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{'item': 'B349/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1977 GeschäftszahlB349/75 Sammlungsnummer8152 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 4 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz. Beim Flurbereinigungsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, das unter gewissen Voraussetzungen an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens durchgeführt werden kann (vgl. §§ 28 bis 30 Oberösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz - LGBl. 33/1972) . Bei Erlassung des § 50 Abs. 2 Flurverfassungs- Grundsatzgesetz war es Absicht des Grundsatzgesetzgebers, bei der Neuregelung der Grundsätze über die Flurbereinigung die Initiative der Grundstückseigentümer zum Abschluß von Flurbereinigungsverträgen anzuspornen und damit die Durchführung (vereinfachter) Flurbereinigungsverfahren i. S. des § 50 Abs. 2 zu erreichen (EB zur RV der Flurverfassungsnov. 1967, 237 BlgNR, XI. GP, S. 17; siehe auch Erk. Slg. 5921/1969) . Bei der Durchführung solcher vereinfachter Verfahren erfolgt der Grundstückserwerb durch einen privatrechtlichen Vertrag, während er im Flurbereinigungsverfahren i. S. des {Wald- und Weidenutzungsrechte - Felddienstbarkeiten § 50, § 50 Abs. 1 Flurverfassungs-GrundsatzG} - wie etwa auch in einem Zusammenlegungsverfahren, Teilungsverfahren oder Regulierungsverfahren - durch bescheidmäßige Zuteilung eines Grundstückes bewirkt wird. Zur Erlangung der Steuerbefreiung für den durch Vertrag erfolgten Grunderwerb ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach den zu § 50 Abs. 2 Flurverfassungs- GrundsatzG ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder erforderlich.Keine Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz 3, Grunderwerbsteuergesetz. Beim Flurbereinigungsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, das unter gewissen Voraussetzungen an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens durchgeführt werden kann vergleiche Paragraphen 28 bis 30 Oberösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz - Landesgesetzblatt 33 aus 1972,) . Bei Erlassung des Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs- Grundsatzgesetz war es Absicht des Grundsatzgesetzgebers, bei der Neuregelung der Grundsätze über die Flurbereinigung die Initiative der Grundstückseigentümer zum Abschluß von Flurbereinigungsverträgen anzuspornen und damit die Durchführung (vereinfachter) Flurbereinigungsverfahren i. S. des Paragraph 50, Absatz 2, zu erreichen (EB zur Regierungsvorlage der Flurverfassungsnov. 1967, 237 BlgNR, römisch elf. GP, S. 17; siehe auch Erk. Slg. 5921 aus 1969,) . Bei der Durchführung solcher vereinfachter Verfahren erfolgt der Grundstückserwerb durch einen privatrechtlichen Vertrag, während er im Flurbereinigungsverfahren i. S. des {Wald- und Weidenutzungsrechte - Felddienstbarkeiten Paragraph 50,, Paragraph 50, Absatz eins, Flurverfassungs-GrundsatzG} - wie etwa auch in einem Zusammenlegungsverfahren, Teilungsverfahren oder Regulierungsverfahren - durch bescheidmäßige Zuteilung eines Grundstückes bewirkt wird. Zur Erlangung der Steuerbefreiung für den durch Vertrag erfolgten Grunderwerb ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach den zu Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs- GrundsatzG ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder erforderlich. Ein positiver erstinstanzlicher Feststellungsbescheid wird, da er ja dem im Vertrag niedergelegten Standpunkt der Parteien Rechnung trägt, kaum durch Erhebung eines Rechtsmittels einer Überprüfung durch die Oberbehörde zugeführt werden. Im Flurbereinigungsverfahren i. S. des {Wald- und Weidenutzungsrechte - Felddienstbarkeiten § 50, § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-GrundsatzG} besteht daher leichter die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Grunderwerbsteuerbefreiung als bei einem Grundstückserwerb durch bescheidmäßige Zuteilung eines Grundstückes in anderen Verfahren zur Durchführung der Bodenreformmaßnahmen. Wenn es der Abgabengesetzgeber im Hinblick darauf zur möglichsten Vermeidung einer solchen ungerechtfertigten Inanspruchnahme für notwendig erachtet, daß eine Grundlage geschaffen wird, einen rechtskräftigen Bescheid der erstinstanzlichen Agrarbehörde von der Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes zu überprüfen und gegebenenfalls für nichtig zu erklären (siehe die Ausführungen zu § 4 Abs. 3 in den EB zur RV der GrEStGNov. 