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{'item': 'G20/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.1977 GeschäftszahlG20/77 Sammlungsnummer8161 RechtssatzDer erste Satz im § 1 Abs. 2 der Verordnung vom

  1. August 1936, DRGBl. I S. 702, über die Gebührenbefreiung beim Kleinwohnungsbau (für Österreich in Kraft gesetzt mit Verordnung vom
  2. März 1940, DRGBl. I S. 543, verlautbart im GBlÖ Nr. 47/1940) wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Der erste Satz im Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung vom
  3. August 1936, DRGBl. römisch eins S. 702, über die Gebührenbefreiung beim Kleinwohnungsbau (für Österreich in Kraft gesetzt mit Verordnung vom
  4. März 1940, DRGBl. römisch eins S. 543, verlautbart im GBlÖ Nr. 47 aus 1940,) wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, eine Gebührenbefreiung (Abgabenbefreiung) nur für solche Geschäfte vorzusehen, die innerhalb einer bestimmten Frist vorgenommen werden. Er ist dabei jedoch durch das Gleichheitsgebot verhalten, Anfangszeitpunkt und Endzeitpunkt der Frist so festzulegen, daß - unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung - hiedurch nicht ohne sachliche Begründung ein Ausschluß von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Begünstigung bewirkt wird (vgl. VfSlg. 5484/1967) .Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, eine Gebührenbefreiung (Abgabenbefreiung) nur für solche Geschäfte vorzusehen, die innerhalb einer bestimmten Frist vorgenommen werden. Er ist dabei jedoch durch das Gleichheitsgebot verhalten, Anfangszeitpunkt und Endzeitpunkt der Frist so festzulegen, daß - unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung - hiedurch nicht ohne sachliche Begründung ein Ausschluß von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Begünstigung bewirkt wird vergleiche VfSlg. 5484 aus 1967,) . Die Regelung, daß nur Geschäfte der Gebührenbefreiung teilhaftig werden, die nach Erteilung der Bewilligung zur Ingebrauchnahme des erworbenen Grundstückes, d. i. nach der Erteilung der Bewilligung zur Benützung eines errichteten Gebäudes vorgenommen werden, stellt hinsichtlich des Beginnes des Fristenlaufes auf einen eindeutig bestimmten Zeitpunkt ab. Da die Gebührenbefreiung nur für Geschäfte vorgesehen ist, die die Weiterveräußerung eines bebauten Grundstückes betreffen oder mit ihrer Weiterveräußerung unmittelbar zusammenhängen, ist die Feststellung der erfolgten Bebauung des erworbenen Grundstückes erforderlich. Diese Feststellung ist, wenn auch nicht ausdrücklich, im Benützungsbewilligungsbescheid enthalten. Darüber hinaus ergibt sich aus diesem Bescheid ferner, daß durch die erfolgte Bebauung des Grundstückes auch wirklich benützbare Räumlichkeiten geschaffen wurden. Damit wird sichergestellt, daß nur Geschäfte über den Erwerb von Grundstücken der Gebührenbefreiung teilhaftig werden, deren Bebauung tatsächlich zur Schaffung benützbarer Räumlichkeiten geführt hat, gleichzeitig aber auch ausgeschlossen, daß die Gebührenbefreiung auch für Geschäfte über den Erwerb von Grundstücken in Anspruch genommen werden kann, deren Bebauung noch nicht abgeschlossen ist oder tatsächlich nicht zur Schaffung benützbarer Räumlichkeiten geführt hat. Es liegen also durchaus sachliche Gründe dafür vor, die Gebührenbefreiung nur für solche Geschäfte vorzusehen, die nach Erteilung der baupolizeilichen Bewilligung zur Ingebrauchnahme vorgenommen werden. Demnach ist die Unterscheidung, wonach vor der Erteilung der Benützungsbewilligung vorgenommene Geschäfte der Gebührenbefreiung nicht teilhaftig werden, während für die nach Erteilung der Benützungsbewilligung unter sonst gleichen Voraussetzungen vorgenommenen Geschäfte die Gebührenbefreiung gewährt wird, sachlich