RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.1977 GeschäftszahlB404/75 Sammlungsnummer8180 RechtssatzEinweisung in ein Krankenhaus zwecks Psychiatrierung durch einen Gemeindearzt. Dieser Einweisung ist eine Bescheinigung i. S. des § 49 Abs. 1 Krankenanstaltengesetz nicht beigebracht worden. Durch die mit dieser Einweisung verbundene Beschränkung der persönlichen Freiheit wäre der Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nur dann nicht verletzt worden, wenn der Krankheitszustand und besondere Umstände i. S. des § 49 Abs. 4 KAG die sofortige zwangsweise Einweisung des Bf. in die genannte Krankenanstalt erfordert hätten und damit die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Krankenanstalt ohne Beibringung der Bescheinigung nach § 49 Abs. 1 KAG gegeben gewesen wären. Dies trifft jedoch nicht zu. Unter den gegebenen Umständen wäre es den Gendarmeriebeamten zumutbar gewesen, daß sie den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft von der vermuteten Geisteskrankheit und von dem Verdacht einer möglichen Gefährdung der Umwelt durch den Bf. benachrichtigt und verständigt hätten, daß allenfalls eine Untersuchung des Bf. zur Beibringung der Bescheinigung nach § 49 Abs. 1 KAG erforderlich werden könnte. Es wurde jedoch nicht einmal ein solcher Versuch unternommen. Diese rechtswidrige Unterlassung bewirkt, daß die spätere Einweisung des Bf. ohne die dafür gemäß § 49 Abs. 1 KAG grundsätzlich erforderliche Bescheinigung des Amtsarztes unter Verletzung dieser Gesetzesbestimmung erfolgte.Einweisung in ein Krankenhaus zwecks Psychiatrierung durch einen Gemeindearzt. Dieser Einweisung ist eine Bescheinigung i. S. des Paragraph 49, Absatz eins, Krankenanstaltengesetz nicht beigebracht worden. Durch die mit dieser Einweisung verbundene Beschränkung der persönlichen Freiheit wäre der Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nur dann nicht verletzt worden, wenn der Krankheitszustand und besondere Umstände i. S. des Paragraph 49, Absatz 4, KAG die sofortige zwangsweise Einweisung des Bf. in die genannte Krankenanstalt erfordert hätten und damit die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Krankenanstalt ohne Beibringung der Bescheinigung nach Paragraph 49, Absatz eins, KAG gegeben gewesen wären. Dies trifft jedoch nicht zu. Unter den gegebenen Umständen wäre es den Gendarmeriebeamten zumutbar gewesen, daß sie den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft von der vermuteten Geisteskrankheit und von dem Verdacht einer möglichen Gefährdung der Umwelt durch den Bf. benachrichtigt und verständigt hätten, daß allenfalls eine Untersuchung des Bf. zur Beibringung der Bescheinigung nach Paragraph 49, Absatz eins, KAG erforderlich werden könnte. Es wurde jedoch nicht einmal ein solcher Versuch unternommen. Diese rechtswidrige Unterlassung bewirkt, daß die spätere Einweisung des Bf. ohne die dafür gemäß Paragraph 49, Absatz eins, KAG grundsätzlich erforderliche Bescheinigung des Amtsarztes unter Verletzung dieser Gesetzesbestimmung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B404.1977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.