1969, 1223 BlgNR, XI. GP) , sind diese Überlegungen nicht unsachlich.Ein positiver erstinstanzlicher Feststellungsbescheid wird, da er ja dem im Vertrag niedergelegten Standpunkt der Parteien Rechnung trägt, kaum durch Erhebung eines Rechtsmittels einer Überprüfung durch die Oberbehörde zugeführt werden. Im Flurbereinigungsverfahren i. S. des {Wald- und Weidenutzungsrechte - Felddienstbarkeiten Paragraph 50,, Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs-GrundsatzG} besteht daher leichter die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Grunderwerbsteuerbefreiung als bei einem Grundstückserwerb durch bescheidmäßige Zuteilung eines Grundstückes in anderen Verfahren zur Durchführung der Bodenreformmaßnahmen. Wenn es der Abgabengesetzgeber im Hinblick darauf zur möglichsten Vermeidung einer solchen ungerechtfertigten Inanspruchnahme für notwendig erachtet, daß eine Grundlage geschaffen wird, einen rechtskräftigen Bescheid der erstinstanzlichen Agrarbehörde von der Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes zu überprüfen und gegebenenfalls für nichtig zu erklären (siehe die Ausführungen zu Paragraph 4, Absatz 3, in den EB zur Regierungsvorlage der GrEStGNov. 1969, 1223 BlgNR, römisch elf. Gesetzgebungsperiode , sind diese Überlegungen nicht unsachlich. Nach Auffassung der Bf. liegt ein weiterer Verstoß des zweiten Halbsatzes des § 4 Abs. 3 GrEStG gegen das Gleichheitsgebot darin, daß der Bundesgesetzgeber die Grunderwerbsteuerbefreiung davon abhängig gemacht habe, ob die einzelnen Bundesländer Ausführungsgesetze bestimmten Inhaltes erließen oder nicht. Dadurch werde einerseits die Anwendung besonderer Bestimmungen eines einheitlichen Bundesgesetzes über eine gemeinschaftliche Bundesabgabe auf einzelne Bundesländer beschränkt, andererseits würden dadurch die Staatsbürger verschiedener Bundesländer verschieden behandelt. Ihnen komme die Grunderwerbsteuerbefreiung zugute oder nicht, je nachdem, ob in dem betreffenden Bundesland ein entsprechendes Ausführungsgesetz erlassen worden sei oder nicht. Diese unterschiedliche Behandlung der Staatsbürger einzelner Bundesländer sei nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar, also sachlich nicht begründbar. Der VfGH vermag auch diese Bedenken nicht zu teilen. Bereits aus dem Erk. Slg. 3516/1959 geht hervor, daß eine abgabenrechtliche Regelung des Bundesgesetzgebers, in der aus sachlich gerechtfertigten Gründen die Gewährung einer Abgabenbefreiung oder Abgabenbegünstigung an die Erlassung landesgesetzlicher Ausführungsbestimmungen geknüpft wird, nicht unsachlich wird, wenn vom Landesgesetzgeber die entsprechenden Bestimmungen nicht erlassen werden. Der VfGH sieht unter den Gesichtspunkten des vorliegenden Beschwerdefalles keine Veranlassung, von der im angeführten Erkenntnis ausgesprochenen Auffassung abzugehen. Wie bereits ausgeführt, ist die vom Bundesgesetzgeber getroffene Regelung der Grunderwerbsteuerbefreiung für Maßnahmen der Flurbereinigung nicht unsachlich. Diese Abgabenbefreiung hat der Bundesgesetzgeber zur Förderung einer Angelegenheit vorgesehen, zu deren materieller Regelung dem Landesgesetzgeber - nach der geltenden verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG}) - die Erlassung von Ausführungsgesetzen zukommt. Die Verwirklichung einer solchen Maßnahme hängt daher zwangsläufig davon ab, daß die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich davon Gebrauch machen. Da somit eine bundesgesetzliche Förderung der Flurbereinigung mit Rücksicht auf die Kompetenzaufsplitterung in diesem Rechtsgebiet nicht anders als unter Bedachtnahme auf die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers möglich ist, erscheint die Regelung des zweiten Halbsatzes