RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1977 GeschäftszahlB138/76; B139/76; B140/76; B141/76; B142/76 Sammlungsnummer8153 RechtssatzEine Entscheidung der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 stellt in der Regel nicht eine der Verneinung ihrer Zuständigkeit gleichkommende Verweigerung einer Sachentscheidung dar. Dies könnte nur der Fall sein, wenn ganz besondere Umstände vorliegen. Erfolgt die Verweisung an die Behörde der unteren Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 zu Unrecht, so ist die Rechtslage anders, als wenn die Berufungsbehörde eine verfahrensrechtlich zulässige Berufung zu Unrecht wegen eines fälschlich angenommenen formalrechtlichen Hindernisses zurückweist. Es kann daher auch aus der Rechtsprechung, die in einer solchen Zurückweisung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sieht (vgl. z. B. Slg. 6851/1972) , für die Beurteilung der Verweisung nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 nichts gewonnen werden. So hat auch der VfGH in dem von den Bf. angeführten Erk. Slg. 7327/1974, das zu § 51 Abs. 2 des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, RGBl. 40/1872 i. d. F. BGBl. 159/1956, ergangen ist (wonach die Berufungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverweisen kann) , ausdrücklich betont, daß eine kassatorische Entscheidung der Berufungsbehörde bei Nichtvorliegen der hiefür geltenden Voraussetzungen sich in aller Regel als bloße Gesetzwidrigkeit und nicht als Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter darstellen wird. Lediglich unter dem Gesichtspunkt des damaligen Falles, in dem die Unterinstanz alle für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen und Tatfragen beantwortet hat, hat der VfGH in der Kassation ihrer Entscheidung durch die Berufungsbehörde eine nicht gerechtfertigte Verweigerung der Sachentscheidung und eine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gesehen. Der VfGH konnte eine solche qualifizierte Rechtswidrigkeit in den vorliegenden Fällen nicht erkennen. Wenn der bel. Beh. - davon ausgehend, daß bei Beurteilung der Sozialversicherungspflicht die tatsächlichen Vorgänge maßgeblich seien - für die Klärung des Sachverhaltes eine neuerliche mündliche Verhandlung mit der Möglichkeit von Rede und Gegenrede der in Betracht kommenden Personen als der geeignete Weg erschien, so hat sie, auch wenn ihre Rechtsauffassung unrichtig wäre, nicht in einer Weise gehandelt, die eine der Verneinung ihrer Zuständigkeit gleichkommende Verweigerung der Sachentscheidung bedeuten würde.Eine Entscheidung der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 stellt in der Regel nicht eine der Verneinung ihrer Zuständigkeit gleichkommende Verweigerung einer Sachentscheidung dar. Dies könnte nur der Fall sein, wenn ganz besondere Umstände vorliegen. Erfolgt die Verweisung an die Behörde der unteren Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 zu Unrecht, so ist die Rechtslage anders, als wenn die Berufungsbehörde eine verfahrensrechtlich zulässige Berufung zu Unrecht wegen eines fälschlich angenommenen formalrechtlichen Hindernisses zurückweist. Es kann daher auch aus der Rechtsprechung, die in einer solchen Zurückweisung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sieht vergleiche z. B. Slg. 6851 aus 1972,) , für die Beurteilung der Verweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 nichts gewonnen werden. So hat auch der VfGH in dem von den Bf. angeführten Erk. Slg. 7327 aus 1974,, das zu Paragraph 51, Absatz 2, des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, RGBl. 40 aus 1872, i. d. F. Bundesgesetzblatt 159 aus 1956,, ergangen ist (wonach die Berufungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverweisen kann) , ausdrücklich betont, daß eine kassatorische Entscheidung der Berufungsbehörde bei Nichtvorliegen der hiefür geltenden Voraussetzungen sich in aller Regel als bloße Gesetzwidrigkeit und nicht als Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter darstellen wird. Lediglich unter dem Gesichtspunkt des damaligen Falles, in dem die Unterinstanz alle für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen und Tatfragen beantwortet hat, hat der VfGH in der Kassation ihrer Entscheidung durch die Berufungsbehörde eine nicht gerechtfertigte Verweigerung der Sachentscheidung und eine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gesehen. Der VfGH konnte eine solche qualifizierte Rechtswidrigkeit in den vorliegenden Fällen nicht erkennen. Wenn der bel. Beh. - davon ausgehend, daß bei Beurteilung der Sozialversicherungspflicht die tatsächlichen Vorgänge maßgeblich seien - für die Klärung des Sachverhaltes eine neuerliche mündliche Verhandlung mit der Möglichkeit von Rede und Gegenrede der in Betracht kommenden Personen als der geeignete Weg erschien, so hat sie, auch wenn ihre Rechtsauffassung unrichtig wäre, nicht in einer Weise gehandelt, die eine der Verneinung ihrer Zuständigkeit gleichkommende Verweigerung der Sachentscheidung bedeuten würde. Die von den Bf. geltend gemachte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz hat nach ihren Darlegungen dadurch stattgefunden, daß die bel. Beh. sich in willkürlicher Weise scheue, eine Entscheidung über die maßgebliche Rechtsfrage zu treffen. Ungeachtet der Länge des Verfahrens kann der VfGH in der mit den angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Rückverweisung an die untere Instanz wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung ein willkürliches Verhalten der bel. Beh. nicht erkennen. Da es in den vorliegenden Fällen entscheidend auf die faktischen Umstände der Beschäftigung der Bf. ankommt, handelt die Behörde nicht willkürlich, wenn sie als geeignetsten Weg für die als notwendig erachtete Ergänzung des Ermittlungsverfahrens die gleichzeitige Versammlung der für die Klärung der Sache in Betracht kommenden Personen zu einer mündlichen Verhandlung vorsieht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B138.1977
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