, § 281 BAO}) des Berufungsverfahrens gegen einen die Wiederaufnahme eines Einkommensteuerverfahrens aussetzenden Bescheid deshalb ausgesprochen, weil beim Lagefinanzamt ein Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eines Hauses schwebte. Der Ausgang dieses Verfahrens mag von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheide sein, es ist aber ausgeschlossen, daß die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von irgendeiner Bedeutung dafür sein kann, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach {
4 BAO} vorgelegen haben. Auch wenn das Feststellungsverfahren ergäbe, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Begünstigung des § 99 Abs. 4 EStG 1967 nicht gegeben sind, könnte daraus nichts für die Beantwortung der Frage abgeleitet werden, ob eine Wiederaufnahme der mit den früheren Einkommensteuerbescheiden abgeschlossenen Verfahren zulässig war oder nicht, sondern wären kraft der besonderen Bestimmung des {
d. F. BGBl. 134/1969 (außerhalb eines Wiederaufnahmsverfahrens) von Amts wegen die bisherigen Bescheide durch neue Bescheide zu ersetzen (vgl. Slg. 7144/1973) . Daher Willkür.Die bel. Beh. hat die Aussetzung ({
Paragraph 281,, Paragraph 281, BAO}) des Berufungsverfahrens gegen einen die Wiederaufnahme eines Einkommensteuerverfahrens aussetzenden Bescheid deshalb ausgesprochen, weil beim Lagefinanzamt ein Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eines Hauses schwebte. Der Ausgang dieses Verfahrens mag von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheide sein, es ist aber ausgeschlossen, daß die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von irgendeiner Bedeutung dafür sein kann, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach {
Paragraph 303,, Paragraph 303, Absatz 4, BAO} vorgelegen haben. Auch wenn das Feststellungsverfahren ergäbe, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Begünstigung des Paragraph 99, Absatz 4, EStG 1967 nicht gegeben sind, könnte daraus nichts für die Beantwortung der Frage abgeleitet werden, ob eine Wiederaufnahme der mit den früheren Einkommensteuerbescheiden abgeschlossenen Verfahren zulässig war oder nicht, sondern wären kraft der besonderen Bestimmung des {
Paragraph 295,, Paragraph 295, BAO} i. d. F. Bundesgesetzblatt 134 aus 1969, (außerhalb eines Wiederaufnahmsverfahrens) von Amts wegen die bisherigen Bescheide durch neue Bescheide zu ersetzen vergleiche Slg. 7144 aus 1973,) . Daher Willkür. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B8.1977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.