RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.1977 GeschäftszahlB289/75; B294/75 Sammlungsnummer8172 RechtssatzWie der VfGH in Abkehr von seiner Vorjudikatur in jüngerer Zeit ausg
Art 118, Art.
118 Abs. 7 B-VG} ausführenden Vorschrift des Gemeinderechtsgesetzgebers (rechtmäßig) erlassen wird, liegt im Hinblick auf den zur Verordnungserlassung notwendigen Antrag ein vollständiger Verzicht der antragstellenden Gemeinde auf ihre Entscheidungszuständigkeit in der den Gegenstand der Zuständigkeitsübertragung bildenden Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches zugrunde (vgl. Slg. 6897/1972) . Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Rechtes auf Selbstverwaltung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches erfordert es, die in Antragsform abgegebene Erklärung über den Verzicht auf eine Zuständigkeit bei etwaigen Zweifeln über den Umfang der begehrten Zuständigkeitsübertragung stets in einer dem Zweck der Gemeindeautonomie entsprechenden Weise, also restriktiv zu verstehen.Jeder Verordnung, die in Handhabung einer {
Artikel 118
,, Artikel 118, Absatz 7, B-VG} ausführenden Vorschrift des Gemeinderechtsgesetzgebers (rechtmäßig) erlassen wird, liegt im Hinblick auf den zur Verordnungserlassung notwendigen Antrag ein vollständiger Verzicht der antragstellenden Gemeinde auf ihre Entscheidungszuständigkeit in der den Gegenstand der Zuständigkeitsübertragung bildenden Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches zugrunde vergleiche Slg. 6897 aus 1972,) . Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Rechtes auf Selbstverwaltung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches erfordert es, die in Antragsform abgegebene Erklärung über den Verzicht auf eine Zuständigkeit bei etwaigen Zweifeln über den Umfang der begehrten Zuständigkeitsübertragung stets in einer dem Zweck der Gemeindeautonomie entsprechenden Weise, also restriktiv zu verstehen. Da der Gemeindeantrag und die Delegierungsverordnung inhaltlich einander entsprechen müssen, muß für diese der gleiche Auslegungsgrundsatz gelten. Mit § 1 I lit. c der Verordnung LGBl. 98/1968 wird auf Grund des § 16 Abs. 4 Slbg. GemO 1965 (nunmehr gemäß der Nov. LGBl. 88/1969: Abs. 5) - welcher dem {
Art 118, Art.
118 Abs. 7 B-VG} i. d. F. BGBl. 205/1962 entspricht - die Erteilung der Baubewilligung in den in dieser Bestimmung angeführten Fällen auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übertragen. Es wird dabei auf § 13 Slbg. Landbauordnung 1968 verwiesen; nach dieser Bestimmung (sie hat mit Inkrafttreten des Baupolizeigesetzes, LGBl. 117/1973, am 15. April 1974 ihre Wirksamkeit verloren) war bei Bauten für Gewerbsunternehmungen, bei welchen nach der Gewerbeordnung eine Genehmigung der Betriebsanlage eintritt, die Bauverhandlung mit der Verhandlung über die gewerbepolizeiliche Zulässigkeit der Anlage soviel als tunlich zu vereinigen (Abs. 1) und durfte die Bewilligung zu einer solchen Bauführung in keinem Falle erteilt werden, bevor über die Zulässigkeit der Betriebsanlage nach der GewO rechtskräftig entschieden war (Abs. 2) . Die verwiesene Bestimmung - es handelt sich um eine Norm im Rahmen einer Wiederverlautbarung - entspricht wörtlich dem § 13 der Stammfassung der BauO LGBl. 15/1879 (lediglich das Wort Bau-Kommission wurde durch das Wort Bauverhandlung ersetzt) . Die damit vorgesehene Vereinigung der Bauverhandlung mit der gewerbepolizeilichen Verhandlung diente der Verfahrenskonzentration. Die in der Verordnung LGBl. 98/1968 erfolgte Übertragung geht nun noch einen Schritt weiter, indem sie in solchen Fällen auch die Erteilung der Baubewilligung auf die Gewerbebehörde erster Instanz überträgt. Diese Verfahrenskonzentration ist ohne Zweifel aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und deswegen erfolgt, weil der Gewerbebehörde der geeignetere Amtsapparat zur Verfügung steht, um die Fragen beurteilen zu können, die sich bei Errichtung gewerblicher Betriebsanlagen ergeben. Ist aber der Gedanke der Verfahrenskonzentration dafür maßgeblich, daß baubehördliches und gewerbebehördliches Verfahren miteinander verbunden werden, dann tritt demgegenüber die Frage zurück, nach welcher Rechtsvorschrift das Erfordernis der gewerbebehördlichen