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{'item': 'B316/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1977 GeschäftszahlB316/76 Sammlungsnummer8154 RechtssatzDie Bf. war einzige Kandidatin einer Liste. Bei der Wahl entfielen auf diese Liste zwei Mandate. Sie erhob Beschwerde, weil kein doppeltes Stimmrecht anerkannt wurde und behauptete die Gleichheitswidrigkeit der maßgebenden Rechtsvorschrift. Der VfGH teilt ihre Bedenken nicht: Nach {Bundes-Personalvertretungsgesetz § 20, § 20 Abs. 3 Personalvertretungsgesetz} (§ 23 Abs. 2 Tiroler Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung, LGBl. 30/1967) ist die Zahl der Wahlwerber auf einen Wahlvorschlag nur nach oben hin durch die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses begrenzt. Jede wahlwerbende Gruppe hat es daher in der Hand, sich durch zureichende Nennungen im Wahlvorschlag eine dem Stimmenverhältnis entsprechende Vertretung zu sichern. Damit hat der Gesetzgeber dem Gleichheitsgebot Rechnung getragen. Die Verfassung gebietet keine Vorkehrungen zur späteren Beseitigung von Unterlassungen im Zuge der Durchführung des Wahlverfahrens. Es kann daher den Wahlwerbern überlassen bleiben, ob sie sich in einer dem späteren Mandatsstand entsprechenden Zahl der Wahl stellen (oder stellen können) . Keine Bestimmung des Gesetzes, der Wahlordnung oder der Geschäftsordnung sieht eine Nachbenennung oder ein Mehrstimmrecht vor. Es ist keineswegs unsachlich, wenn das Gesetz dafür sorgt, daß mehrere Mandate durch mehrere gewählte Personen ausgeübt werden und - wie in der Regelung über das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft (§ 21 Abs. 4 und 5 PVG) oder die Verhinderung eines Mitgliedes (§ 22 Abs. 3) - Stimmenhäufungen ebenso ausschließt wie die Heranziehung nicht Gewählter. Nichts rechtfertigt die These, daß ein auf diesem Grundsatz beruhendes Gesetz deshalb Wahlvorschläge mit einer geringeren Kandidatenzahl überhaupt nicht zulassen dürfte. Es hat - entgegen der Meinung der Beschwerde - auch keine Ungleichbehandlung der Gewählten oder ihrer Wähler zur Folge, weil die für das Mandat erforderliche Stimmenanzahl dadurch nicht verändert wird. Die von der Beschwerde angeführten Bestimmungen über verschieden gewichtete Stimmrechte in Genossenschaften oder Fremdenverkehrsverbänden sind schon deshalb unvergleichbar, weil sie keine Fälle der Repräsentation von Wählern betreffen.Die Bf. war einzige Kandidatin einer Liste. Bei der Wahl entfielen auf diese Liste zwei Mandate. Sie erhob Beschwerde, weil kein doppeltes Stimmrecht anerkannt wurde und behauptete die Gleichheitswidrigkeit der maßgebenden Rechtsvorschrift. Der VfGH teilt ihre Bedenken nicht: Nach {Bundes-Personalvertretungsgesetz Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz 3, Personalvertretungsgesetz} (Paragraph 23, Absatz 2, Tiroler Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung, Landesgesetzblatt 30 aus 1967,) ist die Zahl der Wahlwerber auf einen Wahlvorschlag nur nach oben hin durch die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses begrenzt. Jede wahlwerbende Gruppe hat es daher in der Hand, sich durch zureichende Nennungen im Wahlvorschlag eine dem Stimmenverhältnis entsprechende Vertretung zu sichern. Damit hat der Gesetzgeber dem Gleichheitsgebot Rechnung getragen. Die Verfassung gebietet keine Vorkehrungen zur späteren Beseitigung von Unterlassungen im Zuge der Durchführung des Wahlverfahrens. Es kann daher den Wahlwerbern überlassen bleiben, ob sie sich in einer dem späteren Mandatsstand entsprechenden Zahl der Wahl stellen (oder stellen können) . Keine Bestimmung des Gesetzes, der Wahlordnung oder der Geschäftsordnung sieht eine Nachbenennung oder ein Mehrstimmrecht vor. Es ist keineswegs unsachlich, wenn das Gesetz dafür sorgt, daß mehrere Mandate durch mehrere gewählte Personen ausgeübt werden und - wie in der Regelung über das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft (Paragraph 21, Absatz 4 und 5 PVG) oder die Verhinderung eines Mitgliedes (Paragraph 22, Absatz 3,) - Stimmenhäufungen ebenso ausschließt wie die Heranziehung nicht Gewählter. Nichts rechtfertigt die These, daß ein auf diesem Grundsatz beruhendes Gesetz deshalb Wahlvorschläge mit einer geringeren Kandidatenzahl überhaupt nicht zulassen dürfte. Es hat - entgegen der Meinung der Beschwerde - auch keine Ungleichbehandlung der Gewählten oder ihrer Wähler zur Folge, weil die für das Mandat erforderliche Stimmenanzahl dadurch nicht verändert wird. Die von der Beschwerde angeführten Bestimmungen über verschieden gewichtete Stimmrechte in Genossenschaften oder Fremdenverkehrsverbänden sind schon deshalb unvergleichbar, weil sie keine Fälle der Repräsentation von Wählern betreffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B316.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.