RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1977 GeschäftszahlV50/76 Sammlungsnummer8156 RechtssatzDie Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Senftenbach vom
- Dezember 1976, womit gemäß § 45 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 und 4 OÖ Landesstraßenverwaltungsgesetz 1975, LGBl. 22, Ortschaftswege im Rahmen der Grundzusammenlegung Senftenbach als öffentliche Verkehrsflächen (Ortschaftswege) aufgelassen bzw. erklärt werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Senftenbach vom
- Dezember 1976, womit gemäß Paragraph 45, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 und 4 OÖ Landesstraßenverwaltungsgesetz 1975, Landesgesetzblatt 22, Ortschaftswege im Rahmen der Grundzusammenlegung Senftenbach als öffentliche Verkehrsflächen (Ortschaftswege) aufgelassen bzw. erklärt werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die bekämpfte Verordnung wird vom Gemeinderat der Gemeinde Senftenbach auf § 9 Abs. 3 und 4 und auf § 45 LStVG gestützt; dies insoweit zu Recht, als die Verordnung eine sog. bloße "Einreihungsverordnung" ist, sich also auf den erst zu bauenden Wegteil bezieht.Die bekämpfte Verordnung wird vom Gemeinderat der Gemeinde Senftenbach auf Paragraph 9, Absatz 3 und 4 und auf Paragraph 45, LStVG gestützt; dies insoweit zu Recht, als die Verordnung eine sog. bloße "Einreihungsverordnung" ist, sich also auf den erst zu bauenden Wegteil bezieht. Dagegen durfte der Gemeinderat der Gemeinde Senftenbach nicht den bereits bestehenden Privatweg zu einem öffentlichen Ortschaftsweg erklären: Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 7884/1976 dargetan hat, darf eine Verordnung nach § 9 LStVG allgemein nur hinsichtlich noch nicht bestehender Straßen, hinsichtlich bestehender Straßen aber nur dann ergehen, wenn diese schon vorher dem öffentlichen Verkehr gewidmet waren. Keiner dieser Fälle aber trifft hier zu. Es folgt daraus, daß die Öffentlicherklärung des bestehenden Privatweges und damit die Begründung des Gemeingebrauches an ihm nicht durch Verordnung des Gemeinderates nach § 9 LStVG, sondern nur gemäß § 6 leg. cit. - unter den dort genannten Voraussetzungen - von der Bezirksverwaltungsbehörde hätte verfügt werden dürfen. Erst danach wäre es dem Gemeinderat zugekommen, den in Rede stehenden Wegteil als Verkehrsfläche der Gemeinde in einer der nach § 8 Abs. 1 leg. cit. dafür in Frage kommenden Gattungen einzureihen. Die bekämpfte Verordnung erweist sich sohin als gesetzwidrig. Sie war daher ihres untrennbaren Zusammenhanges wegen zur Gänze aufzuheben.Dagegen durfte der Gemeinderat der Gemeinde Senftenbach nicht den bereits bestehenden Privatweg zu einem öffentlichen Ortschaftsweg erklären: Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 7884 aus 1976, dargetan hat, darf eine Verordnung nach Paragraph 9, LStVG allgemein nur hinsichtlich noch nicht bestehender Straßen, hinsichtlich bestehender Straßen aber nur dann ergehen, wenn diese schon vorher dem öffentlichen Verkehr gewidmet waren. Keiner dieser Fälle aber trifft hier zu. Es folgt daraus, daß die Öffentlicherklärung des bestehenden Privatweges und damit die Begründung des Gemeingebrauches an ihm nicht durch Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 9, LStVG, sondern nur gemäß Paragraph 6, leg. cit. - unter den dort genannten Voraussetzungen - von der Bezirksverwaltungsbehörde hätte verfügt werden dürfen. Erst danach wäre es dem Gemeinderat zugekommen, den in Rede stehenden Wegteil als Verkehrsfläche der Gemeinde in einer der nach Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dafür in Frage kommenden Gattungen einzureihen. Die bekämpfte Verordnung erweist sich sohin als gesetzwidrig. Sie war daher ihres untrennbaren Zusammenhanges wegen zur Gänze aufzuheben. Aufgrund der Antragsausführungen, der vom Gemeinderat der Gemeinde Senftenbach erstatteten Gegenschrift vom
- Feber 1977, des Schreibens der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom
- Mai 1977, der Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Senftenbach vom
- Mai und vom
