlicher und überörtlicher Interessen unterliegt wie die überörtliche Planung, ergibt schon der gesetzestechnische Zusammenhang der aufgezählten Versagungsgründe.Keine Bedenken gegen Paragraph 19, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 7, Slbg. Raumordnungsgesetz. Die Beschwerde bezweifelt die Möglichkeit, den Begriff "gegebene Strukturverhältnisse" so auszulegen, daß darunter nur Tatbestände verstanden werden können, die eine Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigen (Artikel 119, a Absatz 8, B-VG) . Wie der VfGH jedoch schon im Erk. Slg. 6510 aus 1971, dargetan hat, muß sich jeder Flächenwidmungsplan einer Gemeinde zur Gänze in überörtliche Interessen einfügen, so daß auch jedes Abweichen von den Normen des Planes solche überörtlichen Interessen im besonderen Maße berührt. Wenn aber die Erlassung eines Flächenwidmungsplanes mehr als eine Maßnahme von bloß örtlicher Bedeutung ist, so darf auch die Ausnahmebewilligung nicht ausschließlich unter dem Blickwinkel des örtlichen Wirkungsbereiches gesehen werden. Wie sich die örtliche Planung in überörtliche Erwägungen planerischer Art einzufügen hat (Paragraph 17, Absatz 7, Litera a und b ROG) , so ist auch ein überörtliches Interesse an der Bedachtnahme auf gegebene - örtliche oder überörtliche - Strukturverhältnisse denkbar (Litera c,) . Daß die Bedachtnahme auf solche Gegebenheiten kein Verbot einer Veränderung bedeutet, ergibt sich schon daraus, daß auch die Sicherung der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung ins Auge zu fassen ist. Selbst wenn dieser Gesichtspunkt unter Umständen mangels rechtswirksamer überörtlicher Planung einen gewissen Vorrang des status quo bewirken würde, hätte der Gesetzgeber die ihm gegenüber der Gemeinde gezogenen Grenzen damit noch nicht überschritten, weil auch dieser Zielsetzung überörtlicher Charakter innewohnt. Daß aber die Handhabung des Paragraph 17, Absatz 7, Litera c, demselben Gebot der Abwägung örtlicher und überörtlicher Interessen unterliegt wie die überörtliche Planung, ergibt schon der gesetzestechnische Zusammenhang der aufgezählten Versagungsgründe. Der VfGH kann nicht finden, daß das Verhältnis der Bebauung zum natürlichen Landschaftsbild im Bereiche eines zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Seeufers (§ 28 Naturschutzgesetz in Verbindung mit der Seenschutzverordnung, LGBl. 77/1971) keinesfalls dem Begriff der "gegebenen Strukturverhältnisse" i. S. des § 17 Abs. 7 lit. c ROG unterstellt werden kann. Daß die Anliegen des Naturschutzes für die überörtliche Raumordnung von hervorragender Bedeutung sind, bedarf keiner näheren Begründung (vgl. nur Froehler- Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht, 141 ff.) . Auch wenn die Ausnahmebewilligung keiner naturschutzbehördlichen Zustimmung nach § 28 Abs. 2 NaturschutzG 1956 bedarf, weil sie als solche keine konkrete Veränderung in der Natur herbeiführt (wie der VwGH in den über Beschwerde der Beteiligten ergangenen Erk. vom 8. Mai 1970, Z 1798/69 darlegt) , schließt dies die Berücksichtigung struktureller Gegebenheiten dieser Art im Verfahren nach § 19 Abs. 3 ROG nicht aus.Der VfGH kann nicht finden, daß das Verhältnis der Bebauung zum natürlichen Landschaftsbild im Bereiche eines zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Seeufers (Paragraph 28, Naturschutzgesetz in Verbindung mit der Seenschutzverordnung, Landesgesetzblatt 77 aus 1971,) keinesfalls dem Begriff der "gegebenen Strukturverhältnisse" i. S. des Paragraph 17, Absatz 7, Litera c, ROG unterstellt werden kann. Daß die Anliegen des Naturschutzes für die überörtliche Raumordnung von hervorragender Bedeutung sind, bedarf keiner näheren Begründung vergleiche nur Froehler- Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht, 141 ff.) . Auch wenn die Ausnahmebewilligung keiner naturschutzbehördlichen Zustimmung nach Paragraph 28, Absatz 2, NaturschutzG 1956 bedarf, weil sie als solche keine konkrete Veränderung in der Natur herbeiführt (wie der VwGH in den über Beschwerde der Beteiligten ergangenen Erk. vom 8. Mai 1970, Ziffer 1798 /, 69, darlegt) , schließt dies die Berücksichtigung struktureller Gegebenheiten dieser Art im Verfahren nach Paragraph 19, Absatz 3, ROG nicht aus. Wie der VfGH im Erk. Slg. 7459/1974 in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen hat, liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes einer Gemeinde nur dann und insoweit vor, als eine staatliche Behörde eine Maßnahme trifft, womit das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneint wird. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit solcher Akte steht dem VwGH zu. An dieser Auffassung hält der VfGH seither fest (Slg. 7568/1975 und 7972/1976) . (Im Beschwerdefall konnte keine Rede davon sein, daß die bel. Beh. das Selbstverwaltungsrecht der bf. Gemeinde im Bereich des § 19 Abs. 3 ROG - und sei es auch nur im Ergebnis - verneint hätte .)Wie der VfGH im Erk. Slg. 7459 aus 1974, in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen hat, liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes einer Gemeinde nur dann und insoweit vor, als eine staatliche Behörde eine Maßnahme trifft, womit das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneint wird. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit solcher Akte steht dem VwGH zu. An dieser Auffassung hält der VfGH seither fest (Slg. 7568 aus 1975, und 7972 aus 1976,) . (Im Beschwerdefall konnte keine Rede davon sein, daß die bel. Beh. das Selbstverwaltungsrecht der bf. Gemeinde im Bereich des Paragraph 19, Absatz 3, ROG - und sei es auch nur im Ergebnis - verneint hätte .) European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B237.1977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.