Genehmigung einer auch baubehördlich zu genehmigenden Anlage beruht. In der Verordnung LGBl. 98/1968 ist auch der Übertragungstatbestand des § 1 I lit. c nicht mit einer näher bezeichneten Fassung der GewO verknüpft. Inhalt und Zweck der Regelung gebietet die Auslegung, daß die Übertragung der Besorgung der Erteilung der Baubewilligung auf die staatliche Behörde nur an die Tatsache geknüpft ist, daß für ein Bauvorhaben neben der baubehördlichen auch eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich ist, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage dieses Erfordernis beruht. Gegen die Annahme, daß der Tatbestand des § 1 I lit. c ausschließlich die nach der GewO 1859 zu beurteilenden Fälle umfaßt, spricht auch der Umstand, daß bei einem derartigen Inhalt der Regelung eine Übertragung auf die staatliche Behörde auch dann einträte, wenn durch eine Änderung der gewerberechtlichen Bestimmungen ein bis dahin bestehendes Erfordernis der Genehmigung einer Betriebsanlage weggefallen wäre.Mit Paragraph eins, römisch eins Litera c, der Verordnung Landesgesetzblatt 98 aus 1968, wird auf Grund des Paragraph 16, Absatz 4, Slbg. GemO 1965 (nunmehr gemäß der Nov. LGBl. 88/1969: Absatz 5,) - welcher dem {
Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 7, B-VG} i.
d. F. Bundesgesetzblatt 205 aus 1962, entspricht - die Erteilung der Baubewilligung in den in dieser Bestimmung angeführten Fällen auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übertragen. Es wird dabei auf Paragraph 13, Slbg. Landbauordnung 1968 verwiesen; nach dieser Bestimmung (sie hat mit Inkrafttreten des Baupolizeigesetzes, Landesgesetzblatt 117 aus 1973,, am
- April 1974 ihre Wirksamkeit verloren) war bei Bauten für Gewerbsunternehmungen, bei welchen nach der Gewerbeordnung eine Genehmigung der Betriebsanlage eintritt, die Bauverhandlung mit der Verhandlung über die gewerbepolizeiliche Zulässigkeit der Anlage soviel als tunlich zu vereinigen (Absatz eins,) und durfte die Bewilligung zu einer solchen Bauführung in keinem Falle erteilt werden, bevor über die Zulässigkeit der Betriebsanlage nach der GewO rechtskräftig entschieden war (Absatz 2,) . Die verwiesene Bestimmung - es handelt sich um eine Norm im Rahmen einer Wiederverlautbarung - entspricht wörtlich dem Paragraph 13, der Stammfassung der BauO Landesgesetzblatt 15 aus 1879, (lediglich das Wort Bau-Kommission wurde durch das Wort Bauverhandlung ersetzt) . Die damit vorgesehene Vereinigung der Bauverhandlung mit der gewerbepolizeilichen Verhandlung diente der Verfahrenskonzentration. Die in der Verordnung Landesgesetzblatt 98 aus 1968, erfolgte Übertragung geht nun noch einen Schritt weiter, indem sie in solchen Fällen auch die Erteilung der Baubewilligung auf die Gewerbebehörde erster Instanz überträgt. Diese Verfahrenskonzentration ist ohne Zweifel aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und deswegen erfolgt, weil der Gewerbebehörde der geeignetere Amtsapparat zur Verfügung steht, um die Fragen beurteilen zu können, die sich bei Errichtung gewerblicher Betriebsanlagen ergeben. Ist aber der Gedanke der Verfahrenskonzentration dafür maßgeblich, daß baubehördliches und gewerbebehördliches Verfahren miteinander verbunden werden, dann tritt demgegenüber die Frage zurück, nach welcher Rechtsvorschrift das Erfordernis der gewerbebehördlichen Genehmigung einer auch baubehördlich zu genehmigenden Anlage beruht. In der Verordnung Landesgesetzblatt 98 aus 1968, ist auch der Übertragungstatbestand des Paragraph eins, römisch eins Litera c, nicht mit einer näher bezeichneten Fassung der GewO verknüpft. Inhalt und Zweck der Regelung gebietet die Auslegung, daß die Übertragung der Besorgung der Erteilung der Baubewilligung auf die staatliche Behörde nur an die Tatsache geknüpft ist, daß für ein Bauvorhaben neben der baubehördlichen auch eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich ist, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage dieses Erfordernis beruht. Gegen die Annahme, daß der Tatbestand des Paragraph eins, römisch eins Litera c, ausschließlich die nach der GewO 1859 zu beurteilenden Fälle umfaßt, spricht auch der Umstand, daß bei einem derartigen Inhalt der Regelung eine