- Juni 1977 sowie der vorgelegten Grundbuchsauszüge stellt der VfGH fest, daß der im § 3 der bekämpften Verordnung erwähnte Weg zum Teil über Grundstücke der Antragsteller verläuft. Dieser Weg bestand zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung zum Teil bereits in der Natur als Feldweg, der jedoch nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet war und auch faktisch nicht von der Öffentlichkeit benützt wurde. Ein Ausbau dieses Wegteiles ist nicht beabsichtigt. Ein anderer Teil des vom § 3 der bekämpften Verordnung erfaßten Weges - nämlich im Bereich des Wirtschaftsgebäudes der Bf., Grundstück Nr. 72, - besteht in der Natur jedoch noch nicht, sondern soll neu angelegt werden. Die gegenständliche Verordnung hat, soweit sie sich auf jenen Wegteil bezieht, der erst neu gebaut werden soll, lediglich die Wirkung einer Einreihung der neu zu errichtenden Verkehrsfläche in eine der Kategorien des § 8 LStVG. Diese Einreihungserklärung ist wohl Voraussetzung für die weiteren straßenverwaltungsbehördlichen Maßnahmen, nämlich insbesondere für den sog. straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheid (§ 57 Abs. 4 LStVG) und für einen allfälligen Enteignungsbescheid (§§ 58 ff. LStVG) . Insoweit bewirkt also die bekämpfte Verordnung keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller, insbesondere nicht - wie sie annehmen - in ihr Eigentum an jenen Grundflächen, über die die neu zu errichtende Verkehrsfläche führen soll. Anders verhält es sich aber mit dem in der Natur bereits bestehenden Wegteil. Die Öffentlicherklärung des bisher privaten Weges der Antragsteller begründet nämlich den Gemeingebrauch (vgl. Slg. 7884/1976) . In dieser Hinsicht greift die Verordnung also in die Rechtssphäre der Antragsteller ein. Nach der Lage der Dinge wird durch die Verordnung unmittelbar (ohne daß es zuvor eines individuellen Vollziehungsaktes bedürfte) bewirkt, daß dieser Wegteil von jedermann benützt werden kann und benützt werden darf; die rechtlich geschützten Interessen der Antragsteller werden in diesem Umfang durch die bekämpfte Verordnung sohin aktuell beeinträchtigt. Es steht außer Zweifel, daß die erwähnte Rechtswirkung eintritt; der Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller ist demnach eindeutig. Unter diesen Umständen kann der VfGH nicht finden, daß den Antragstellern ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stünde, um die durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren.Aufgrund der Antragsausführungen, der vom Gemeinderat der Gemeinde Senftenbach erstatteten Gegenschrift vom
- Feber 1977, des Schreibens der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom
- Mai 1977, der Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Senftenbach vom
- Mai und vom
- Juni 1977 sowie der vorgelegten Grundbuchsauszüge stellt der VfGH fest, daß der im Paragraph 3, der bekämpften Verordnung erwähnte Weg zum Teil über Grundstücke der Antragsteller verläuft. Dieser Weg bestand zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung zum Teil bereits in der Natur als Feldweg, der jedoch nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet war und auch faktisch nicht von der Öffentlichkeit benützt wurde. Ein Ausbau dieses Wegteiles ist nicht beabsichtigt. Ein anderer Teil des vom Paragraph 3, der bekämpften Verordnung erfaßten Weges - nämlich im Bereich des Wirtschaftsgebäudes der Bf., Grundstück Nr. 72, - besteht in der Natur jedoch noch nicht, sondern soll neu angelegt werden. Die gegenständliche Verordnung hat, soweit sie sich auf jenen Wegteil bezieht, der erst neu gebaut werden soll, lediglich die Wirkung einer Einreihung der neu zu errichtenden Verkehrsfläche in eine der Kategorien des Paragraph 8, LStVG. Diese Einreihungserklärung ist wohl Voraussetzung für die weiteren straßenverwaltungsbehördlichen Maßnahmen, nämlich insbesondere für den sog. straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheid (Paragraph 57, Absatz 4, LStVG) und für einen allfälligen Enteignungsbescheid (Paragraphen 58, ff. LStVG) . Insoweit bewirkt also die bekämpfte Verordnung keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller, insbesondere