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{'item': 'B405/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.1977 GeschäftszahlB405/76 Sammlungsnummer8169 RechtssatzNach § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1967 (anwendbar für die Jahre 1970 bis 1972) bzw. nach {Einkommensteuergesetz 1972 § 3, § 3 Z 3 EStG 1972} (anwendbar für das Jahr 1973) sind u. a. die "Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden" bzw. "die Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversicherung" von der Einkommensteuer befreit. Die bel. Beh. hat diesen Bestimmungen den Inhalt beigelegt, daß die hier vorgesehene Begünstigung nur für Bezüge aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht komme, nicht jedoch für Bezüge aus einer auf ausländischem Gesetz beruhenden Unfallversicherung. Der VfGH teilt die Bedenken des Bf., daß das Gesetz, wenn es diesen von der Behörde angenommenen Inhalt hat, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, nicht: Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen (z. B. Slg. 6410/1971) . Ein Gesetz, das Einkünfte aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei läßt, Einkünfte aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung jedoch besteuert, knüpft an einen im tatsächlichen begründeten Unterschied an. Dieser Unterschied, ob es sich nämlich um auf inländischem oder ausländischem Recht beruhende Unfallsrenten handelt, rechtfertigt die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung derartiger Einkünfte. Wenn sich auch im Hinblick auf die Ähnlichkeit des Sozialversicherungsrechtes in Österreich und in der Schweiz sowie im Hinblick auf die Bestimmungen des zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit abgeschlossenen Abkommens vom

  1. November 1967, BGBl. 4/1969, bei der Anwendung des Gesetzes Härten ergeben sollten, beeinträchtigt dies nicht die Sachlichkeit der getroffenen Unterscheidung (vgl. Slg. 4495/1963, 4544/1963, 5482/1967, 6336/1970, 6538/1971, 7351/1974) .Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1967 (anwendbar für die Jahre 1970 bis 1972) bzw. nach {Einkommensteuergesetz 1972 Paragraph 3,, Paragraph 3, Ziffer 3, EStG 1972} (anwendbar für das Jahr 1973) sind u. a. die "Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden" bzw. "die Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversicherung" von der Einkommensteuer befreit. Die bel. Beh. hat diesen Bestimmungen den Inhalt beigelegt, daß die hier vorgesehene Begünstigung nur für Bezüge aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht komme, nicht jedoch für Bezüge aus einer auf ausländischem Gesetz beruhenden Unfallversicherung. Der VfGH teilt die Bedenken des Bf., daß das Gesetz, wenn es diesen von der Behörde angenommenen Inhalt hat, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, nicht: Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen (z. B. Slg. 6410 aus 1971,) . Ein Gesetz, das Einkünfte aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei läßt, Einkünfte aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung jedoch besteuert, knüpft an einen im tatsächlichen begründeten Unterschied an. Dieser Unterschied, ob es sich nämlich um auf inländischem oder ausländischem Recht beruhende Unfallsrenten handelt, rechtfertigt die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung derartiger Einkünfte. Wenn sich auch im Hinblick auf die Ähnlichkeit des Sozialversicherungsrechtes in Österreich und in der Schweiz sowie im Hinblick auf die Bestimmungen des zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit abgeschlossenen Abkommens vom
  2. November 1967, Bundesgesetzblatt 4 aus 1969,, bei der Anwendung des Gesetzes Härten ergeben sollten, beeinträchtigt dies nicht die Sachlichkeit der getroffenen Unterscheidung vergleiche Slg. 4495 aus 1963,, 4544 aus 1963,, 5482 aus 1967,, 6336 aus 1970,, 6538 aus 1971,, 7351 aus 1974,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B405.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.