im § 4 Abs. 3 GrEStG auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als gleichheitswidrig.Nach Auffassung der Bf. liegt ein weiterer Verstoß des zweiten Halbsatzes des Paragraph 4, Absatz 3, GrEStG gegen das Gleichheitsgebot darin, daß der Bundesgesetzgeber die Grunderwerbsteuerbefreiung davon abhängig gemacht habe, ob die einzelnen Bundesländer Ausführungsgesetze bestimmten Inhaltes erließen oder nicht. Dadurch werde einerseits die Anwendung besonderer Bestimmungen eines einheitlichen Bundesgesetzes über eine gemeinschaftliche Bundesabgabe auf einzelne Bundesländer beschränkt, andererseits würden dadurch die Staatsbürger verschiedener Bundesländer verschieden behandelt. Ihnen komme die Grunderwerbsteuerbefreiung zugute oder nicht, je nachdem, ob in dem betreffenden Bundesland ein entsprechendes Ausführungsgesetz erlassen worden sei oder nicht. Diese unterschiedliche Behandlung der Staatsbürger einzelner Bundesländer sei nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar, also sachlich nicht begründbar. Der VfGH vermag auch diese Bedenken nicht zu teilen. Bereits aus dem Erk. Slg. 3516 aus 1959, geht hervor, daß eine abgabenrechtliche Regelung des Bundesgesetzgebers, in der aus sachlich gerechtfertigten Gründen die Gewährung einer Abgabenbefreiung oder Abgabenbegünstigung an die Erlassung landesgesetzlicher Ausführungsbestimmungen geknüpft wird, nicht unsachlich wird, wenn vom Landesgesetzgeber die entsprechenden Bestimmungen nicht erlassen werden. Der VfGH sieht unter den Gesichtspunkten des vorliegenden Beschwerdefalles keine Veranlassung, von der im angeführten Erkenntnis ausgesprochenen Auffassung abzugehen. Wie bereits ausgeführt, ist die vom Bundesgesetzgeber getroffene Regelung der Grunderwerbsteuerbefreiung für Maßnahmen der Flurbereinigung nicht unsachlich. Diese Abgabenbefreiung hat der Bundesgesetzgeber zur Förderung einer Angelegenheit vorgesehen, zu deren materieller Regelung dem Landesgesetzgeber - nach der geltenden verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 12,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG}) - die Erlassung von Ausführungsgesetzen zukommt. Die Verwirklichung einer solchen Maßnahme hängt daher zwangsläufig davon ab, daß die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich davon Gebrauch machen. Da somit eine bundesgesetzliche Förderung der Flurbereinigung mit Rücksicht auf die Kompetenzaufsplitterung in diesem Rechtsgebiet nicht anders als unter Bedachtnahme auf die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers möglich ist, erscheint die Regelung des zweiten Halbsatzes im Paragraph 4, Absatz 3, GrEStG auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als gleichheitswidrig. Der normative Inhalt des zweiten Halbsatzes des § 4 Abs. 3 GrEStG beschränkt sich auf die Festlegung einer Steuerbefreiung bei Zutreffen der vorgesehenen Voraussetzungen. Diese - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Regelung hat - wie jede Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung - notwendigerweise zahlenmäßige Auswirkungen auf den Steuerertrag und dessen rechnerische Aufteilung auf die einzelnen Gebietskörperschaften. Dies vermag aber die Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht zu beeinflussen. Es liegt daher der von den Bf. behauptete Verstoß gegen das F-VG nicht vor.Der normative Inhalt des zweiten Halbsatzes des Paragraph 4, Absatz 3, GrEStG beschränkt sich auf die Festlegung einer Steuerbefreiung bei Zutreffen der vorgesehenen Voraussetzungen. Diese - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Regelung hat - wie jede Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung - notwendigerweise zahlenmäßige Auswirkungen auf den Steuerertrag und dessen rechnerische Aufteilung auf die einzelnen Gebietskörperschaften. Dies vermag aber die Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht zu beeinflussen. Es liegt daher der von den Bf. behauptete Verstoß gegen das F-VG nicht vor. Denkmögliche Gesetzesanwendung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B349.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.