nicht - wie sie annehmen - in ihr Eigentum an jenen Grundflächen, über die die neu zu errichtende Verkehrsfläche führen soll. Anders verhält es sich aber mit dem in der Natur bereits bestehenden Wegteil. Die Öffentlicherklärung des bisher privaten Weges der Antragsteller begründet nämlich den Gemeingebrauch vergleiche Slg. 7884 aus 1976,) . In dieser Hinsicht greift die Verordnung also in die Rechtssphäre der Antragsteller ein. Nach der Lage der Dinge wird durch die Verordnung unmittelbar (ohne daß es zuvor eines individuellen Vollziehungsaktes bedürfte) bewirkt, daß dieser Wegteil von jedermann benützt werden kann und benützt werden darf; die rechtlich geschützten Interessen der Antragsteller werden in diesem Umfang durch die bekämpfte Verordnung sohin aktuell beeinträchtigt. Es steht außer Zweifel, daß die erwähnte Rechtswirkung eintritt; der Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller ist demnach eindeutig. Unter diesen Umständen kann der VfGH nicht finden, daß den Antragstellern ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stünde, um die durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren. Der Antrag ist sohin zunächst insofern zulässig, als er sich auf jene über die Grundstücke der Antragsteller führende Wegstrecke bezieht, die in der Natur bereits besteht. Die Antragsteller bekämpfen die gesamte Verordnung. Der VfGH hält es bei Individualanträgen - ähnlich wie bei Anträgen von Gerichten auf Prüfung genereller Normen aus Anlaß von Rechtssachen, die bei ihnen anhängig sind, und ähnlich wie bei der Einleitung eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens durch den VfGH (vgl. z. B. Slg. 7376/1974) - für seine Aufgabe, den Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtsverletzung erforderlich ist, daß aber anderseits der verbleibende Text keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Es liegt auf der Hand, daß beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können. Der VfGH hat daher in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt. Im vorliegenden Fall wäre es nicht möglich, eine allfällige Aufhebung derart zu beschränken, daß sie sich lediglich auf die in der Natur bereits bestehende Wegstrecke bezieht: der Textteil der Verordnung ist nämlich in dieser Hinsicht untrennbar. Aus dem einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung bildenden Plan (§ 1 des Textteiles) läßt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit eine Abgrenzung zwischen dem bereits bestehenden und dem erst zu bauenden Wegteil vornehmen.Der Antrag ist sohin zunächst insofern zulässig, als er sich auf jene über die Grundstücke der Antragsteller führende Wegstrecke bezieht, die in der Natur bereits besteht. Die Antragsteller bekämpfen die gesamte Verordnung. Der VfGH hält es bei Individualanträgen - ähnlich wie bei Anträgen von Gerichten auf Prüfung genereller Normen aus Anlaß von Rechtssachen, die bei ihnen anhängig sind, und ähnlich wie bei der Einleitung eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens durch den VfGH vergleiche z. B. Slg. 7376 aus 1974,) - für seine Aufgabe, den Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtsverletzung erforderlich ist, daß aber anderseits der verbleibende Text keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Es liegt auf der Hand, daß beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können. Der VfGH hat daher in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt. Im vorliegenden Fall wäre es nicht möglich, eine allfällige Aufhebung derart zu beschränken, daß sie sich lediglich auf die in der Natur bereits bestehende Wegstrecke bezieht: der Textteil der Verordnung ist nämlich in dieser Hinsicht untrennbar. Aus dem einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung bildenden Plan (Paragraph eins, des Textteiles) läßt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit eine Abgrenzung zwischen dem bereits bestehenden und dem erst zu bauenden Wegteil vornehmen. Es ist sohin der Antrag, die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:V50.1977
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