RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.1977 GeschäftszahlB279/76; B280/76; B281/76 Sammlungsnummer8167 RechtssatzKeine Bedenken gegen den Änderungsplan 6/i; wie bereits im Erk. Slg. 6346/1970 ausgeführt wurde, bedeutet die Behebung eines Kundmachungsmangels nicht notwendig die Neuerlassung einer Verordnung. Nach § 40 des Innsbrucker Stadtrechtes (LGBl. 17/1966) waren Verordnungen durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel durch zwei Wochen kundzumachen (Abs. 1) , doch traten sie mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei die Kundmachung als erlassen galt, wenn sie an der Amtstafel ausgehängt wurde (Abs. 2) . Das bedeutet, daß eine Verordnung, die weniger als zwei Wochen an der Amtstafel angeschlagen war, ungeachtet der Mangelhaftigkeit ihrer Kundmachung existent geworden ist (Slg. 6949/1972) . Sie konnte daher zufolge § 31 Abs. 1 Tir. Raumordnungsgesetz bis zur Erlassung von Plänen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft bleiben und ist in materieller Hinsicht an Hand des zur Zeit ihrer Entstehung geltenden Rechtes zu beurteilen.Keine Bedenken gegen den Änderungsplan 6/i; wie bereits im Erk. Slg. 6346 aus 1970, ausgeführt wurde, bedeutet die Behebung eines Kundmachungsmangels nicht notwendig die Neuerlassung einer Verordnung. Nach Paragraph 40, des Innsbrucker Stadtrechtes Landesgesetzblatt 17 aus 1966,) waren Verordnungen durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel durch zwei Wochen kundzumachen (Absatz eins,) , doch traten sie mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei die Kundmachung als erlassen galt, wenn sie an der Amtstafel ausgehängt wurde (Absatz 2,) . Das bedeutet, daß eine Verordnung, die weniger als zwei Wochen an der Amtstafel angeschlagen war, ungeachtet der Mangelhaftigkeit ihrer Kundmachung existent geworden ist (Slg. 6949 aus 1972,) . Sie konnte daher zufolge Paragraph 31, Absatz eins, Tir. Raumordnungsgesetz bis zur Erlassung von Plänen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft bleiben und ist in materieller Hinsicht an Hand des zur Zeit ihrer Entstehung geltenden Rechtes zu beurteilen. Eine Behebung des Mangels kommt nach Auffassung des VfGH auch in diesem Fall einer Neuerlassung der Verordnung nicht gleich. Das bedeutet allerdings nicht, daß das ROG für eine erst nach seinem Inkrafttreten erfolgte Kundmachung bedeutungslos wäre. Dieses Gesetz unterscheidet zwischen dem Verfahren zur "Erlassung" eines Planes ( § 26) und dessen Kundmachung (§ 27) . Soll daher eine mangelhafte frühere Kundmachung geheilt werden, so muß den nunmehrigen Erfordernissen entsprochen sein, der Beschluß des Gemeinderates muß also durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen und in sonst üblicher Weise kundgemacht werden (§ 27 Abs. 1 ROG) und der Plan wäre wenigstens während dieser Zeit zur Einsicht aufzulegen (Abs. 3 . Daß diesem Erfordernis Rechnung getragen wurde, ist nicht bestritten und nach der Aktenlage nicht zweifelhaft.Eine Behebung des Mangels kommt nach Auffassung des VfGH auch in diesem Fall einer Neuerlassung der Verordnung nicht gleich. Das bedeutet allerdings nicht, daß das ROG für eine erst nach seinem Inkrafttreten erfolgte Kundmachung bedeutungslos wäre. Dieses Gesetz unterscheidet zwischen dem Verfahren zur "Erlassung" eines Planes ( Paragraph 26,) und dessen Kundmachung (Paragraph 27,) . Soll daher eine mangelhafte frühere Kundmachung geheilt werden, so muß den nunmehrigen Erfordernissen entsprochen sein, der Beschluß des Gemeinderates muß also durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen und in sonst üblicher Weise kundgemacht werden (Paragraph 27, Absatz eins, ROG) und der Plan wäre wenigstens während dieser Zeit zur Einsicht aufzulegen (Absatz 3, . Daß diesem Erfordernis Rechnung getragen wurde, ist nicht bestritten und nach der Aktenlage nicht zweifelhaft. Der Änderungsplan ist auch nicht aus unsachlichen Erwägungen erlassen worden. Das Ansuchen um Widmungsänderung war damit begründet, daß sich der bisher ungenützte steile Abhang für eine neuartige Bebauung anbiete, die angesichts des Mangels an ebenen Grundstücken richtungsweisend sein könnte. Es muß angenommen werden, daß dieses Motiv auch der Widmungsänderung zugrundelag. Der Umstand, daß nur ein einziger Bauwerber betroffen war, tut schon wegen der offenkundigen Ungleichheit der örtlichen Gegebenheiten keine Gleichheitsverletzung dar (vgl. Slg. 8113/1977) . Eine andere Beurteilung nur darauf zu stützen, daß Stadt und Land die Teilhaber der bauwerbenden Gesellschaft sind, verbietet sich aus dieser Sicht geradezu.Der Änderungsplan ist auch nicht aus unsachlichen Erwägungen erlassen worden. Das Ansuchen um Widmungsänderung war damit begründet, daß sich der bisher ungenützte steile Abhang für eine neuartige Bebauung anbiete, die angesichts des Mangels an ebenen Grundstücken richtungsweisend sein könnte. Es muß angenommen werden, daß dieses Motiv auch der Widmungsänderung zugrundelag. Der Umstand, daß nur ein einziger Bauwerber betroffen war, tut schon wegen der offenkundigen Ungleichheit der örtlichen Gegebenheiten keine Gleichheitsverletzung dar vergleiche Slg. 8113 aus 1977,) . Eine andere Beurteilung nur darauf zu stützen, daß Stadt und Land die Teilhaber der bauwerbenden Gesellschaft sind, verbietet sich aus dieser Sicht geradezu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B279.1977
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