gesetz 1955. Ein einmaliger Beitrag zur Deckung der Kosten der Errichtung und Erweiterung einer öffentlichen Kanalanlage ist nicht notwendigerweise von der Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalanlage
Art 18, Art.
18 Abs. 2 B-VG} die lex specialis ist und daher vorgeht (vgl. Slg. 7967/1976), Genüge getan.Paragraph 4, Absatz 2, KanalisationsabgabenG enthält auch keine formalgesetzliche Delegation. Es liegt im Wesen der Interessentenbeiträge, daß sie ihre Grenzen in der Höhe der Aufwendungen finden, die für die öffentliche Anlage oder Einrichtung erforderlich sind. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist mit der Festsetzung eines Höchstsatzes für den Einheitssatz und der weiteren Bestimmung, daß hiebei aus Bundesmitteln und Landesmitteln gewährte Beiträge und Zuschläge in Abschlag zu bringen sind, dem Determinierungsgebot des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948}, der gegenüber {
Artikel 18
,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} die lex specialis ist und daher vorgeht vergleiche Slg. 7967 aus 1976,), Genüge getan. Bei Interessentenbeiträgen von Grundstückseigentümern und Anrainern i. S. des § 13 Abs. 1 Z 15 FAG 1973 handelt es sich um Beitragsleistungen zu einem finanziellen Aufwand für öffentliche Anlagen und Einrichtungen, die den Interessenten von Nutzen sind; es liegt im Wesen dieser Beiträge, daß sie ihre Grenzen in der Höhe der Aufwendungen finden, die für die öffentliche Anlage oder Einrichtung erforderlich sind (vgl. Slg. 6192/1970) .Bei Interessentenbeiträgen von Grundstückseigentümern und Anrainern i. S. des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 15, FAG 1973 handelt es sich um Beitragsleistungen zu einem finanziellen Aufwand für öffentliche Anlagen und Einrichtungen, die den Interessenten von Nutzen sind; es liegt im Wesen dieser Beiträge, daß sie ihre Grenzen in der Höhe der Aufwendungen finden, die für die öffentliche Anlage oder Einrichtung erforderlich sind vergleiche Slg. 6192 aus 1970,) . Gemäß § 61 Abs. 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz, LGBl. 130/1967, obliegt dem Stadtsenat außer den ihm durch Gesetz ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten die Besorgung "aller übrigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz keinem anderen Organ der Stadt ausdrücklich vorbehalten sind" . Einen solchen ausdrücklichen Vorbehalt enthält bezüglich der Festsetzung des Kanalisationsbeitrages im Einzelfall § 8 KanalabgabenG
- Gemäß § 100 Abs. 1 des Statuts obliegt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der nachgeordneten Organe der Stadt. Demnach hat in der Stadt Graz die bescheidmäßige Festsetzung des Kanalisationsbeitrages in I. Instanz vom Bürgermeister, in zweiter und letzter Instanz vom Gemeinderat zu erfolgen; eine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde findet gemäß § 100 Abs. 2 des Statuts i. d. F. LGBl. 9/1973 nicht statt.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, des Statuts der Landeshauptstadt Graz, Landesgesetzblatt 130 aus 1967,, obliegt dem Stadtsenat außer den ihm durch Gesetz ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten die Besorgung "aller übrigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz keinem anderen Organ der Stadt ausdrücklich vorbehalten sind" . Einen solchen ausdrücklichen Vorbehalt enthält bezüglich der Festsetzung des Kanalisationsbeitrages im Einzelfall Paragraph 8, KanalabgabenG
- Gemäß Paragraph 100, Absatz eins, des Statuts obliegt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der nachgeordneten Organe der Stadt. Demnach hat in der Stadt Graz die bescheidmäßige Festsetzung des Kanalisationsbeitrages in römisch eins. Instanz vom Bürgermeister, in zweiter und letzter Instanz vom Gemeinderat zu erfolgen; eine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde findet gemäß Paragraph 100, Absatz 2, des Statuts i. d. F. Landesgesetzblatt 9 aus 1973, nicht statt. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist der administrative Instanzenzug als Einheit aufzufassen; wird die sachliche Zuständigkeit auch nur in unterer Instanz gesetzwidrig in Anspruch genommen, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, und zwar auch dann, wenn in oberer Instanz die zuständige Behörde eingeschritten ist (vgl. Slg. 5700/1968 und die dort angeführte Vorjudikatur; aus jüngerer Zeit Slg. 7605/1975) . Maßgeblich für diese Rechtsprechung war der Gedanke, daß durch die Übergehung der zuständigen Behörde erster Instanz der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug unvollständig geblieben ist und durch eine solche unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges die Rechtsverfolgungsmöglichkeit behindert wird (vgl. Slg. 7508/1975) .Nach der Rechtsprechung des VfGH ist der administrative Instanzenzug als Einheit aufzufassen; wird die sachliche Zuständigkeit auch nur in unterer Instanz gesetzwidrig in Anspruch genommen, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, und zwar auch dann, wenn in oberer Instanz die zuständige Behörde eingeschritten ist vergleiche Slg. 5700 aus 1968, und die dort angeführte Vorjudikatur; aus jüngerer Zeit Slg. 7605 aus 1975,) . Maßgeblich für diese Rechtsprechung war der Gedanke, daß durch die Übergehung der zuständigen Behörde erster Instanz der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug unvollständig geblieben ist und durch eine solche unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges die Rechtsverfolgungsmöglichkeit behindert wird vergleiche Slg. 7508 aus 1975,) . Wie der VfGH schon im Erk. Slg. 6192/1970 ausgeführt hat, liegt es im Wesen der Interessentenbeiträge, daß sie ihre Grenzen in der Höhe der Aufwendungen finden, die für die öffentliche Anlage oder Einrichtung erforderlich sind. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist mit der Festsetzung eines Höchstsatzes für den Einheitssatz und der weiteren Bestimmung, daß hiebei aus Bundesmitteln und Landesmitteln gewährte Beiträge und Zuschläge in Abschlag zu bringen sind, dem Determinierungsgebot des § 8 Abs. 5 F-VG 1948, der gegenüber {
Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} die lex specialis ist und daher vorgeht (vgl. Slg. 7967/1976) , Genüge getan.Wie der Vf
GH schon im Erk. Slg. 6192 aus 1970, ausgeführt hat, liegt es im Wesen der Interessentenbeiträge, daß sie ihre Grenzen in der Höhe der Aufwendungen finden, die für die öffentliche Anlage oder Einrichtung erforderlich sind. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist mit der Festsetzung eines Höchstsatzes für den Einheitssatz und der weiteren Bestimmung, daß hiebei aus Bundesmitteln und Landesmitteln gewährte Beiträge und Zuschläge in Abschlag zu bringen sind, dem Determinierungsgebot des Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948, der gegenüber {
Artikel 18
,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} die lex specialis ist und daher vorgeht vergleiche Slg. 7967 aus 1976,) , Genüge getan. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B71.1977