1 BAO} zu behandeln und die hier umschriebenen Voraussetzungen zur Erlassung eines Haftungsbescheides an ihn anzunehmen. Nicht zielführend ist auch der erst in der Gegenschrift unternommene Versuch, dieses Vorgehen mit der durch keine abgabenrechtliche Vorschrift begründbaren These zu rechtfertigen, daß ein an die Kommanditgesellschaft erlassener Abgabenbescheid allein schon im Hinblick auf das Gesellschaftsverhältnis Wirkungen in der Rechtssphäre des Kommanditisten äußere.Ausgehend von der dargelegten Auffassung ist es jedoch denkunmöglich, den Bf. statt als Abgabepflichtigen als persönlich Haftenden i. S. des {
Paragraph 224,, Paragraph 224, Absatz eins, BAO} zu behandeln und die hier umschriebenen Voraussetzungen zur Erlassung eines Haftungsbescheides an ihn anzunehmen. Nicht zielführend ist auch der erst in der Gegenschrift unternommene Versuch, dieses Vorgehen mit der durch keine abgabenrechtliche Vorschrift begründbaren These zu rechtfertigen, daß ein an die Kommanditgesellschaft erlassener Abgabenbescheid allein schon im Hinblick auf das Gesellschaftsverhältnis Wirkungen in der Rechtssphäre des Kommanditisten äußere. Der allfällige Einwand, daß der der bel. Beh. unterlaufene Fehler im Ergebnis deshalb nicht ins Gewicht falle, weil der Bf. der Sachlage nach gemäß {
StG 1953 hafte, greift nicht durch.Der allfällige Einwand, daß der der bel. Beh. unterlaufene Fehler im Ergebnis deshalb nicht ins Gewicht falle, weil der Bf. der Sachlage nach gemäß {
Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz eins, BAO} als Gesamtschuldner, also nicht anders als gemäß Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz GewStG 1953 hafte, greift nicht durch. Es genügt, in diesem Zusammenhang auf die für Abgabenbescheide einerseits und Haftungsbescheide andererseits unterschiedlichen Verjährungsbestimmungen hinzuweisen (Bemessungsverjährung gemäß §§ 207 ff. BAO, Einhebungsverjährung gemäß {
, § 238 BAO}) .Es genügt, in diesem Zusammenhang auf die für Abgabenbescheide einerseits und Haftungsbescheide andererseits unterschiedlichen Verjährungsbestimmungen hinzuweisen (Bemessungsverjährung gemäß Paragraphen 207, ff. BAO, Einhebungsverjährung gemäß {
Paragraph 238,, Paragraph 238, BAO}) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B178.1977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.