gerechtfertigt. Diese Regelung wäre auch dann sachlich, wenn sich die Festsetzung eines anderen Zeitpunktes für den Beginn der Frist - etwa des Zeitpunktes des Bezuges der Wohnung (z. B. § 13 Abs. 1 lit. c des Wohnbauförderungsgesetzes 1968) oder des Zeitpunktes der Vollendung der Bauführung (§ 34 Abs. 1 des WohnbauförderungsG 1968; § 3 Abs. 2 Z 1 und 2, § 4 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975) - unter anderen Gesichtspunkten als günstiger erweisen sollte; es wäre damit lediglich die Zweckmäßigkeit, nicht aber die Sachlichkeit der Regelung in Frage gestellt. Die mangelnde Möglichkeit einer Einflußnahme des Grundstückserwerbes auf das Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung ist unter den vorstehend dargelegten Umständen nicht geeignet, eine die Gleichheitswidrigkeit der Regelung bewirkende Unsachlichkeit zu begründen.Darüber hinaus ergibt sich aus diesem Bescheid ferner, daß durch die erfolgte Bebauung des Grundstückes auch wirklich benützbare Räumlichkeiten geschaffen wurden. Damit wird sichergestellt, daß nur Geschäfte über den Erwerb von Grundstücken der Gebührenbefreiung teilhaftig werden, deren Bebauung tatsächlich zur Schaffung benützbarer Räumlichkeiten geführt hat, gleichzeitig aber auch ausgeschlossen, daß die Gebührenbefreiung auch für Geschäfte über den Erwerb von Grundstücken in Anspruch genommen werden kann, deren Bebauung noch nicht abgeschlossen ist oder tatsächlich nicht zur Schaffung benützbarer Räumlichkeiten geführt hat. Es liegen also durchaus sachliche Gründe dafür vor, die Gebührenbefreiung nur für solche Geschäfte vorzusehen, die nach Erteilung der baupolizeilichen Bewilligung zur Ingebrauchnahme vorgenommen werden. Demnach ist die Unterscheidung, wonach vor der Erteilung der Benützungsbewilligung vorgenommene Geschäfte der Gebührenbefreiung nicht teilhaftig werden, während für die nach Erteilung der Benützungsbewilligung unter sonst gleichen Voraussetzungen vorgenommenen Geschäfte die Gebührenbefreiung gewährt wird, sachlich gerechtfertigt. Diese Regelung wäre auch dann sachlich, wenn sich die Festsetzung eines anderen Zeitpunktes für den Beginn der Frist - etwa des Zeitpunktes des Bezuges der Wohnung (z. B. Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968) oder des Zeitpunktes der Vollendung der Bauführung (Paragraph 34, Absatz eins, des WohnbauförderungsG 1968; Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, und 2, Paragraph 4, Absatz eins, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975) - unter anderen Gesichtspunkten als günstiger erweisen sollte; es wäre damit lediglich die Zweckmäßigkeit, nicht aber die Sachlichkeit der Regelung in Frage gestellt. Die mangelnde Möglichkeit einer Einflußnahme des Grundstückserwerbes auf das Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung ist unter den vorstehend dargelegten Umständen nicht geeignet, eine die Gleichheitswidrigkeit der Regelung bewirkende Unsachlichkeit zu begründen. Aus der in Prüfung gezogenen Regelung folgt freilich, daß dann, wenn der Landesgesetzgeber die in der Gebührenbefreiungsverordnung vorausgesetzte Regelung unterläßt, die Voraussetzungen für die Gewährung der Gebührenbefreiung fehlen; die an sich sachliche Anknüpfung der Befreiung von einer bundesgesetzlich geregelten Abgabe an bestimmte vom Landesgesetzgeber in seinem Zuständigkeitsbereich zu treffende Vorkehrungen wird aber nicht deshalb verfassungswidrig, weil sich dadurch für den Normunterworfenen eine länderweise verschiedene rechtliche Situation ergeben kann. Solches liegt vielmehr im Wesen der bundesstaatlichen Aufteilung von Gesetzgebungszuständigkeiten und Vollziehungszuständigkeiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:G20.1977

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