RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1977 GeschäftszahlB412/75 Sammlungsnummer8157 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 3 Abs. 1 Z 1. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind von der Pflichtversicherung nach § 2 alle Personen ausgenommen, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert sind. Der Wortlaut dieser Bestimmung umfaßt alle nach einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift in einer Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen. Innerhalb dieses Personenkreises ist eine Differenzierung überhaupt nicht vorgesehen. Die Ausnahme dieses Personenkreises von der Versicherungspflicht nach dem B-PVG ist, da durch den Bestand einer Pflichtversicherung in einer anderen Pensionsversicherung die Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der dauernden Erwerbsunfähigkeit und des Todes sichergestellt ist, sachlich gerechtfertigt.Keine Bedenken gegen Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind von der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, alle Personen ausgenommen, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert sind. Der Wortlaut dieser Bestimmung umfaßt alle nach einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift in einer Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen. Innerhalb dieses Personenkreises ist eine Differenzierung überhaupt nicht vorgesehen. Die Ausnahme dieses Personenkreises von der Versicherungspflicht nach dem B-PVG ist, da durch den Bestand einer Pflichtversicherung in einer anderen Pensionsversicherung die Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der dauernden Erwerbsunfähigkeit und des Todes sichergestellt ist, sachlich gerechtfertigt. In der gesetzlichen Regelung der Altersversorgung der Rechtsanwälte ist eine Berücksichtigung der Zeiten der Beitragsleistung an die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte weder in der Pensionsversicherung nach dem B-PVG noch in einer anderen auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift eingerichteten Pensionsversicherung i. S. des Systems der Wanderversicherung (§ 251 a ASVG, {Bundes-Personalvertretungsgesetz § 67, § 67 B-PVG}) vorgesehen. Wenn die bel. Beh. im Hinblick auf diese unterschiedliche Regelung der Altersversorgung der Rechtsanwälte im Verhältnis zur Regelung der Wanderversicherung nach den eine Pflichtversicherung in einer Pensionsversicherung begründenden bundesgesetzlichen Vorschriften angenommen hat, daß es sich bei den Rechtsanwälten nicht um Personen handelt, die auf Grund einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift in einer Pensionsversicherung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz § 3, § 3 Abs. 1 Z 1 B-VG} pflichtversichert sind und daß sie daher nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallen, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dieser Bestimmung einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt zu haben. Denkmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle.In der gesetzlichen Regelung der Altersversorgung der Rechtsanwälte ist eine Berücksichtigung der Zeiten der Beitragsleistung an die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte weder in der Pensionsversicherung nach dem B-PVG noch in einer anderen auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift eingerichteten Pensionsversicherung i. S. des Systems der Wanderversicherung (Paragraph 251, a ASVG, {Bundes-Personalvertretungsgesetz Paragraph 67,, Paragraph 67, B-PVG}) vorgesehen. Wenn die bel. Beh. im Hinblick auf diese unterschiedliche Regelung der Altersversorgung der Rechtsanwälte im Verhältnis zur Regelung der Wanderversicherung nach den eine Pflichtversicherung in einer Pensionsversicherung begründenden bundesgesetzlichen Vorschriften angenommen hat, daß es sich bei den Rechtsanwälten nicht um Personen handelt, die auf Grund einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift in einer Pensionsversicherung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG} pflichtversichert sind und daß sie daher nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallen, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dieser Bestimmung einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt zu haben. Denkmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B412.1977
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