RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.1977 GeschäftszahlB480/75 Sammlungsnummer8162 RechtssatzAbschnitt 61 Abs. 1 DE-USt 1972 ist im Zusammenhang mit dem Einleitungssatz zu lesen, wonach die zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen gegebenen Erläuterungen der Rechtsauffassung des BMF entsprechen, aber die Verwaltungsbehörden an diese Rechtsauffassung nicht gebunden sind. Wenn auch kein Zweifel darüber bestehen mag, daß in der Praxis die Veröffentlichung einer Rechtsauffassung des BMF sowohl für die Verwaltungsbehörden als auch für die Rechtsunterworfenen einen gewissen praktischen Einfluß hat, so ist dieser doch von einer rechtlichen Bindung zu unterscheiden (Slg. 6139/1970, 6601/1971) . Die Rechtsstellung sowohl der Organwalter als auch der Parteien des finanzbehördlichen Verfahrens bleibt durch den Erlaß völlig unberührt; erstere haben für den Fall seiner Nichtbeachtung keinerlei rechtliche Sanktionen zu gewärtigen, letztere können daher durchaus nicht ohne Aussicht auf Erfolg einwenden, daß das Gesetz nicht den in den Erlaßbestimmungen umschriebenen Inhalt habe (Slg. 6928/1972) .Abschnitt 61 Absatz eins, DE-USt 1972 ist im Zusammenhang mit dem Einleitungssatz zu lesen, wonach die zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen gegebenen Erläuterungen der Rechtsauffassung des BMF entsprechen, aber die Verwaltungsbehörden an diese Rechtsauffassung nicht gebunden sind. Wenn auch kein Zweifel darüber bestehen mag, daß in der Praxis die Veröffentlichung einer Rechtsauffassung des BMF sowohl für die Verwaltungsbehörden als auch für die Rechtsunterworfenen einen gewissen praktischen Einfluß hat, so ist dieser doch von einer rechtlichen Bindung zu unterscheiden (Slg. 6139 aus 1970,, 6601 aus 1971,) . Die Rechtsstellung sowohl der Organwalter als auch der Parteien des finanzbehördlichen Verfahrens bleibt durch den Erlaß völlig unberührt; erstere haben für den Fall seiner Nichtbeachtung keinerlei rechtliche Sanktionen zu gewärtigen, letztere können daher durchaus nicht ohne Aussicht auf Erfolg einwenden, daß das Gesetz nicht den in den Erlaßbestimmungen umschriebenen Inhalt habe (Slg. 6928 aus 1972,) . Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 7384/1974 ausgesprochen - dieses Erk. betrifft die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 7 lit. c UStG -, daß bei der Ermittlung des Inhalts dieser Gesetzesstelle davon auszugehen ist, daß sie eine steuerliche Begünstigung für einige freiberufliche Tätigkeiten natürlicher Personen und diesen Tätigkeiten entsprechende Leistungen bestimmter anderer Rechtsträger enthält. Er hat ferner in diesem Erk. folgendes gesagt: "Wenn der Gesetzgeber die in dieser Gesetzesstelle geregelte steuerliche Begünstigung nicht auch auf Tätigkeiten im Rahmen einer Gewerbeberechtigung erstreckt hat, so verstößt er damit nicht gegen das Gleichheitsgebot. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes stellen nämlich freiberufliche Tätigkeiten und gewerbliche Tätigkeiten dem Berufstypus nach nicht etwa Gleiches dar." Der VfGH hält an diesen Grundsätzen fest. Der VfGH hat es in diesem Erk. auch als denkmöglich und nicht gleichheitswidrig bezeichnet, daß der Architekt und der planende Baumeister trotz vergleichbarer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt des Berufsbildes verschieden behandelt werden. Daraus folgt aber noch nicht, daß die Auffassung der bel. Beh. im vorliegenden Fall (Hausverwaltertätigkeit eines Rechtsanwaltes) gleichheitswidrig oder denkunmöglich sein muß. Es wäre nämlich nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei der Einräumung von Steuerbegünstigungen nach der Art der Tätigkeit unterscheiden würde, und es kann überdies darin, daß die bel. Beh. einen solchen Inhalt des Gesetzes annimmt, kein mit einer Gesetzlosigkeit auf einer Stufe stehender Fehler erblickt werden.Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 7384 aus 1974, ausgesprochen - dieses Erk. betrifft die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c, UStG -, daß bei der Ermittlung des Inhalts dieser Gesetzesstelle davon auszugehen ist, daß sie eine steuerliche Begünstigung für einige freiberufliche Tätigkeiten natürlicher Personen und diesen Tätigkeiten entsprechende Leistungen bestimmter anderer Rechtsträger enthält. Er hat ferner in diesem Erk. folgendes gesagt: "Wenn der Gesetzgeber die in dieser Gesetzesstelle geregelte steuerliche Begünstigung nicht auch auf Tätigkeiten im Rahmen einer Gewerbeberechtigung erstreckt hat, so verstößt er damit nicht gegen das Gleichheitsgebot. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes stellen nämlich freiberufliche Tätigkeiten und gewerbliche Tätigkeiten dem Berufstypus nach nicht etwa Gleiches dar." Der VfGH hält an diesen Grundsätzen fest. Der VfGH hat es in diesem Erk. auch als denkmöglich und nicht gleichheitswidrig bezeichnet, daß der Architekt und der planende Baumeister trotz vergleichbarer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt des Berufsbildes verschieden behandelt werden. Daraus folgt aber noch nicht, daß die Auffassung der bel. Beh. im vorliegenden Fall (Hausverwaltertätigkeit eines Rechtsanwaltes) gleichheitswidrig oder denkunmöglich sein muß. Es wäre nämlich nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei der Einräumung von Steuerbegünstigungen nach der Art der Tätigkeit unterscheiden würde, und es kann überdies darin, daß die bel. Beh. einen solchen Inhalt des Gesetzes annimmt, kein mit einer Gesetzlosigkeit auf einer Stufe stehender Fehler erblickt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B480.1977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.