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{'item': 'V19/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.12.1977 GeschäftszahlV19/77 Sammlungsnummer8186 Rechtssatz

  1. Der Antrag des VwGH festzustellen, daß der in der den vereinfachten Flächenwidmungsplan für die KG Altenberg, Gemeinde St. Andrä-Wördern, betreffenden, vom Bürgermeister der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern veranlaßten Kundmachung vom
  2. Dezember 1974 (die in der Zeit vom
  3. Dezember 1974 bis zum
  4. Jänner 1975 an der Gemeindeamtstafel angeschlagen war) enthaltene letzte Satz gesetzwidrig war, wird zurückgewiesen.
  5. Im übrigen wird dem Antrag des VwGH keine Folge gegeben. Zweck der Übergangsbestimmung des § 24 Abs. 4 Raumordnungsgesetz 1974 ist es, die vom Gesetzgeber angestrebte Ordnung schrittweise zu verwirklichen; erst die (endgültigen) Flächenwidmungspläne mußten den Bestimmungen der §§ 10 ff. NÖ ROG 1968/1974 entsprechen. Für die vereinfachten Flächenwidmungspläne bestand weitgehend Gestaltungsfreiheit. Insbesondere bestand für die vereinfachten Flächenwidmungspläne nicht die Verpflichtung des §
  6. Vielmehr bezweckte § 24 Abs. 3 und 4, die Gemeinden zu verhalten, für jene Gemeindegebiete, für die nicht einmal ein Regulierungsplan nach der Bauordnung 1883 bestand, wenigstens die Widmungen Bauland, Grünland und Verkehrsflächen festzulegen. Der Gesetzgeber hat - wie sich aus § 24 Abs. 3 letzter Satz NÖ ROG 1974 ergibt - vorausgesetzt, daß es Gemeinden gäbe, die einen nicht das gesamte Gemeindegebiet erfassenden Regulierungsplan haben, was zur Folge haben mußte, daß der vereinfachte Flächenwidmungsplan nur Teilgebiete der Gemeinde erfaßte. Daraus geht hervor, daß es dem Gesetzgeber nicht darum ging, die Gemeinden zu verhalten, die erwähnten Widmungen im Wege eines einzigen vereinfachten Flächenwidmungsplanes festzulegen, sondern nur darum, sie zu verpflichten, diese Widmungen - in welcher zeitlichen Abfolge immer - bis längstens
  7. Dezember 1973 zu gewährleisten.Zweck der Übergangsbestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, Raumordnungsgesetz 1974 ist es, die vom Gesetzgeber angestrebte Ordnung schrittweise zu verwirklichen; erst die (endgültigen) Flächenwidmungspläne mußten den Bestimmungen der Paragraphen 10, ff. NÖ ROG 1968 aus 1974, entsprechen. Für die vereinfachten Flächenwidmungspläne bestand weitgehend Gestaltungsfreiheit. Insbesondere bestand für die vereinfachten Flächenwidmungspläne nicht die Verpflichtung des Paragraph 11, Vielmehr bezweckte Paragraph 24, Absatz 3 und 4, die Gemeinden zu verhalten, für jene Gemeindegebiete, für die nicht einmal ein Regulierungsplan nach der Bauordnung 1883 bestand, wenigstens die Widmungen Bauland, Grünland und Verkehrsflächen festzulegen. Der Gesetzgeber hat - wie sich aus Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz NÖ ROG 1974 ergibt - vorausgesetzt, daß es Gemeinden gäbe, die einen nicht das gesamte Gemeindegebiet erfassenden Regulierungsplan haben, was zur Folge haben mußte, daß der vereinfachte Flächenwidmungsplan nur Teilgebiete der Gemeinde erfaßte. Daraus geht hervor, daß es dem Gesetzgeber nicht darum ging, die Gemeinden zu verhalten, die erwähnten Widmungen im Wege eines einzigen vereinfachten Flächenwidmungsplanes festzulegen, sondern nur darum, sie zu verpflichten, diese Widmungen - in welcher zeitlichen Abfolge immer - bis längstens
  8. Dezember 1973 zu gewährleisten. Diese am Zweck des Gesetzes orientierte, mit dem Wortlaut des ROG nicht in Widerspruch geratende Auslegung wird durch die Regelung des § 120 NÖ Bauordnung 1969 zwingend. Der Wortlaut des § 120 Abs. 3 NÖ BauO läßt keinen anderen Schluß als jenen zu, daß der Gesetzgeber für ein- und dieselbe Gemeinde die Erlassung vereinfachter Flächenwidmungspläne für einzelne Katastralgemeinden zu verschiedenen Zeitpunkten zugelassen hat.Diese am Zweck des Gesetzes orientierte, mit dem Wortlaut des ROG nicht in Widerspruch geratende Auslegung wird durch die Regelung des Paragraph 120, NÖ Bauordnung 1969 zwingend. Der Wortlaut des Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO läßt keinen anderen Schluß als jenen zu, daß der Gesetzgeber für ein- und dieselbe Gemeinde die Erlassung vereinfachter Flächenwidmungspläne für einzelne Katastralgemeinden zu verschiedenen Zeitpunkten zugelassen hat. In der zeichnerischen Darstellung des angefochtenen Flächenwidmungsplanes sind nur jene Flächen ausdrücklich gekennzeichnet, die als Bauland gewidmet wurden. Diese Kennzeichnung erfolgte durch dicke Umrahmung des Baulandes. Obgleich in der zeichnerischen Darstellung die sich zwischen den durch dicke Umrahmung als Bauland kenntlich gemachten Gebieten befindlichen Flächen nicht als Verkehrswege bezeichnet sind, können diese langen, schmalen Flächen ihrer offensichtlichen Funktion nach nur Verkehrsflächen und nicht Grünland sein. Es kann dem Verordnungsgeber nicht zugemutet werden, etwas Sinnloses angeordnet zu haben, nämlich Baugebiete zu schaffen, die nicht durch Verkehrsflächen erschlossen sind. Wenn sich auch im Hinblick auf die unterbliebene besondere Widmung aus § 14 Abs. 1 NÖ ROG 1974 ergibt, daß die übrigen Flächen der KG Altenberg zum Grünland gehören, so mag eine derartige Widmung materiell unzureichend sein. Da der VwGH aber in dieser Hinsicht Bedenken nicht geäußert hat, ist darauf nicht weiter einzugehen.In der zeichnerischen Darstellung des angefochtenen Flächenwidmungsplanes sind nur jene Flächen ausdrücklich gekennzeichnet, die als Bauland gewidmet wurden. Diese Kennzeichnung erfolgte durch dicke Umrahmung des Baulandes. Obgleich in der zeichnerischen Darstellung die sich zwischen den durch dicke Umrahmung als Bauland kenntlich gemachten Gebieten befindlichen Flächen nicht als Verkehrswege bezeichnet sind, können diese langen, schmalen Flächen ihrer offensichtlichen Funktion nach nur Verkehrsflächen und nicht Grünland sein. Es kann dem Verordnungsgeber nicht zugemutet werden, etwas Sinnloses angeordnet zu haben, nämlich Baugebiete zu schaffen, die nicht durch Verkehrsflächen erschlossen sind. Wenn sich auch im Hinblick auf die unterbliebene besondere Widmung aus Paragraph 14, Absatz eins, NÖ ROG 1974 ergibt, daß die übrigen Flächen der KG Altenberg zum Grünland gehören, so mag eine derartige Widmung materiell unzureichend sein. Da der VwGH aber in dieser Hinsicht Bedenken nicht geäußert hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:V19.1977

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