Übertragung auf die staatliche Behörde auch dann einträte, wenn durch eine Änderung der gewerberechtlichen Bestimmungen ein bis dahin bestehendes Erfordernis der Genehmigung einer Betriebsanlage weggefallen wäre. Die Rechtslage unterscheidet sich wesentlich von jener, auf die sich die ständige Rechtsprechung des VfGH bezieht, daß die Verweisung eines Normgebers auf zukünftige Normen eines anderen Normgebers verfassungsrechtlich unzulässig ist. Der VfGH hat z. B. im Erk. Slg. 6290/1970 (ebenso in den Erk. Slg. 7085/1973 und 7241/1973) ausgeführt, es sei mit der Verfassung unvereinbar, daß der Gesetzgeber des Bundes oder eines Landes nicht selbst den Inhalt der Norm festlegt, sondern dies einem anderen Gesetzgeber überläßt, indem er für die Zukunft die jeweiligen Gesetzesbefehle des anderen Gesetzgebers als eigene Gesetzesbefehle erklärt, obwohl ihr Inhalt noch gar nicht feststeht und daher nirgends umschrieben ist; in einem solchen Fall habe der zuständige Gesetzgeber seine Kompetenz aufgegeben. Aus dieser Rechtsprechung ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nichts zu gewinnen. Mit § 1 I lit. c der Verordnung LGBl. 98/1968 wird der noch nicht feststehende Gesetzesinhalt eines Bundesgesetzes weder zum Norminhalt eines Landesgesetzes noch einer im Bereich der Landesvollziehung erlassenen Verordnung, es nimmt vielmehr der Verordnungsgeber das Erfordernis der gewerbebehördlichen Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage zum tatsächlichen Anknüpfungspunkt für die Übertragung der Zuständigkeit von einer Gemeindebehörde an eine staatliche Behörde; der Umstand, daß dieser tatsächliche Anknüpfungspunkt auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen muß, die nur durch den Bundesgesetzgeber geschaffen werden kann, ist für die hier maßgebliche Fragestellung ohne Belang. Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den so auszulegenden Inhalt der Bestimmung des § 1 I lit. c der Verordnung LGBl. 98/
- Es ist daher auch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die bel. Beh. das Erfordernis der gewerbebehördlichen Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nach Inkrafttreten der GewO 1973 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beurteilt hat.Die Rechtslage unterscheidet sich wesentlich von jener, auf die sich die ständige Rechtsprechung des VfGH bezieht, daß die Verweisung eines Normgebers auf zukünftige Normen eines anderen Normgebers verfassungsrechtlich unzulässig ist. Der VfGH hat z. B. im Erk. Slg. 6290 aus 1970, (ebenso in den Erk. Slg. 7085 aus 1973, und 7241 aus 1973,) ausgeführt, es sei mit der Verfassung unvereinbar, daß der Gesetzgeber des Bundes oder eines Landes nicht selbst den Inhalt der Norm festlegt, sondern dies einem anderen Gesetzgeber überläßt, indem er für die Zukunft die jeweiligen Gesetzesbefehle des anderen Gesetzgebers als eigene Gesetzesbefehle erklärt, obwohl ihr Inhalt noch gar nicht feststeht und daher nirgends umschrieben ist; in einem solchen Fall habe der zuständige Gesetzgeber seine Kompetenz aufgegeben. Aus dieser Rechtsprechung ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nichts zu gewinnen. Mit Paragraph eins, römisch eins Litera c, der Verordnung Landesgesetzblatt 98 aus 1968, wird der noch nicht feststehende Gesetzesinhalt eines Bundesgesetzes weder zum Norminhalt eines Landesgesetzes noch einer im Bereich der Landesvollziehung erlassenen Verordnung, es nimmt vielmehr der Verordnungsgeber das Erfordernis der gewerbebehördlichen Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage zum tatsächlichen Anknüpfungspunkt für die Übertragung der Zuständigkeit von einer Gemeindebehörde an eine staatliche Behörde; der Umstand, daß dieser tatsächliche Anknüpfungspunkt auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen muß, die nur durch den Bundesgesetzgeber geschaffen werden kann, ist für die hier maßgebliche Fragestellung ohne Belang. Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den so auszulegenden Inhalt der Bestimmung des Paragraph eins, römisch eins Litera c, der Verordnung Landesgesetzblatt 98 aus 1968,. Es ist daher auch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die bel. Beh. das Erfordernis der gewerbebehördlichen Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nach Inkrafttreten der GewO 1973 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beurteilt hat. Die Auffassung der bel. Gemeindeaufsichtsbehörde, daß die Gemeindebehörden nach dem Inkrafttreten der GewO 1973 nicht mehr zu einer Sachentscheidung in der Bausache berufen gewesen seien, entspricht aber auch der Rechtslage. In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, daß die Zuständigkeit jeder Behörde, insbesondere die der Berufungsbehörde, nach den für sie zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Vorschriften gegeben sein muß (Slg. 7574/1975 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) . Wird also von der Berufungsbehörde, die mit einem verfahrensrechtlich zulässigen Rechtsmittel angerufen wurde, eine Sachentscheidung begehrt, so genügt es hiefür nicht, daß bereits eine von der instanzenmäßig untergeordneten Behörde getroffene Sachentscheidung vorliegt; da die Rechtsmittelinstanz im Falle einer Sachentscheidung an die Stelle der Behörde erster Instanz tritt, müssen vielmehr die die Zuständigkeit zu einem Sachabspruch begründenden Umstände auch zum Zeitpunkt der berufungsbehördlichen Entscheidung gegeben sein. Eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung besteht für den vorliegenden Fall nicht. Der gemeindlichen Berufungsinstanz war also eine Sachentscheidung unter der - wie die folgenden Ausführungen zeigen: hier zutreffenden - Voraussetzung verwehrt, daß die Betriebsanlage einer Genehmigung nach den Bestimmungen der GewO 1973 bedurfte; es wäre ihr demnach oblegen, den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben, um so den Weg zu einer Entscheidung durch die delegierte Bezirkshauptmannschaft freizumachen. Im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung der erwähnten Maschinen und Geräte in der Betriebsanlage und deren Ausstattung ist es nach Ansicht des VfGH nicht zweifelhaft, daß die Anlage (u. a.) geeignet ist, die Gesundheit der Kunden zu gefährden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen ({Gewerbeordnung 1973 § 74, § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1973}) .Die Auffassung der bel. Gemeindeaufsichtsbehörde, daß die Gemeindebehörden nach dem Inkrafttreten der GewO 1973 nicht mehr zu einer Sachentscheidung in der Bausache berufen gewesen seien, entspricht aber auch der Rechtslage. In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, daß die Zuständigkeit jeder Behörde, insbesondere die der Berufungsbehörde, nach den für sie zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Vorschriften gegeben sein muß (Slg. 7574 aus 1975, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) . Wird also von der Berufungsbehörde, die mit einem verfahrensrechtlich zulässigen Rechtsmittel angerufen wurde, eine Sachentscheidung begehrt, so genügt es hiefür nicht, daß bereits eine von der instanzenmäßig untergeordneten Behörde getroffene Sachentscheidung vorliegt; da die Rechtsmittelinstanz im Falle einer Sachentscheidung an die Stelle der Behörde erster Instanz tritt, müssen vielmehr die die Zuständigkeit zu einem Sachabspruch begründenden Umstände auch zum Zeitpunkt der berufungsbehördlichen Entscheidung gegeben sein. Eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung besteht für den vorliegenden Fall nicht. Der gemeindlichen Berufungsinstanz war also eine Sachentscheidung unter der - wie die folgenden Ausführungen zeigen: hier zutreffenden - Voraussetzung verwehrt, daß die Betriebsanlage einer Genehmigung nach den Bestimmungen der GewO 1973 bedurfte; es wäre ihr demnach oblegen, den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben, um so den Weg zu einer Entscheidung durch die delegierte Bezirkshauptmannschaft freizumachen. Im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung der erwähnten Maschinen und Geräte in der Betriebsanlage und deren Ausstattung ist es nach Ansicht des VfGH nicht zweifelhaft, daß die Anlage (u. a.) geeignet ist, die Gesundheit der Kunden zu gefährden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen ({Gewerbeordnung 1973 Paragraph 74,, Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973}) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B289.1977