RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1977 GeschäftszahlWI-4/77; WI-5/77 Sammlungsnummer8185 RechtssatzNach {
Art 141, Art. 141 Abs. 1 B-VG} erkennt der Vf
GH u. a. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern (lit.
- a)und in die mit der Vollziehung betrauten Organe der Gemeinde (lit.
- b).Nach {
Artikel 141,, Artikel 141, Absatz eins, B-VG} erkennt der Vf
GH u. a. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern (Litera a,) und in die mit der Vollziehung betrauten Organe der Gemeinde (Litera b,) . Daß der Ausschuß des Sozialhilfeverbandes ein allgemeiner Vertretungskörper wäre, behaupten die Antragsteller selbst nicht. Sie räumen ein, daß auch die Verbandsversammlung kein allgemeiner Vertretungskörper ist, halten aber den Verbandsausschuß offenbar deshalb für ein Vollzugsorgan der (verbandsangehörigen) Gemeinden, weil Träger der Sozialhilfe nach § 19 das Steiermärkische Sozialhilfegesetz "die Gemeinden durch die Sozialhilfeverbände" und dem Ausschuß nach § 23 Abs. 2 leg. cit. obliegenden Aufgaben - nämlich die Beschlußfassung über die Einrichtung sozialer Dienste und deren Überwachung (lit.
- a), die Festsetzung der Pflegegebühren in den Heimen der Sozialhilfe (lit.
- b)und die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf, Darlehensaufnahmen und Investitionen nach Maßgabe des Voranschlages (lit.
- c)- gemäß § 48 Stmk. SozialhilfeG "Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde" sind.Daß der Ausschuß des Sozialhilfeverbandes ein allgemeiner Vertretungskörper wäre, behaupten die Antragsteller selbst nicht. Sie räumen ein, daß auch die Verbandsversammlung kein allgemeiner Vertretungskörper ist, halten aber den Verbandsausschuß offenbar deshalb für ein Vollzugsorgan der (verbandsangehörigen) Gemeinden, weil Träger der Sozialhilfe nach Paragraph 19, das Steiermärkische Sozialhilfegesetz "die Gemeinden durch die Sozialhilfeverbände" und dem Ausschuß nach Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit. obliegenden Aufgaben - nämlich die Beschlußfassung über die Einrichtung sozialer Dienste und deren Überwachung (Litera a,) , die Festsetzung der Pflegegebühren in den Heimen der Sozialhilfe (Litera b,) und die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf, Darlehensaufnahmen und Investitionen nach Maßgabe des Voranschlages (Litera c,) - gemäß Paragraph 48, Stmk. SozialhilfeG "Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde" sind. Diese Schlußfolgerungen treffen nicht zu. Die Organe des Sozialhilfeverbandes sind nicht Organe von Gemeinden. Die Tätigkeit des Verbandsausschusses wird nicht den im Sozialhilfeverband zusammengefaßten Gemeinden, sondern nur dem Sozialhilfeverband, mithin einem Gemeindeverband zugerechnet. Die in der Bundesverfassung vorgesehenen Gemeindeverbände besitzen aber eigene Rechtspersönlichkeit und werden nicht für die Gemeinden, sondern an deren Stelle tätig. Gemeindeverbände sind auch ihrerseits nicht wie Gemeinden i. S. des Art. 141 Abs. 1 lit. b B-VG zu behandeln. Die Antragsteller wollen aus der Regelung des Art. 119 a Abs. 10 über die entsprechende Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 über die Gemeindeaufsicht eine allgemeine verfassungsrechtliche Gleichstellung der Gemeindeverbände mit Gemeinden ableiten. Da die Bundesverfassung die entsprechende Anwendung der gemeinderechtlichen Bestimmungen jedoch nur für den Bereich des Gemeindeaufsichtsrechtes anordnet, verbietet sich im Hinblick auf die eingehende Regelung der Wahlanfechtung im {
Art 141, Art.
141 B-VG} eine über dessen Wortlaut hinausgehende ausdehnende Auslegung. Der Antrag ist daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.Diese Schlußfolgerungen treffen nicht zu. Die Organe des Sozialhilfeverbandes sind nicht Organe von Gemeinden. Die Tätigkeit des Verbandsausschusses wird nicht den im Sozialhilfeverband zusammengefaßten Gemeinden, sondern nur dem Sozialhilfeverband, mithin einem Gemeindeverband zugerechnet. Die in der Bundesverfassung vorgesehenen Gemeindeverbände besitzen aber eigene Rechtspersönlichkeit und werden nicht für die Gemeinden, sondern an deren Stelle tätig. Gemeindeverbände sind auch ihrerseits nicht wie Gemeinden i. S. des Artikel 141, Absatz eins, Litera b, B-VG zu behandeln. Die Antragsteller wollen aus der Regelung des Artikel 119, a Absatz 10, über die entsprechende Anwendung der Bestimmungen der Absatz eins bis 9 über die Gemeindeaufsicht eine allgemeine verfassungsrechtliche Gleichstellung der Gemeindeverbände mit Gemeinden ableiten. Da die Bundesverfassung die entsprechende Anwendung der gemeinderechtlichen Bestimmungen jedoch nur für den Bereich des Gemeindeaufsichtsrechtes anordnet, verbietet sich im Hinblick auf die eingehende Regelung der Wahlanfechtung im {
Artikel 141
,, Artikel 141, B-VG} eine über dessen Wortlaut hinausgehende ausdehnende Auslegung. Der Antrag ist daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:WI_4.1977