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{'item': 'B135/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.1977 GeschäftszahlB135/75 Sammlungsnummer8165 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 4 Abs. 3 EStG

  1. Es liegen im Hinblick auf das in dieser Vorschrift enthaltene Kriterium, daß das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres von dem am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Regel nicht wesentlich abweicht, tatsächliche Verhältnisse vor, die eine unterschiedliche Anordnung gegenüber der Regel des § 4 Abs. 1 leg. cit. sachlich rechtfertigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des § 11 EStG 1967) . Dazu kommt noch, daß es dem Abgabenpflichtigen, auf den die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 EStG 1967 an sich zuträfen, frei steht, durch eine Buchführung im Bestandsvergleich seine einkommensteuerrechtliche Behandlung als Einnahmen-Ausgabenrechner auszuschließen.Keine Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz 3, EStG
  2. Es liegen im Hinblick auf das in dieser Vorschrift enthaltene Kriterium, daß das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres von dem am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Regel nicht wesentlich abweicht, tatsächliche Verhältnisse vor, die eine unterschiedliche Anordnung gegenüber der Regel des Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. sachlich rechtfertigen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des Paragraph 11, EStG 1967) . Dazu kommt noch, daß es dem Abgabenpflichtigen, auf den die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1967 an sich zuträfen, frei steht, durch eine Buchführung im Bestandsvergleich seine einkommensteuerrechtliche Behandlung als Einnahmen-Ausgabenrechner auszuschließen. § 11 Abs. 1 UStG 1959 ordnet an, daß bei der Berechnung der Steuer (Umsatzsteuer) - abgesehen vom Fall der Ausgleichssteuer - vom Gesamtbetrag der Entgelte auszugehen ist, die der Unternehmer im Laufe eines Kalenderjahres vereinnahmt hat. Die Vorschrift enthält keine mit der Regelung der Abs. 1 und 3 in § 4 EStG 1967 vergleichbare Differenzierung. Zwar sieht das UStG 1959 in seinem § 14 Abs. 1 vor, daß das Finanzamt Unternehmen, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen, auf Antrag gestatten kann, die Steuer nicht nach den vereinnahmten Entgelten (Ist- Einnahmen) , sondern nach den vereinbarten Entgelten (Soll- Einnahmen) zu berechnen. Hiebei handelt es sich jedoch um eine nur auf Antrag Platz greifende Ausnahmevorschrift, die von der - im Falle des Einnahmen-Ausgabenrechners von vornherein nicht gegebenen - Voraussetzung ausgeht, daß Forderungen buchhaltungsmäßig erfaßt werden.Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1959 ordnet an, daß bei der Berechnung der Steuer (Umsatzsteuer) - abgesehen vom Fall der Ausgleichssteuer - vom Gesamtbetrag der Entgelte auszugehen ist, die der Unternehmer im Laufe eines Kalenderjahres vereinnahmt hat. Die Vorschrift enthält keine mit der Regelung der Absatz eins und 3 in Paragraph 4, EStG 1967 vergleichbare Differenzierung. Zwar sieht das UStG 1959 in seinem Paragraph 14, Absatz eins, vor, daß das Finanzamt Unternehmen, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen, auf Antrag gestatten kann, die Steuer nicht nach den vereinnahmten Entgelten (Ist- Einnahmen) , sondern nach den vereinbarten Entgelten (Soll- Einnahmen) zu berechnen. Hiebei handelt es sich jedoch um eine nur auf Antrag Platz greifende Ausnahmevorschrift, die von der - im Falle des Einnahmen-Ausgabenrechners von vornherein nicht gegebenen - Voraussetzung ausgeht, daß Forderungen buchhaltungsmäßig erfaßt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B135.1977

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